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"Ich-mach-meine-Steuer-selber"
12.06.2008, 15:19
Beitrag: #21
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Ist eine Möglichkeit. Den Anruf, daß Unterlagen nachgefordert wurden, kann das FA auch schlecht nachweisen. Schreib mal, wie es ausgeht.
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12.06.2008, 16:16
Beitrag: #22
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Opa schrieb:Da könnte man m.E. schon von Amtshaftung sprechen, nur gibt es dazu m.E. keine rechtl. Handhabe.

Hi,
wie gesagt, wer den Rechtsbehelf fahrlässig unterlässt, obwohl die Möglichkeit belehrt wurde, der hat im Ergebnis keinen Amtshaftungsanspruch.
der showbee

§ 839 III Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
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13.06.2008, 00:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.06.2008 00:45 von meyer.)
Beitrag: #23
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Wurde denn die Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Schätzbescheid eingereicht?

Wenn ja, wäre dies m. E. als Einspruch mit Verweis auf die Steuererklärung zur Begründung zu werten.

Da würde ich aus dem Bauch raus sagen: Wird nicht erklärungsgemäß veranlagt, ist das Einspruchsverfahren ohne Erlass eines Einspruchsbescheides noch nicht beendet. Habe aber nicht nachgelesen, ob es zu dem Sonderfall der Einreichung im Einspruchsverfahren nach einer Schätzung vielleicht Rechtsprechung gibt.

Wenn nein, stellt sich die Frage, nach welcher Norm das FA überhaupt geändert hat.
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13.06.2008, 05:31
Beitrag: #24
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
@meyer

Guter Ansatz, danke, werd das heut gleich mal abklären!

-----------------
LG
Clematis
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13.06.2008, 10:58
Beitrag: #25
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
OKay, nix is.

1. Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, 2. Bescheid geändert nach § 164 (2) AO.
Also kein Einspruch.

Ich versuchs jetzt über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wg fehlender Begründung der Abweichung.

-----------------
LG
Clematis
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13.06.2008, 11:39
Beitrag: #26
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Hallo,
Zitat:1. Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, 2. Bescheid geändert nach § 164 (2) AO.
Also kein Einspruch.
Das kann man so nicht sagen. Es kommt drauf an, wann die Erklärung eingereicht wurde (innerhalb oder außerhalb der Einspruchsfrist). Dazu sagt die Korrekturvorschrift § 162 Abs. 2 AO gar nichts. Auch im Einspruchsverfahren wird (sofern vorhanden) nach § 164 AO geändert. Ist technisch nicht anders machbar.

Aber wie wäre es mit einem anderem Ansatzpunkt:
1. Schätzbescheid stand unter VdN. Richtig?
2. Bescheid nach Erklärung wurde nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Richtig? In diesem Zusammenhang würde mich noch interessieren, ob der VdN ausdrücklich aufgehoben wurde?

Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erklärung ein Änderungsantrag nach § 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt über den Änderungsantrag noch nicht vollständig entschieden worden. Dies setzt natürlich voraus, dass man den Standpunkt vertritt, über einen Änderungsantrag nach § 164 AO welchem nicht vollständig stattgegeben wurde, muss durch gesonderten VA entschieden werden.

Wenn man sich anschaut, wie es normalerweise mit Änderungsanträgen läuft (164 mal außen vor), ist es doch so: Stpfl. stellt Änderungsantrag außerhalb der Rb-Frist, Finanzamt gibt ihm teilweise Recht, erläßt geänderten Bescheid und lehnt im Nachgang mit gesonderten Schreiben und RB-Belehrung den Änderungsantrag ab. Nun hat der Stpfl. 2 Möglichkeiten:

1. er könnte den Steuerbescheid anfechten. Dies wird aber aufgrund von § 351 AO und der Änderungssperre nicht von Erfolg gekrönt sein. Im Ergebnis also sinnlos. Deshalb muss ja auch das Finanzamt den Teil des Änderungsantrages, welchem es nicht entspricht, mit gesonderten VA ablehnen.
2. er ficht den Ablehnungsbescheid an und besteht weiterhin darauf ,seinem ursprünglichen Änderungsantrag vollumfänglich stattzugeben. Dies wäre der einzige formalrechtlich richtige Weg, sein Begehren durchzusetzen.

