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Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
01.12.2009, 19:18
Beitrag: #41
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Ich hab grad wieder zwei von solchen Entgegnungen auf den Tisch. Am Text ist deutlich zu erkennen, dass der Sachbearbeiter im FA tatsächlich nicht verstanden hat, was wir geschrieben haben. Jedenfalls passt seine Antwort nicht so recht auf das Einspruchsschreiben. Aber es kommen die Buzzworte "Unbestimmtheit" und "§ 165" drin vor :-)

Was mach ich jetzt damit? Am besten einfach liegenlassen und auf eine EE warten? Vielleicht hängt ja morgen schon ein einschlägiges weiteres Verfahren zu irgendeiner Sache an.

Und den Mandanten informieren (der dieses Pingpong-Spiel erst recht nicht versteht).

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01.12.2009, 19:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.12.2009 19:26 von Opa.)
Beitrag: #42
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Der Mandant bekommt dies (Masseneinsprüche) nur auf Anfrage mit. Es reicht 23 Einsprüche zu schreiben (und dabei bleibt es ja nicht), aber dann noch jeden einzeln informieren, das wird mir zu teuer. ;-)
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02.12.2009, 11:45
Beitrag: #43
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Ist das nicht in der Rechnung zur Anfertigung der Steuererklärung eingearbeitet? Dann sollte der Mandant auch sehen, dass wirklich was getan wurde.

Es ist doch so, dass der Mandant nicht merkt, wenn beispielsweise der Jahresabschluss falsch ist. Aber wenn sein Name falsch geschrieben ist, dann merkt es das. Und dafür bezahlt er auch. Deshalb schicken wir Kopien der Einsprüche an den Mandanten. Geht in den meisten Fällen auch recht schnell: E-Mail mit PDF-Datei und dem Text "Hier haste, guxtu. Kannst aber wegheften."

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02.12.2009, 12:28
Beitrag: #44
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Bei mir ist das ein Massenproblem. An 20 Kunden per Mail ist nicht das Problem, aber an 200 Privatleute, wo eher wenige eine EMail-Adresse haben, per Post ... sind eben ca. 100,-
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02.12.2009, 12:36
Beitrag: #45
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
@ecro
Solche tollen Mustereinsprüche kenn ich zur Genüge und mich stinkt es inzwischen mehr als an, dass die Berater meinen einen Anspruch darauf zu haben, auf Ihre zusammengewürfelten Autotext-Einsprüche eine umfassendende PERSÖNLICHE ausführlichste und natürlich rechtlich absolut korrekte Anwort zu erhalten.

Solange das Finanzamt von Beraterseite mit solchen Autotext oder Ankreuzeinsprüchen zugepflastern wird, solange hat in meinen Augen auch kein Berater einen Anspruch auf vollumfassende persönliche Auseinandersetzung mit jeden dieser einzelnen Punkte.

Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass die Mehrzahl der Einsprüche aus Haftungsgründen eingelegt werden muss. Aber solche Texte, aus denen das Besserwissen und die Überlegenheit raustriefen, sind mit inzwischen zuwider. Auch ich lese Fachliteratur und kenne die Empfehlungen an die Beraterschaft und weiss daher, mit welchen Problemen die Beraterschaft zu kämpfen hat.

Im Übrigen gibt es bei uns inzwischen Ablaufdiagramme, welche Schritt für Schritt vorgeben, wie auf solche Art von Schreiben zu reagieren ist.

Und inzwischen wurde auf Bund/Länderebene hinsichtlich des Revisionsverfahrens wegen der Unbestimmtheit der Vorläufigkeitsvermerke vorgegebenen, wie die Finanzämter mit Einsprüchen diesbezüglich umzugehen haben. Dies wurde m.E. auch in den NWB veröffentlicht. Dort heisst die Anweisung nämlich ganz klar:

Keine Verfahrensruhe!

Sofern hier Interesse besteht bin ich gern bereit meine rechtlichen Ausführungen zum Thema Unbestimmtheit der Vorläufigkeitsmerke (inszwischen auch Autotext) hier zur Diskussion zu stellen (im internen Bereich). Vielleicht sind Ihnen meine Ausführungen dazu ja thematisch treffender.

Zusammenfassend kann ich aus Sicht des Finanzamtes die Begeisterung für solche Art von Einsprüche nicht teilen. Dass was man damit erreichen will, geht viel einfacher und kürzer (aber ist natürlich nicht so eindrucksvoll gegenüber dem Mandanten), dass spart Porto und fördert das Klima zwischen FA und Stb.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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02.12.2009, 13:40
Beitrag: #46
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
@Kiharu

Ich kann dir versichern, dass ich recht genau durchblicke, was in dem FG-Verfahren entschieden wurde, was beim BFH zur Frage ansteht und was das Finanzamt darauf antwortet. Beispielsweise auch die Umsetzung nur zur Hälfte mit dem BMF-Schreiben vom 1. April.

Nämlich damit ich mich solchen Anwürfen nicht aussetzen muss, hab ich mir das Thema mal sehr sehr intensiv vorgenommen. Und wenn ich auf ein Schreiben, in dem es um eine vor dem BFH offene Frage geht, eine Antwort vom FA bekomme, die mit dem Vorgetragenen nichts zu tun hat [1], dann sehe ich, dass im Finanzamt Ablaufdiagramme Schritt für Schritt abgearbeitet werden und weiter nichts [2].

