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§88 (2) AO
04.08.2008, 10:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2008 10:44 von Hans-Christian.)
Beitrag: #1
§88 (2) AO
"Die Finanzbehördehat alle für den Einzellfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen"

1. Kann dies auch bedeuten, das dass FA bei Eheleuten, die eine gemeinsame Veranlagung beantragt haben, (auf Grund fehlender Rechtskenntnisse des Beraters, RA wurde bereits eingeschaltet) auf eine getrennte Veranlagung hinweisen müßte, wenn die Tatsachen dazu sehr eindeutig sind?
(ER nur außländische Einkünfte in Östereich als Nichtselbständiger, SIE 10.000€ Bruttojahreseinkommen. Dadurch Steuernachzahlung bei Steuerklasse IV/IV durch Progression)
Das bereits 3 Jahre lang!
Dadurch Vorauszahlungsfestlegung auch für VZ 2008/2009

2. Die Eheleute kamen 2008 erstmalig zu mir.
Erklärung im Mai für 2007 abgegeben. Leider kein Antrag auf Änderung der Vorauszahlung gestellt. Bescheid 2008 liegt mir seit 3 Tagen vor.

Ergebnis: Steuerfestsetzung für 2007 gleich "Null", dh. Steuererstattung plus Erstattung der Vorauszahlungen 2007.
Vorauszahlungsbescheid für ab 3.Vtlj.2008 und 2009 gleich Null.

Aber da die Eheleute das 2. Vtlj. 2008 keine Vorauszahlungen leisteten,( davon wußte ich nichts), wurden vom FA 75€ nichtgezahlte Vorauszahlung des 2.Vtlj. 2008 mit der Erstattung 2007 verrechnet.

Das heißt also, obwohl im Vorauszahlungsbescheid für 2008 "Null" steht, werden nicht erfolgte Vorauszahlungen von der möglichen Erstattung abgezogen.

Die Einkommensverhältnisse sind immer gleich. Zu versteuerndes Einkommen der Eheleute 7000€.

Da streubt sich bei mir was. Ist hier §88 (2) AO anwendbar ?

Ich hab erstmal um "Änderung" des Bescheides gebeten und auf §88(2) hingewiesen.
Wird wohl sinnlos sein?

Hat jemand eine Idee?

Gut, das Geld geht nicht verloren. Aber es ist ein bischen makaber, so nach dem Motto "... du mußt zwar keine Vorauszahlungen mehr zahlen auf Grund der Rechtslage, hast auch Pech, einen schlechten Berater gehabt zu haben, wir müssen dich aber nicht darauf aufmerksam machen, nun zahl mal erst lt. Bescheid, du bekommst es ja eh wieder.....)

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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04.08.2008, 11:49
Beitrag: #2
RE: §88 (2) AO
Also ich hatte bereit so einen ähnlichen Fall.
Mandanten (damals noch nicht) hatten aus Unkenntnis eine getrennte Veranlagung gewählt und wurden vom FA angeschrieben, daß doch eigentlich die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorlägen und auch günstiger wäre. Ob sich hierzu aber ein Pflicht aus dem 88 ableitet, oder ein Entgegenkommen des Bearbeiters war, kann ich nicht klar beantworten.

Hier dürfte es aber "auf Grund fehlender Rechtskenntnisse des Beraters" nicht zutreffen, denn davon kann der Bearbeiter nicht ausgehen.
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04.08.2008, 12:11
Beitrag: #3
RE: §88 (2) AO
Hallo H-C,
ich kann nicht ganz Dein Problem erkennen? Geht es Dir vordergründig um die Möglichkeit einer Änderung der 3 Bescheide oder um die Verrechnung der Erstattung mit der nicht gezahlten VZ II für 2008?

Hinsichtlich der bereits durchgeführten Veranlagungen würde ich sagen, der Drops ist gelutscht und keine Änderung mehr möglich (außer wenn § 164 greift, was ich aber nicht glaube).

Hinsichtlich der für 2008 festgesetzten VZ (I und II) würde ich auch sagen, da ist nichts mehr zu machen. Eventuell könnte man hier noch über einen Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der I und II VZ nachdenken.

Was die Verrechnung angeht, da ist auch nichts dran verkehrt. Die Aufrechnungslage war gegeben und von daher ist das rechtlich korrekt gelaufen.

Deinen Ärger kann ich verstehen, aber es ist müßig hier noch über § 88 AO nachzudenken. Dadurch werden auch keinen Änderungsmöglichkeiten eröffnet.
Kopf hoch.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.08.2008, 13:30
Beitrag: #4
RE: §88 (2) AO
Hallo Kiharu,
dass die 3 Bescheide nicht mehr zu ändern sind, ist mir klar.
Interessant ist dabei aber trotzdem die Frage, inwieweit das FA hätte daraufhinweisen müssen?
Denn es heißt ja "Die Finanzbehörde hat ... auch die ... Umstände zu berücksichtigen."
Hat die Behörde sich richtig verhalten in den 3 Jahren, wenn sie nicht darauf hinweist?

Was sind "Umstände"?

Zitat:Die Aufrechnungslage war gegeben und von daher ist das rechtlich korrekt gelaufen.

Hm, ... nachdem festgestellt wurde, das Vorauszahlungen nicht erforderlich sind, dann trotzdem verechnen?

