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§88 (2) AO
04.08.2008, 14:37
Beitrag: #11
RE: §88 (2) AO
@meyer
Zitat:Es ist dann nach § 164 AO zu ändern. Von Amts wegen läuft da kaum mal was, manche Bearbeiter wissen noch nicht einmal, dass das geht.

Tja, dann bin ich wohl so ein "mancher Bearbeiter". Denn mir ist absolut neu, dass die Festsetzung von VZ immer nach § 164 erfolgt.

Wo steht das denn?

Ich dachte hier eher an einen Antrag nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EstG hinsichtlich der VZ I und II.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.08.2008, 14:43
Beitrag: #12
RE: §88 (2) AO
Kiharu schrieb:@meyer
Zitat:Es ist dann nach § 164 AO zu ändern. Von Amts wegen läuft da kaum mal was, manche Bearbeiter wissen noch nicht einmal, dass das geht.

Tja, dann bin ich wohl so ein "mancher Bearbeiter". Denn mir ist absolut neu, dass die Festsetzung von VZ immer nach § 164 erfolgt.

Wo steht das denn?

Ich dachte hier eher an einen Antrag nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EstG hinsichtlich der VZ I und II.


Ich denke mal @meyer wollte darauf hinaus, das Vorauszahlungen immer eine Festsetzung unter VdN darstellt und somit eine Änderung problemlos möglich ist.

Ciao Dragon
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04.08.2008, 14:59
Beitrag: #13
RE: §88 (2) AO
@ Dragon
Genau da ist aber mein Problem. Wo steht denn, dass die Festsetzung von VZ immer einer Festsetzung unter VdN darstellt? Steht da bei mir einer auf dem Schlauch?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.08.2008, 15:09
Beitrag: #14
RE: §88 (2) AO
@Kiharu

Guckstu in §164 Abs.1 Satz 2 AO

Greetings ...
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04.08.2008, 15:20 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2008 15:24 von Kiharu.)
Beitrag: #15
RE: §88 (2) AO
Ja, es läuft wieder (im Schlauch). Den hatte ich nur im Zusammenhang mit UST-VZ gesehen. Aber ESt-VZ passen da auch drunter. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Aber dafür gibts ja Euch. Danke!

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.08.2008, 15:29
Beitrag: #16
RE: §88 (2) AO
Hans-Christian schrieb:1. Kann dies auch bedeuten, das dass FA bei Eheleuten, die eine gemeinsame Veranlagung beantragt haben, (auf Grund fehlender Rechtskenntnisse des Beraters, RA wurde bereits eingeschaltet) auf eine getrennte Veranlagung hinweisen müßte, wenn die Tatsachen dazu sehr eindeutig sind?
(

Nein, hätte das FA nicht.

Manchmal kann auch eine Zusammenveranlagung günstiger sein trotz dieser Konstellation.

Das würde eindeutig zu weit führen.
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04.08.2008, 17:50
Beitrag: #17
RE: §88 (2) AO
Vielen Dank an alle hier.
Es ist eben ein Klasseforum und ich bin froh hier aufgenommen worden zu sein.

Anfrage an die Finanzbeamten:
Zeigt der PC beim Beamten im FA auch problemlos sofort oder mit einem Klick an, ob eine getrennte Veranlagung günstiger wäre?

Die Rückfragen hier bei den PC's der steuerberatend Tätigen machen das alle.

Wenn ja, wie verhält sich dann das FA?

Wir leben schließlich nicht mehr im Jahre 1960, wo es noch keine PC's auf den Schreibtischen der Beamten gab.
Und wieso gilt dann, wenn dies so offensichtlich ist ohne Aufwand und im Sinne des §88 AO, §89 Satz 1 AO nicht für Bevollmächtigte?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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04.08.2008, 17:55
Beitrag: #18
RE: §88 (2) AO
Nein, der Finanzamts-PC zeigt das nicht an. Liegt aber darin begründet, dass bei einer getrennten Veranlagung die Eheleute unterschiedliche Steuernummern haben und der PC keine Verknüpfung zwischen zwei Steuernummern herstellt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.08.2008, 18:02
Beitrag: #19
RE: §88 (2) AO
Kiharu schrieb:Nein, der Finanzamts-PC zeigt das nicht an. Liegt aber darin begründet, dass bei einer getrennten Veranlagung die Eheleute unterschiedliche Steuernummern haben und der PC keine Verknüpfung zwischen zwei Steuernummern herstellt.
Nun es wird ja eine Zusammenveranlagung gesendet und jedes Programm in der BRD (zu hoch gegriffen?) kann das dann, nur nicht die Programme der Finanzbehörden.

Dann würde ich mal anregen die Programme zu ändern.Wink

Oder besteht dann die Gefahr wegen eines geschäftsschädigenden Verhaltens abgemahnt zu werden?Sad

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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04.08.2008, 18:27
Beitrag: #20
RE: §88 (2) AO
Die FA-PC können das nicht, weil in den Formularen keine Trennung zwischen EM und EF bei Sonderausgaben, agB, etc vorgesehen ist.

Daher kann keine Trennung vorgenommen werden.

(Außerdem macht getrennte VA schon genug Arbeit im FA, da wird man nicht auch noch eine Empfehlung aussprechen...Tongue)

Das ist auch nicht gemeint mit der Günstiger-Prüfung für den Stpfl., sondern würde einfach zu weit gehen.

Das FA gibt ja z.B. auch keine Empfehlung, welche Rechtsform die günstigere wäre.
Diese Dinge bleiben den steuerberatenden Berufen vorbehalten, die sind schlißelich auch versichert. Das FA nicht.

Gemeint sind einfachere Sachen, wie z.B. AFB, etc.
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