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§ 175 AO und Unterhalt
27.08.2008, 10:54
Beitrag: #1
§ 175 AO und Unterhalt
Hallo, sitze gerade über einen Fall, wo eine Änderung der Bescheide für 1993 bis 2004 wegen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen beantragt wird.

Die Zustimmung wurde bereits im Jahr 1993 von der Ex-Frau erteilt. Der Antrag auf Berücksichtigung wurde erst 2008 gestellt.

Ich bin der Meinung, es liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Der Antrag wurde zwar erst jetzt gestellt aber die Zustimmung bereits 1993 erteilt. Die Rechtsprechung läßt eine Änderung nach § 175 AO zu, wenn sowohl Antrag als auch Zustimmung erst nach Bestandskraft gestellt/erteilt wurden. Da die Zustimmung schon vor Erteilung der strittigen Bescheide vorgelegen hat, kommt m.E. eine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses nicht mehr in Betracht.

Wie wird das hier gesehen?

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27.08.2008, 12:47
Beitrag: #2
RE: § 175 AO und Unterhalt
Hallo,

ich fürchte, Du hast da schlechte Karten.

BFH-Urteil


Ich denke, dass man das Urteil analog zu deinem Fall auslegen kann. Im Entscheidungsfall wurde zwar bereits ein Abzug beantragt und dieser dann nur betragsmäßig erweitert, aber ich sehe keinen Unterschied ob nun von 0 auf 100 oder von 50 auf 100.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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27.08.2008, 13:09
Beitrag: #3
RE: § 175 AO und Unterhalt
Kiharu schrieb:...Die Zustimmung wurde bereits im Jahr 1993 von der Ex-Frau erteilt. ...
Lag die Zustimmung dem EX seit 1993 vor?
Oder hat die EX womöglich rückdatiert im Glauben, dass dies so besser ist?
Wirkt sich denn die Zahlung steuererhöhend bei der EX aus?

Ich sehe es auch so wie zaunkoenig (schon von der Schreibtischseite aus bei Zweifelsfällen immer auf Seite des SteuerpflichtigenWink)

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2008, 13:44
Beitrag: #4
RE: § 175 AO und Unterhalt
Aber 1993 ??? Nach der Feststzungsfrist?
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27.08.2008, 15:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2008 15:02 von Kiharu.)
Beitrag: #5
RE: § 175 AO und Unterhalt
Die Zustimmung wurde bereits 1993 erteilt. Das ist unstrittig und nachgewiesen.

@ZK
Das Urteil kenne ich aber dort wurde die Zustimmung (Erweiterung der ursprünglichen) NACH Bestandskraft erteilt. Dies deckt sich auch mit der BFH -Rechtsprechung aus 1989 X R 8/84 Leistsatz:" Ein Einkommensteuerbescheid ist nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 zu ändern, wenn erst nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplitting erteilt als auch der Antrag nach § 10 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG gestellt wurde." Sämtliche Kommentare verweisen auf dieses Urteil. In diesem Urteil findet sich auch folgender Satz: "Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Ein solches rückwirkendes Ereignis kann auch ein Antrag nach § 10 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG sein. Er ist es jedenfalls dann, wenn er deshalb nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt wurde, weil auch die erforderliche Zustimmung des Leistungsempfängers erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurde."

Bei dem von Dir angeführten Urteil wurde sowohl die Erweiterung der Zustimmung als auch der Antrag nach Bestandskraft der zu ändernden Bescheide erteilt/gestellt.

Beide Urteile sind daher nicht auf meinen Fall anwendbar. Bei mir lag die Zustimmung VORHER vor aber der Antrag wurde erst in 2008 gestellt. Deshalb ja auch mein Problem.

@Opa
Festsetzungsfrist beginnt bei rückwirkenden Ereignis erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

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27.08.2008, 17:46
Beitrag: #6
RE: § 175 AO und Unterhalt
Hallo,

also ich gehe davon aus, dass in Deinem Sachverhalt der Empfänger niemals Unterhaltsleistungen als Einkünfte nach § 22 EStG erklärt hat und der Leistende niemals Aufwendungen nach § 10 EStG vorgetragen hat.

