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V+V-Problem
17.06.2008, 16:45
Beitrag: #21
RE: V+V-Problem
Falls Sie Ihre ursprüngliche Vermietungsabsicht oder gar Ihre Bauabsicht aufgeben, können Sie die vergeblichen Planungskosten und andere Aufwendungen in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen (BFH-Urteil vom 14.2.1978, BStBl. 1978 II S. 455).

Wäre dies hilfreich?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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17.06.2008, 16:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2008 16:50 von meyer.)
Beitrag: #22
RE: V+V-Problem
Ich zitiere einfach mal den Leitsatz zum einschlägigen BFH Urteil vom 13.11.1973 - VIII R 157/70 (zu den vergeblichen Planungskosten):

"Aufwendungen für die Planung eines Mietwohnhauses, das später nicht errichtet wird, können vorweggenommene Werbungskosten sein, wenn sich der feste Entschluß zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anhand gewichtiger objektiver Umstände klar und eindeutig feststellen läßt."

Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass unter anderem die Veräußerungsabsicht auszuschließen sein musste.

Die Begründung des BFH-Urteils lässt sich m. E. auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen. Das zur Vermietung vorgesehene Wirtschaftgut (Gebäude) gab es da übrigens auch noch nicht. Den möglicherweise nicht wirksamen Mietvertrag müssen wir hier m. E. ganz ausblenden. Es kann nur darauf ankommen, dass ein der Vermietung dienendes Wirtschaftgut angeschafft werden sollte und hierfür vergebliche Aufwendungen angefallen sind. Die Aufwendungen wurden auch nicht mit dem Ziel übernommen, den bisherigen Eigentümer zu bereichern.

Bei den ganzen Abwandlungsbeispielen von zaunkönig scheitert die Abzugsfähigkeit sicher in der Regel schon an den nicht eindeutigen Umständen. Außerdem muss natürlich in jedem Fall von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen sein, was bei der Vermietung von Mobilien ein Problem sein dürfte.
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17.06.2008, 17:03
Beitrag: #23
RE: V+V-Problem
Zitat:Aber einen gemeinsamen Nenner werden wir nicht finden...
Sehe ich diesmal auch so.

Zitat:Mich interessiert jetzt lediglich was @Petz mit der Diskussion für diesen Fall anfängt!
Mich auch.
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17.06.2008, 19:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2008 19:36 von Kiharu.)
Beitrag: #24
RE: V+V-Problem
Ich bin ja auch ein wenig stur und hab nochmal die Datenbanken gewältzt. Wenn Zaunkönig hier darauf abstellt, dass Aufwendungen getätigt wurden, obwohl noch gar kein Eigentum vorhanden war, möchte ich auf folgenden Beschluss hinweisen:

Zitat:Vermietung, vergebliche Finanzierungskosten: 1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. - 2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. - Urt.; BFH 5.11.2001, IX B 92/01; SIS 02 02 30

Auch hier, ist keine Eigentum erworben worden und trotzdem schon Aufwendungen getätigt worden.

Edit: Dieser Beschluss geht sogar noch etwas weiter, da es hier um die Aufwendungen geht, welche NACH Rücknahme des Kaufangebotes getätigt wurden. Die Aufwendungen, welche vor der Rücknahme getätigt wurden, waren sowieso schon als vergebliche WK berücksicht.

Gleicher Ansicht auch das FG Nürnberg
Zitat:Fehlgeschlagener Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Wohnung, vorab entstandene vergebliche Werbungskosten, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart: Scheitert der geplante Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Wohnung, weil das Bauvorhaben nicht vorangeht und der Verkäufer in Konkurs zu geraten droht und zieht der Käufer (Stpfl.) deshalb sein Kaufangebot zurück, so kann er dennoch die an die Bank für die Ablösung eines Darlehens zu zahlende Abstandssumme sowie fällige Bereitstellungszinsen als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. - Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zur Einkunftsart bleibt trotz Aufgabe der Vermietungsabsicht erhalten, weil der Steuerpflichtige hierzu durch die äußeren Umstände gezwungen war. - Urt.; FG Nürnberg 10.4.2001, I 178/98; SIS 02 60 19

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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17.06.2008, 20:01
Beitrag: #25
RE: V+V-Problem
Hallo,

@kiharu
Wenn Du die Urteile noch einmal nachliest, dann wirst Du feststellen, dass es hier im Vorfeld Vertragsabschlüsse gegeben hat. Hier sind eben zivilrechtliche Vereinbarungen getroffen worden, die später, infolge Nichterfüllbarkeit oder Rücktritt zu einer Auflösung geführt haben.

