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"Ich-mach-meine-Steuer-selber"
14.06.2008, 09:57
Beitrag: #31
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Zitat:Die Aufhebung des Vorbehalts erfolgt idR durch Nichtnennung des Vorbehalts im Neubescheid. Der Vorbehalt kommt als Annex-Verwaltungsakt doch mit dem "EStB-Papier" daher.

Na, na, das ist nun gar nicht richtig.
1. Der Nachprüfungsvorbehalt ist KEIN Verwaltungsakt sondern reine Nebenbestimmung.
2. Die Aufhebung des Vorbehalts erfolgt nicht durch Nichtnennung. Der BFH hat mit Urteil vom 14.09.1993, BStBl II 1995, 2 bereits entschieden, dass duch "Nichtnennung" der VdN weiterhin bestehen bleibt.
Siehe dazu auch AEAO zu § 164.

Zitat:Ob das rechtmäßigerweise erfolgen konnte ist doch wieder eine andere Frage, die - wie gesagt - mit Einspruch hätte angefochten werden müssen. Das ergibt sich zudem daraus, dass die Aufhebung des VdN nicht einer zusätzlichen Begründung in Beziehung auf die "abschließende Prüfung" bedarf. Das hat mE der BFH schon mehrfach entschieden.

Hier geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des VdN, sondern um einen Änderungsantrag. Im Übrigen kann die Aufhebung des VdN, sofern sie in Verbindung mit dem Bescheid erfolgt, nicht einzeln angefochten werden, da es sich um eine reine Nebenbestimmung handelt.

Zitat:Das ergibt sich auch aus einer anderen "Überlegung". Selbst im Rahmen eines RB-Verfahrens ist das FA nicht verpflichtet "abschließend zu prüfen". Selbst hier kann noch ein Bescheid unter VdN ergehen.

Auch dies ist so nicht richtig. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens kann nicht einfach ein VdN aufgenommen werden. Dies stellt ein Verböserung dar und geht nur mit Zustimmung des Einspruchsführers. AEAO zu § 367. Das Finanzamt kann nur einen vorhandenen VdN beibehalten.

Sie sehen den Sachverhalt aus Sicht eines Juristen. Hier geht es aber nicht um Herleitungen aus anderen Rechtsgebieten sondern ausschließlich um blankes nacktes Verfahrensrecht.

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14.06.2008, 10:57
Beitrag: #32
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Hallo,

jetzt werde ich auch noch mal meine Gedanken zu dem Thema äußern:

Natürlich darf das FA auch Belege zu einer Gewinnermeittlung anfordern, warum auch nicht ?

Reagiert der Stpfl. nicht darauf, muss er sich die Nachteile gefallen lassen, kein Thema.

Eine Änderungsvorschrift greift hier nicht mehr, auch das ist klar.

Aber hier sehe ich auch eine Amtspflichtverletzung des FA.
Es ist einfach nicht sachgerecht, überhaupt keine Betriebsausgaben zu schätzen.
Wer Einnahmen hat, hat auch Ausgaben, normalerweise jedenfalls.

Die Schätzung erinnert an Kollegen, die Bruttoarbeitslohn schätzen, jedoch ohne einbehaltene Lohnsteuern. Das geht natürlich nicht.

Kapitaleinkünfte hingegen dürfen ohne anzurechnende Steuern geschätzt werden, es könnten ja auch Auslandsanlagen sein, wo keine Steuern einbehalten werden.

Mit anderen Worten:
Ich würde hier die Schiene Amtspflichtverletzung verfolgen, das hätte m.E. am meisten Aussicht auf Erfolg.

Gruß

der Petz
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14.06.2008, 15:30
Beitrag: #33
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Hallo Petz,

Zitat:Es ist einfach nicht sachgerecht, überhaupt keine Betriebsausgaben zu schätzen.
Wer Einnahmen hat, hat auch Ausgaben, normalerweise jedenfalls.

So ist der Fall hier aber nicht gelegen. Hier ging wohl erst ein Schätzbescheid raus, dann wurde die Erklärung abgegeben, dazu wurden Belege angefordert und dann wurde der Schätzbescheid geändert.

Insofern keine Amtpflichtverletzung gegeben.