Wenn es keine betragsmäßige Einschränkung gab und sich sowohl Empfänger als auch Leistender darüber einig waren, wurde von beiden Steuerpflichtigen einvernehmlich ein Wahlrecht bereits ausgeübt - hier: keine Angaben zu machen.

Soweit eine betragsmäßige Einschränkunf vorlag und diese nun erweitert wurde, haben wir ein nachträgliches Ereignis, was zur Berichtigung nach § 175 AO führt.

Ansonsten, und hier muss ich Dir zustimmen, würden die Steuerpflichtigen hier lediglich eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ausschöpfen wollen, die vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen war und auch von der Rechtsprechung im Sinne des Gesetzgebers ausgelegt worden ist.


Einfach ausgedrückt: Keine Änderung wg. nachträglicher Tatsachen!

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27.08.2008, 18:02
Beitrag: #7
RE: § 175 AO und Unterhalt
Auch ich habe mir angeschaut, was Hintergrund der Änderungsmöglichkeit von § 175 im Bereich der Unterhaltszahlungen ist. Die Einholung der Zustimmung dauert vielfach zu lange (oft erst im Zivilprozess). Um den Leistenden trotzdem noch die Möglichkeit zu geben, nach Bestandskraft des Bescheides eine Änderung zu erwirken, geht man über § 175. Das finde ich für die Fälle, welche unser Gesetzgeber dabei im Hinterkopf gehabt hat auch eine sehr gut Lösung.

Aber in meinem Fall hätte der Stpfl. von Beginn an den Antrag stellen können und die Unterhaltszahlungen wären als Sonderausgabe zu berücksichtigen gewesen. Er hat dies nicht getan (trotz der vorliegenden Zustimmungserklärung der Ex-Frau). Deshalb hat er auch in meinen Augen sein Wahlrecht ausgeübt, den Sonderausgabenabzug nicht in Anspruch zu nehmen. Er kann m.E. nach jetzt nicht zig Jahre später (wahrscheinlich um seiner Ex eins auszuwischen, weil die hat ja auch nichts erklärt) sein Wahlrecht unter dem Deckmäntelchen des § 175 neu ausüben und wir müssen den Fall neu aufrollen. Ist schon Glückssache, dass die Akten ALLE noch da sind.

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28.08.2008, 12:05
Beitrag: #8
RE: § 175 AO und Unterhalt
Zitat:Festsetzungsfrist beginnt bei rückwirkenden Ereignis erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
AO ist zwar nicht gerade mein Steckenpferd, aber das rückwirkende Ereignis war doch wohl 1993 (Zustimmung/Unterschrift Anlage U). Wenn es jetzt erst 15 Jahre später auch beantragt wird, ist die Festsetzungsfrist doch wohl abgelaufen. Oder?
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28.08.2008, 17:52
Beitrag: #9
RE: § 175 AO und Unterhalt
@Opa
Genau da ist das Problem. Bisher habe ich auch gesagt, dass das rückwirkende Ereignis die Zustimmung war. Unabhängig von der Festsetzungfrist, wäre § 175 da eh nicht anwendbar, da das Ereignis (Zustimmung) ja bereits VOR Abgabe der entsprechenden Erklärungen vorgelegen hat und damit scheidet § 175 sowie aus.

Nur, wenn man ein paar Urteile dazu gelesen hat, dann kommen einem (mir) langsam Zweifel. Weil zum einen sagt die Rechtsprechung, § 175 nur in Frage kommt, wenn sowohl die Zustimmung als auch der Antrag nach Bestandskraft des Bescheides erteilt/gestellt wurden, zu anderen sagen die gleichen Urteile auch, dass das Ereignis im Sinne des § 175 der qualifizierte Antrag (Antrag plus Zustimmung) ist.

Wenn aber wie in meinem Fall ein Teil des Ereignisses (Zustimmung) bereits VOR Bestandskraft eingetreten ist und der andere Teil (Antrag) NACH Bestandskraft eingetreten ist, dann steh ich ziemlich doof da. Ich kann eigentlich nur mit dem Sinne und Zweck der Regelungen argumentieren (ist in dem vom mir genannten Urteil sehr gut dargestellt; das Urteil vom ZK ist die Fortsetzung dieser Rechtsprechung) und darüber die Einsprüche abweisen.

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