Diese Auffassung des BFH deckt sich auch mit meiner Aussage hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie. Aber die wurde nicht erworben, sie war nicht einmal wirtschaftliches Eigentum. Die Steuerpflichtige hatte zu keiner Zeit die Verfügungsmacht über die Immobilie. Sie hatte lediglich eine Erlaubnis.

Aber wir können hier hin- und herdiskutieren, überzeugen wird mich mit der bisher ergangenen Rechtsprechung und mit den allgemein zugänglichen Kommentaren Niemand. Dieser Sachverhalt ist einfach ein wenig anders, als die bisher abgeurteilten oder kommentierten Sachverhalte. Es liegt kein Vertragsverhältnis vor.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.06.2008, 20:29
Beitrag: #26
RE: V+V-Problem
zaunkönig schrieb:Es liegt kein Vertragsverhältnis vor.

Wenn´s denn unbedingt einer zivilrechtlichen Grundlage bedarf: siehe oben: cic.

Ich mache mal ein Gegenbeispiel:

Nehmen wir an, wir hätten es als Steuerpflichtigem mit einem Kredithai zu tun, der sein Geld mit Wucherei verdient.

Zivilrechtlich sind seine Geschäfte nach § 138 (2) BGB nichtig.
Und zwar ex tunc.
Als Steuerrechtler kämen wir aber nie auf die Idee, zu sagen, dass die Geschäfte wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit ebenfalls nicht steuerpflichtig seien. (§ 41 AO).

Das muss doch dann auch im Umkehrschluss gelten: Solange die Beteiligten (Kaufswilliger und Verkaufswilliger bzgl. der Immobilie) das wirtschaftliche Ergebnis (= Werbungskosten) des Rechtsverhältnisses (=> Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB) eintreten und bestehen lassen, kommt auch eine Versteuerung (= ein WK-Abzug) in Betracht.

Gruß, die Catja

___________________________________________

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17.06.2008, 20:30
Beitrag: #27
RE: V+V-Problem
zaunkönig schrieb:Es liegt kein Vertragsverhältnis vor.

Hallo,

und mich mag das alles nicht überzeugen. Wenn jemand ein Haus/Unternehmen kauft (oder sonst eine Einkünftequelle) und dann Aufwendungen hat, willst du also Werbungskosten anerkennen, wenn SPÄTER der Vertrag rückgängig gemacht wird (bspw. Rücktritt). Nun erschließt sich mir deine Idee aus folgenden Gründen nicht:

Folgende Stadien willst du unterscheiden:


1. Wir haben hier keinen Vertrag, aber waren (zivilrechtlich) im Stadium der Vertragsverhandlungen (sh. Rspr. zur sog. Culpa in Contrahendo).
2. Wir haben einen wirksamen Vertrag, der wird später "aufgehoben".
Bspw. ein Unternehmenskauf
a) Der nach 6 Monaten rückgängig gemacht wird (rücktritt), weil der Verkäufer zuviel versprochen hatte und der Käufer Sachmängelrechte o.ä. geltend macht
b) Der nach 6 Monaten vernichtet wird, weil der Verkäufer den Käufer getäuscht hat, bspw. über Ertragsaussichten

Wenn du nun hier zwischen 1. und 2. unterscheiden willst (nehme ich mal an), du aber nicht siehst, dass 2b. zivilrechtlich das gleiche Ergebnis zeitigt wie 1., dann gehst du fehl. Nichtigkeit durch Anfechtung im Zivilrecht führt zur ex-tunc Vernichtung der Verträge, so als ob nie ein Vertrag bestand. Insoweit wirkt 2b genauso "hart" wie die Feststellung, dass wir bei 1. dann doch keinen Vollzug haben.