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14.06.2008, 17:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.06.2008 17:40 von Petz.)
Beitrag: #34
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Doch, überhaupt keine Betriebsausgaben anzusetzen ist nicht sachgerecht.

Daher sehe ich das auch als einzige Chance, überhaupt noch was machen zu können.

Einen Versuch ist es wert......
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14.06.2008, 17:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.06.2008 17:47 von meyer.)
Beitrag: #35
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Kiharu schrieb:@meyer
Meine Ausführungen bezogen sich auf den Normalfall eines Änderungsantrag, wenn § 164 AO nicht greift. Siehe insofern hier:

Ja, sorry, hatte ich zu flüchtig gelesen und das auf den konkreten Fall bezogen. Dann bin ich, was Ihre Ausführungen betrifft, ganz bei Ihnen.

Allerdings bin ich meinen leichten Zweifeln hinsichtlich der speziellen Situation hier (Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO wird nicht vollständig entsprochen, zwischenzeitlich ergeht geänderter Bescheid mit Aufhebung des VdN, dieser Bescheid wird bestandskräftig) nochmal nachgegangen und sehe jetzt doch Probleme, was die Änderungsbefugnis außerhalb eines Einspruchsverfahrens gegen den letzten Bescheid angeht.

Natürlich würde ich in der Praxis die von Ihnen dargestellte und von mir zunächst geteilte Auffassung erstmal vortragen und die Reaktion abwarten.

Ansonsten sind wir uns aber sicher einig, dass hier § 172 ff AO ausscheiden und wir nur auf § 164 AO abstellen können. Eine Änderung ist hiernach allerdings nur möglich, "solange der Vorbehalt wirksam ist". Ich kann aber keine "Hemmung" erkennen, wenn einem Antrag des Stpfl. nicht vollständig entsprochen wird und der Vorbehalt mit bestandskräftig gewordenem Bescheid aufgehoben wird. Nach welcher Norm soll das FA im vorliegenden Fall ändern können? § 164 Abs. 2 AO müsste eigentlich ausscheiden, da wirksam aufgehoben.

So in etwa interpretiere ich auch den Schwarz-Kommentar zu § 164 AO. Bei Tipke/Kruse habe ich entweder nicht richtig gelesen oder der schreibt tatsächlich nichts konkretes dazu.

Bei dieser Interpretation macht eine Ablehnung der Änderung nur Sinn, wenn der Vorbehalt noch bestehen würde bzw. anstelle des FA würde ich die jetzt darauf stützen, dass eine weitergehende Änderung mangels bestehendem Vorbehalt nicht mehr möglich ist.

Bei Änderungsanträgen nach § 172 ff ist klar, dass eine Änderungsmöglichkeit besteht, so lange der Antrag nicht abgelehnt ist. § 164 AO ist aber ein Sonderfall.

Frage zur Amtspflichtverletzung: Wenn man die bejahen würde, würde dies aber doch nur einen (auf zivilrechtlichem Weg) durchzusetzenden Amtshaftungsanspruch hinsichtlich eines Steuerschadens (in welcher Höhe dann überhaupt?) bewirken und keine Änderungsmöglichkeit des Bescheides?

Bei einer Mondschätzung könnte der Bescheid vielleicht noch nichtig sein, die Erfolgsaussichten, das durchzusetzen, dürften aber gering sein.
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14.06.2008, 18:27
Beitrag: #36
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Hallo meyer, ich schließe mich ihren Ausführungen vollumfänglich an. Bin total begeistert über Ihre Ausführunge, denn genau diese Gedanken schwirren mir seit gestern auch durch den Kopf.

Eins ist klar: Wir haben hier einen Sonderfall. Meine Überlegungen sind ja auch nur abgeleitet von dem Fall, wo es um Änderungsanträge nach § 172 ff. geht. Die Fachliteratur äußert sich auf den vorliegenden Streitfall so gut wie gar nicht (Will Montag nochmal in den HHS schauen). Knackpunkt ist natürlich, dass während eines laufenden Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 AO der VdN aufgehoben wurde und damit bei exakter Gesetzesanwendung keine Möglichkeit der Änderung nach § 164 AO mehr besteht. Da hat sich die Katze wohl selbst in den Schwanz gebissen.