"Hätte"(?) dass FA nicht auch sagen können, es liegen neue Tatsachen von 2007(?) vor, nämlich, dass es zu keiner Vorauszahlung hätte kommen dürfen auf Grund der Ergebnisse von 2007?
(Ganz abgesehen davon, dass die Voraussetzungen von 2004/2005/2006 ja auch bezüglich der Vorauszahlungen falsch waren, da "Umstände nicht berücksichtigt wurden".)

Das Problem betrachte ich nur als rein akademisches. Einen Kopp mache ich mir nicht. Die Eheleute merken dies vermutlich nicht einmal. Und es tritt ja auch kein Schadensfall ein.

Danke Dir für Deinen Beitrag.

Manchmal sind auch Krümel interessant.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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04.08.2008, 13:33
Beitrag: #5
RE: §88 (2) AO
Hallo,

und auch für einen Haftungsfall sehe ich nicht viele Möglichkeiten.

Schau mal in die Kommentierung zu §§ 88 + 89 AO.

Da ist unter anderem auch der Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung nicht jeder Möglichkeit der gestaltenden steuerlichen Ersaprnis nachgehen muss und kann (Stichwort: Verhältnismäßigkeit + Zeitaufwand).

Hinsichtlich der Antragsmöglichkeiten hat sich der Steuerpflichtige zu informieren. Dies kann nicht Aufgabe der Verwaltung sein (BFH-Urteil vom 22.1.1960 - VI 175/59 U - BStBl III, S. 178)


Ich glaube nicht, dass hier ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht oder die Ermittlungsgrundsätze vorliegt.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.08.2008, 13:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2008 13:53 von Hans-Christian.)
Beitrag: #6
RE: §88 (2) AO
Hallo zaunkönig,
einverstanden, ist eh gegessen was die Finanzbehörde betrifft der Jahre 2004 bis 2006 und es läuft ja auch eine zivilrechtliche Klage gegen den Berater (zu Recht, bei dieser Größenordnung, ich hab den Fall ja hier eingestellt gehabt).
Zeitaufwand? sagt doch jeder PC sofort, ob eine getrennte Veranlagung besser ist.
Na gut, erledigt.

Was sagst Du aber zur Verechnung?
Liegt hier vermutlich eine neue Tatsache vor, die die Vorauszahlung insgesamt zu ändern wäre?

Hier der Fall
http://roland.someserver.de/forum/showth...336&page=1

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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04.08.2008, 13:54
Beitrag: #7
RE: §88 (2) AO
Hallo,

die Problematik mit der Vorauszahlung verstehe ich nicht!

Steuerpflichtiger schuldet für Quartal II.2008 Betrag x
Steuerpflichtiger schuldet ab Quartal III.2008 nichts mehr
Steuerpflichtiger hat Forderung aus ESt 2007 in Höhe von y

Finanzamt rechnet nun Erstattungsanspruch y mit fälliger Vorauszahlung x auf und erstattet den Differenzbetrag. Das Steuerkonto ist somit ausgeglichen.

Wo liegt da das Problem?

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04.08.2008, 14:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.08.2008 20:20 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: §88 (2) AO
Der Fall ist m. E. eher eine Frage von § 89 Abs. 1 AO. Dürfte aber hier ausscheiden, da eine steuerliche Beratung vorlag.

Zitat:Was sagst Du aber zur Verechnung?
Eindeutig i. O, sofern die Festsetzung noch existiert.


Zitat:Liegt hier vermutlich eine neue Tatsache vor, die die Vorauszahlung insgesamt zu ändern wäre?
Spielt hier keine Rolle. Einfach rückwirkend die Herabsetzung auf 0 beantragen. Es ist dann nach § 164 AO zu ändern. Von Amts wegen läuft da kaum mal was, manche Bearbeiter wissen noch nicht einmal, dass das geht.
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04.08.2008, 14:08
Beitrag: #9
RE: §88 (2) AO
Mathematisch stimmt dies.
Meine Frage lautet, auf Grund neuer Tatsachen hätte es doch keine Vorauszahlung 2008 geben dürfen. Weshalb wird dann noch eine Verrechnung durchgeführt, wenn eineindeutig feststeht, dass die Grundlage für die Vorauszahlungen falsch waren?

Ist dies eine neue Tatsache, die eine Änderung auch der Verrechnung und nicht nur der zukünftigen Vorauszahlungen bewirken müßte.

Bezüglich der künftigen Vorauszahlungen ist es ja eine neue Tatsache, die berücksichtigt wurde. Warum also nicht bezüglich der Verrechnung?

Ich denke mal noch weiter.

Warum zahlt das FA nicht auch die Vorauszahlung für das 1. Quartal zurück auf Grund neuer Tatsachen?

Es wird zwar keiner groß das Problem angehen, nach dem Motto, er bekommt es ja eh zurück vom FA. Aber ist das sauber?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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04.08.2008, 14:15
Beitrag: #10
RE: §88 (2) AO
meyer schrieb:... Einfach rückwirkend die Herabsetzung auf 0 beatragen. Es ist dann nach § 164 AO zu ändern. Von Amts wegen läuft da kaum mal was, manche Bearbeiter wissen noch nicht einmal, dass das geht.

Also beantragen die Herabsetzung der Vorauszahlung für erstes und zweites Quartal 2008 auf Null.

Damit wird nicht nur die Verrechnung rückgängig gemacht, sondern auch noch eine Rückzahlung der getätigten Vorauszahlung erreicht.
Richtig so?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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