Das starre festhalten am Zivilrecht führt hier nicht weiter. Richtig ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise und hier ist allein entscheidend, welche Aussichten (nachprüfbare) die zukünftige Käuferin hatte und weshalb sie Investitionen vorgenommen hat.

Um dein Vertragsargument nochmals an einen anderen Bspw. aufzugreifen:

Bauunternehmer B sieht beim Händler H einen LKW, er einigt sich "übern Zaun" mit dem Angestellten auf Preis und will morgen vorbeikommen "das schriftliche" zu machen. B bestellt beim X schon einmal Zubehör für 10.000 Euro. Am nächsten Tag geht der wieder zu H und stellt fest, dass der Angestellte nur ein anderer Kunde war und keinerlei Vertretungsmacht hatte und das H außerdem den LKW an einen Unbekannten Dritten bar verkauft hat. Die H Ltd. meldet außerdem Insolvenz an. Nun meldet sich X und will das Zubehör liefern, B lehnt ab, X verlangt 1.000 Euro Schadenersatz wegen grundloser Vertragsverletzung. B zahlt.

Würdest du (mangels zivilrechtlichen Vertrages) die Zahlung von 1.000 Euro nicht als Betriebsausgabe anerkennen?


Mfg

showbee
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17.06.2008, 20:45
Beitrag: #28
RE: V+V-Problem
Hallo,

es ist immer noch nicht verstanden.

Alles was bisher als Eure Argumentation angeführt wird beinhaltet ein zuvor zivilrechtlich eingegangenes Vertragsverhältnis.
Gerade die Tatsache, dass es zu einer Rückabwicklung bzw. zur nachträglichen Nichtigkeitserklärung kommt ist doch steuerrechtlich vom BFH als o.k. abgesegnet worden und wird von mir auch nicht bestritten.

Wir haben aber im vorliegenden Fall nichts weiteres als eine mündliche Absichtserklärung. Wir haben Angebot (Ich will das Haus kaufen) und Angebotsannahme - (kannst Du haben).
Mehr ist gar nicht passiert und das reicht eben nicht aus. Und da ist jede Investition in die Sache steuerlich irrelevant und beinhaltet lediglich zivilrechtliche Ansprüche, gegebenenfalls noch strafrechtliche Folgen (z.B. Betrug).

Übertrage das auf den Fall der Schenkung, dann ist hier die Absicht einen Gegenstand hinzugeben und von der anderen Partei anzunehmen. Die tatsächliche Übergabe bzw. die schriftliche Niederlegung vor dem Notar hat nicht stattgefunden. Daher hat auch der vermeintlich Beschenkte keinen Herausgabeanspruch.
Investiert er hier in den vermeintlich geschenkten Gegenstand, dann ist das sein persönliches Pech und er kann zivilrechtlich versuchen seinen Anspruch geltend zu machen.
Und auch hier hat er keine steuerlich relevanten Aufwendungen getätigt, da er diese nicht für sich, seine Einkünfte, sein Unternehmen oder wie auch immer getätigt hat.

So, wie zivilrechtlich gegebenenfalls eine Rückabwicklung erfolgt, so folgt auch die Rückabwicklung aus steuerlicher Sicht, da hier keine eigenen Aufwendungen sondern lediglich fremde Aufwendungen getätigt werden.

Und ich vermag es nicht mehr anders zu erklären. Ich bin mir allerdings recht sicher, dass die Finanzrichter es ähnlich sehen werden. Wie gesagt, in allen bisher entschiedenen Fällen gab es vorher Verträge (Grundstückskauf, Kaufabsichtserklärung, Kaufvertrag, etc.).

Mag sein, dass ich hier auf dem Zivilrecht herumreite, aber ohne geht es meiner Meinung nach nicht.