Das heisst, wir haben einen Änderungsantrag nach § 164 AO über den noch nicht vollständig entschieden worden ist, gleichwohl hebt das Finanzamt den VdN auf.

Darauf baut meine nächste Überlegung auf:
Einspruch gegen den letzten Bescheid mit Antrag auf Wiedereinsetzung. Begründung: Die Stpfl. ging davon aus, dass hinsichtlich der Abweichungen ein gesonderter Bescheid über Ihren Änderungsantrag ergehen würde, gegen welchen sie sich hätte wenden müssen. Deshalb auch kein fristgerechter Einspruch.

Mir ist schon klar, dass das alles sehr hypothetisch klingt, aber Versuch macht klug. Ich versuche doch hier nur noch ein paar andere Lösungsansätze ins Spiel zu bringen, als immer nur §§ 172 ff. AO ziehen nicht. Ich denke, das ist Clematis wohl selber klar. Daher muss man bei solchen Fällen schon mal um die Ecke denken und dafür ist doch dieses Forum wie geschaffen. Dies vor allem, wenn man so gute Diskussionspartner wie Sie, meyer, hier hat.

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14.06.2008, 19:58
Beitrag: #37
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
meyer schrieb:Bei einer Mondschätzung könnte der Bescheid vielleicht noch nichtig sein, die Erfolgsaussichten, das durchzusetzen, dürften aber gering sein.

Es geht hier aber weder um eine Mondschätzung noch um die Nichtigkeit des Bescheides.

Es geht einfach um nicht sachgerechtes Handeln der FinVerw und genau das beinhaltet eine Amtspflichtverletzung.

Der Schaden lässt sich auch sehr wohl der Höhe nach beziffern, wo sollte das Problem sein ?
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14.06.2008, 20:53
Beitrag: #38
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Petz schrieb:Der Schaden lässt sich auch sehr wohl der Höhe nach beziffern, wo sollte das Problem sein ?
Der Schaden läge ja wohl allenfalls in der Differenz zwischen einer sachgerechten Schätzung und der unsachgerechten Schätzung, denn die Schätzungsbefugnis an sich bei nicht vorgelegten Unterlagen und wohl unplausibler Steuererklärung ist ja vermutlich unstreitig.

Ich sehe daher (vorausgesetzt das FA räumt eine Amtspflichtverletzung überhaupt ein), da sehr wohl ein Problem bei der Bezifferung des denkbaren Schadens.

Nichtigkeit des Änderungsbescheides halte ich auch für eigentlich nur theoretisch denkbar, da die Messlatte dafür fast unerreichbar hoch liegt. Lohnt eigentlich nicht, das zu versuchen.

Für eine Erhöhung der Einnahmen gegenüber der Erklärung muss es m. E. allerdings eigentlich konkrete Anhaltspunkte geben.

Bleibt also noch zu klären, ob nicht doch ein Einspruch ohne Begründung fristgerecht eingelegt war und die Wiedereinsetzung.
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14.06.2008, 21:00
Beitrag: #39
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Kiharu schrieb:Begründung: Die Stpfl. ging davon aus, dass hinsichtlich der Abweichungen ein gesonderter Bescheid über Ihren Änderungsantrag ergehen würde, gegen welchen sie sich hätte wenden müssen. Deshalb auch kein fristgerechter Einspruch.
Ähm... Nicht schlecht, nur würde das in dem "Ich-mach-die-Steuer-selbst"-Fall mit diesem Wortlaut wohl jeglicher Lebenserfahrung widersprechen. Obwohl der Ansatz "Rechtsirrtum in verfahrensrechtlichen Fragen eines unberatenen Steuerpflchtigen" vielleicht ziehen könnte.

Aber wir fischen etwas im trüben, so lange die genaue Begründung des Änderungsbescheides nicht bekannt ist.
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14.06.2008, 21:12
Beitrag: #40
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Clematis schrieb:Nur: Die Betriebsausgaben (scheinbar alle!!!) wurden nicht berücksichtigt, weil die angeforderten Belege nicht eingereicht wurden.

Das wars an Begründung...

-----------------
LG
Clematis
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