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§88 (2) AO
04.08.2008, 18:31
Beitrag: #21
RE: §88 (2) AO
Danke Petz.
Mich wundert allerdings, das ich vor Jahren schon mal einen diesbezüglichen Hinweis des FA erhalten habe, das eine getrennte Veranlagung günstiger wäre.
Vielleicht gibt (gab?) es auch unterschiedliche Programme in den FA?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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04.08.2008, 18:43
Beitrag: #22
RE: §88 (2) AO
nee, jedenfalls nicht, die ich kenne.

Manchmal ist es aber offensichtlich, was günstiger ist, meist aber nicht.
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04.08.2008, 20:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.08.2008 20:21 von meyer.)
Beitrag: #23
RE: §88 (2) AO
Kiharu schrieb:Tja, dann bin ich wohl so ein "mancher Bearbeiter".
Die Anmerkung zu "manchem Bearbeiter" bezog sich nicht auf die Änderungsnorm, sondern auf die Möglichkeit der rückwirkenden Herabsetzung an sich und zwar auch von schon fällig gewesenen und entrichteten Vorauszahlungen.

Das FA passt standardmäßig immer nur für die verbleibenden Quartale an und unternimmt hinsichtlich der zurückliegenden Quartale auch dann nichts, wenn Vorauszahlungen gar nicht mehr gerechtfertigt sind. Habe jedenfalls noch keinen Fall erlebt, wo das von Amts wegen passiert wäre.

Stellt man einen Antrag ohne explizit darauf hinzuweisen, dass der auch für zurückliegende Quartale gelten soll, kann man sicher sein, dass der nicht korrekt bearbeitet wird. Außerdem hatte ich schon Anrufe des Inhalts, eine rückwirkende Änderung sei nicht möglich (war es aber dann doch).

Kiharu schrieb:Denn mir ist absolut neu, dass die Festsetzung von VZ immer nach § 164 erfolgt.

Bin mir jetzt gar nicht mehr so sicher, ob nicht § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG eine eigenständige Änderungsnorm darstellt (lex specialis?).

Bleibt sich unter dem Strich aber ohnehin gleich. Ist wohl eher eine Frage von akademischer Bedeutung.

Habe gerade mal nachgeschaut: Auf den letzten geänderten ESt-VZ-Bescheiden mit rückwirkenden Änderungen, die mir so eingefallen sind, steht vorsichtshalber gar keine Änderungsnorm drauf.
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04.08.2008, 21:12
Beitrag: #24
RE: §88 (2) AO
@meyer
Wie auch immer. Dass die Änderung auch rückwirkend möglich ist, war mir schon klar. Nur den 164 habe ich dabei voll ausgeblendet. Das ist aber vielfach so. Auf das Naheliegende kommt man erst später. Manchmal erleichtert ein Blick ins Gesetz dir Entscheidungsfindung ungemein. Ich räume aber auch ein, dass 90 % der Bearbeiter in der Veranlagung diese Möglichkeit nicht kennen.

Schön ist es, dass wir alle zusammen H-C helfen konnten.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.08.2008, 21:15
Beitrag: #25
RE: §88 (2) AO
Kiharu schrieb:... Schön ist es, dass wir alle zusammen H-C helfen konnten.
Und dafür ein großes [Bild: 019.gif]

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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05.08.2008, 13:07
Beitrag: #26
RE: §88 (2) AO
meyer schrieb:Das FA passt standardmäßig immer nur für die verbleibenden Quartale an und unternimmt hinsichtlich der zurückliegenden Quartale auch dann nichts, wenn Vorauszahlungen gar nicht mehr gerechtfertigt sind. Habe jedenfalls noch keinen Fall erlebt, wo das von Amts wegen passiert wäre.

Stimmt.

Die Begründung habe ich ja schon in einem anderen thread gegeben.

Das Programm sieht laufende VZ vor, damit sind nur künftige gemeint.

Und bei nachträglichen VZ sind ist das letzte abgelaufene Jahr gemeint, nicht abgelaufene Quartale.

Daher müssen abgelaufene Quartale manuell herabgesetzt werden, wozu auch ein schriftlicher (oder zumindest mündlicher) Antrag erforderlich ist.
Die Erklärung reicht nicht aus.
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05.08.2008, 17:08
Beitrag: #27
RE: §88 (2) AO
Hallo @Alle,
letzter Stand:
Gestern Antrag auf Herabsetzung auf "Null" gefaxt, heute das FA angerufen, ob Fax angekommen. Ob der Problematik bat der Mitarbeiter die SGL'in ans Telefon, diese sagte, sie wird in den nächsten 2 Tagen meinem Antrag entsprechen und die Rückwirkung durchführen (persönlich, da Bearbeiter in Urlaub).

Daraufhin haben wir uns beide noch einen schönen Tag gewünscht.

Geht wirklich besser, wenn man mit Hilfe von Gesetzestexten, hier auf den 164 (1) Satz 2 AO, aufmerksam machen kann ganz schnell und unbürokratisch.

Bis zum nächsten mal, ... [Bild: k025.gif]

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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