Und was die Ansicht der Verwaltung auf Bundes-oder Länderebene zur Verfahrensruhe angeht, so muss ich sagen, dass 363 (2) Satz 2 AO da recht eindeutig ist: Zwangsruhe, wenn vorm BFH/BVerfG/EuGH anhängig.

Mittlerweile setzt das FA das Verfahren fort und erlässt eine EE, allerdings ohne die vorher notwendig gewesene Fortsetzungsmitteilung nach Satz 4. Im Prinzip rechtswidrig, aber wohl nach dem Ablaufschema des Dienstherren.

Auch wenn ich diese Standardeinsprüche als etwas lästig empfinde, so "stinkt mich " mein Job nicht an und er ist mir auch nicht "zuwider". Es ist halt mein Job [3].



[1]
Vor Jahren, als es schon mal gegen den SolZ ging, haben einige StB nicht gerafft, dass sie gegen den Bescheid über SolZ Einspruch einlegen müssen. Statt dessen legten sie gegen den EStB Einspruch ein mit der Begründung, der SolZ sei doof. Gemerkt habe ich dass, als vom FA Schreiben kamen, in denen stand:

"Sehr geehrter....., Ihren Einspruch vom [DATUM] gegen den SolZ werten wir als Einspruch gegen den SolZ."

Ich meine ja, dass eine Umdeutung okay ist, wenn ein Bürger gegen den falschen Bescheid vorgeht, aber bei StB hätte ich nicht umgedeutet. Aber da dieser Satz genau so dastand, gehe ich davon aus, dass der Sachbearbeiter im FA weder den Einspruch noch das ausgehende Schreiben gelesen hat.


[2]
Ich bin ja selbst immer gegen jede Art von Mechanismen, ob die nun DATEV heißen oder Ablaufschema.

[3]
Fundstück aus einer Akte eines Betriebsprüfers, der eine Publikums-KG zu prüfen hatte: "Eine KG mit mehr als 100 Beteiligten lässt sich mit unserer Software nicht auswerten. Ich schlage daher vor, eine Gesetzesänderung anzuregen, nach der eine KG höchstens 100 Beteiligte haben darf."

Find ich im Prinzip Klasse, die Idee, aber man sollte nicht auf halbem Weg stehenbleiben und auch bei KapGes die Anzahl der Gesellschafter auf 100 limitieren. Da kann man den § 17 EStG direkt streichen und dessen Inhalt locker in den §15 integrieren :-)

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02.12.2009, 13:42
Beitrag: #47
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Opa schrieb:aber an 200 Privatleute

Stand oben nicht was von 23?

Wie auch immer: Die Bescheide musst du den Leuten doch sowieso zuschicken. Wieso dann ein zweites Schreiben?

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02.12.2009, 14:01
Beitrag: #48
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Bis jetzt sind es 23, aber es werden tgl. mehr ;-)
Und warum muss ich Kopien der Bescheide verschicken, die Meisten wollen gar keinen haben, "Bei mir kommt der nur weg, bei Ihnen weiß ich wenigstens wo er ist." Ist zwar auch unterschiedlich, aber ich weiche wohl vom Thema ab. Ist ein längeres Thema.
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02.12.2009, 14:07
Beitrag: #49
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Opa schrieb:Und warum muss ich Kopien der Bescheide verschicken

Machen wir auch nicht. Die kriegen die Originale. Wir haben schließlich keine Lust, bei Mandatsbeendigung in ollen Akten herumzuwühlen und deren Zeugs rauszusuchen.

Bei uns bleibt bloß eine PDF-Kopie des Bescheids.

(f'up to DMS)

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02.12.2009, 14:13
Beitrag: #50
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Zitat:Ich kann dir versichern, dass ich recht genau durchblicke, was in dem FG-Verfahren entschieden wurde, was beim BFH zur Frage ansteht und was das Finanzamt darauf antwortet. Beispielsweise auch die Umsetzung nur zur Hälfte mit dem BMF-Schreiben vom 1. April.

Na wenn da so ist, wünsch ich noch einen schönen Tag. Und im Übrigen, auch ich arbeite nicht nach Schema F. und bin sehr wohl in der Lage Urteile zu lesen und setze bestimmt nicht alle Verwaltungsanweisungen blind um.

Sie sollten mal davon abrücken, alle Finanzbeamte über einen Kamm zu scheren.

Zitat:Und wenn ich auf ein Schreiben, in dem es um eine vor dem BFH offene Frage geht, eine Antwort vom FA bekomme, die mit dem Vorgetragenen nichts zu tun hat [1], dann sehe ich, dass im Finanzamt Ablaufdiagramme Schritt für Schritt abgearbeitet werden und weiter nichts [2].

Und wenn ich sehe, dass Ihr Autotext-Einspruch nur ein Abklatsch der in der Fachliteratur kundgetanenen Meinung ist, dann kann darauf auch eine entsprechende Antwort kommen. Im Übrigen sollten Sie Ihre Ausführungen zu den § 17 Verlusten (AK) aktualisieren.

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