Was die Einkünfte aus unerlaubter Tätigkeit angeht (Hehlerei etc.). Mag sein, dass die Handlungsweise zivilrechtlich und strafrechtlich nicht o.k. war und die Geschäfte an sich ungültig sind, aber steuerrechtlich sind Einkünfte erzielt worden, die der jeweiligen Einkunftsart unterliegen. Allerdings wird der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug regelmäßig versagt bleiben.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.06.2008, 21:01
Beitrag: #29
RE: V+V-Problem
zaunkönig schrieb:(...) Und ich vermag es nicht mehr anders zu erklären. (...) Wie gesagt, in allen bisher entschiedenen Fällen gab es vorher Verträge (Grundstückskauf, Kaufabsichtserklärung, Kaufvertrag, etc.).

Hi,

nunja, zumindest mit der "Kaufabsichtserklärung" widersprichst du dir nun selbst, da sie "oben" nicht genügt. Aber ok, wir lassen es dabei.

Ein anderes Argument will ich noch ins Feld werfen:

Aufwendungen und Werbungskosten demzufolge ergeben sich in der weiten Auslegung analog zu § 4 Abs. 4 EStG aus dem Veranlassungsprinzip. Die Veranlassung ist jedoch nicht auf ein einzelnen Umsatzakt (Betriebseinnahme) bzw. auf ein einzelnes V+V Objekt zu beziehen sondern auf die Einkunftsart im Ganzen.

Die Veranlassung besteht immer zu den grundsätzlich der Einkunftsart unterfallenden Einnahmeposition ohne Konkretisierung.

Ich kann da nur bspw. das Urteil des BFH BStBl. II 1982, 37 zitieren:

" (...) Daß für Betriebsausgaben und Werbungskosten gleichermaßen das Veranlassungsprinzip gilt, wurde für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG z.B. im BFH-Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) und im BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77 (BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368) ausgesprochen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG hat der erkennende Senat (...) in Anlehnung an den Begriff der Betriebsausgaben und zur gleichmäßigen Abgrenzung gegenüber den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung als für den Werbungskostenabzug ausreichend angesehen, daß die Aufwendungen durch die Einkunftsart veranlaßt sind. (...) "

Wenn somit nur ein erkennbarer Bezug zu einer Einkunftsart bestehen muss, kann es somit gar nicht auf die zivilrechtliche Fixiertheit des Übereignungsanspruches ankommen.

Ok, dann belassen wir es dabei.

der showbee
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17.06.2008, 21:57
Beitrag: #30
RE: V+V-Problem
zaunkönig schrieb:Alles was bisher als Eure Argumentation angeführt wird beinhaltet ein zuvor zivilrechtlich eingegangenes Vertragsverhältnis.

Finde ich nicht. Siehe z. B. BFH vom 05.11.2001 - IX B 92/01. Bei diesem Beschluss über die NZB des Finanzamtes gab es gerade mal ein (allerdings notarielles) Angebot des potientiellen Vermieters über den Abschluss eines Bauträgervertrags, das offensichtlich vom Bauträger nie angenommen wurde, so dass auch kein Vertragsverhältnis vorlag. Allenfalls könnte man einwenden, dass der vorliegende Fall anders zu werten ist, da es dabei um Finanzierungskosten ging.

zaunkönig schrieb:Was die Einkünfte aus unerlaubter Tätigkeit angeht (Hehlerei etc.). Mag sein, dass die Handlungsweise zivilrechtlich und strafrechtlich nicht o.k. war und die Geschäfte an sich ungültig sind, aber steuerrechtlich sind Einkünfte erzielt worden, die der jeweiligen Einkunftsart unterliegen. Allerdings wird der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug regelmäßig versagt bleiben.
Warum sollte der Abzug versagt werden? Doch allenfalls mangels Nachweis der getätigten Aufwendungen (und das mag tatsächlich die Regel sein). Nicht aber, weil es sich um Einkünfte aus unerlaubter Tätigkeit handelt.
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