Deshalb könnte man doch auch die Auffassung vertreten, dass über den Änderungsantrag nach § 164 (Abgabe der Erklärung) bis zum heutigen Tag nicht abschließend entschieden worden ist.
Wäre zumindest einen Versuch wert.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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13.06.2008, 12:55
Beitrag: #27
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Kiharu schrieb:Das kann man so nicht sagen. Es kommt drauf an, wann die Erklärung eingereicht wurde (innerhalb oder außerhalb der Einspruchsfrist). Dazu sagt die Korrekturvorschrift § 162 Abs. 2 AO gar nichts. Auch im Einspruchsverfahren wird (sofern vorhanden) nach § 164 AO geändert. Ist technisch nicht anders machbar.
Schätzbescheid vom Juli, Abgabe der Steuererklärung im Dezember.
Mandantin behauptet, Einspruch eingelegt zu haben, nur weiss ich nicht sicher, ob sie meine Frage: "Gegen den Schätzbescheid wurde Einspruch eingelgt, oder?" verstanden hat, und nicht nur einfach so mit "Ja" geantwortet hat.
Sie hat mir nämlich allen Papierkram mitgebracht, nur Einspruch finde ich keinen.

Zitat:Aber wie wäre es mit einem anderem Ansatzpunkt:
1. Schätzbescheid stand unter VdN. Richtig?
2. Bescheid nach Erklärung wurde nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Richtig? In diesem Zusammenhang würde mich noch interessieren, ob der VdN ausdrücklich aufgehoben wurde?

Ja, leider.
Zitat: Der Bescheid ist nach § 164 (2) AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.


Zitat:Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erklärung ein Änderungsantrag nach § 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt über den Änderungsantrag noch nicht vollständig entschieden worden. Dies setzt natürlich voraus, dass man den Standpunkt vertritt, über einen Änderungsantrag nach § 164 AO welchem nicht vollständig stattgegeben wurde, muss durch gesonderten VA entschieden werden.

Wenn man sich anschaut, wie es normalerweise mit Änderungsanträgen läuft (164 mal außen vor), ist es doch so: Stpfl. stellt Änderungsantrag außerhalb der Rb-Frist, Finanzamt gibt ihm teilweise Recht, erläßt geänderten Bescheid und lehnt im Nachgang mit gesonderten Schreiben und RB-Belehrung den Änderungsantrag ab. Nun hat der Stpfl. 2 Möglichkeiten:

1. er könnte den Steuerbescheid anfechten. Dies wird aber aufgrund von § 351 AO und der Änderungssperre nicht von Erfolg gekrönt sein. Im Ergebnis also sinnlos. Deshalb muss ja auch das Finanzamt den Teil des Änderungsantrages, welchem es nicht entspricht, mit gesonderten VA ablehnen.
2. er ficht den Ablehnungsbescheid an und besteht weiterhin darauf ,seinem ursprünglichen Änderungsantrag vollumfänglich stattzugeben. Dies wäre der einzige formalrechtlich richtige Weg, sein Begehren durchzusetzen.

Deshalb könnte man doch auch die Auffassung vertreten, dass über den Änderungsantrag nach § 164 (Abgabe der Erklärung) bis zum heutigen Tag nicht abschließend entschieden worden ist.
Wäre zumindest einen Versuch wert.

Ich kann Deine Argumentation voll nachvollziehen, und die gefällt mir, ehrlich gesagt, sehr gut.

Ich will jetzt erst mal den vielleicht leichteren Weg versuchen!
Ich will jetzt erst mal raus kriegen, ob den wirklich Belege schriftlich angefordert wurden, oder nicht. Das müsste mir ja dann der SB am Montag sagen können.

Und wenn ich so nicht rein komme, versuch ich´s über den Änderungsantrag.

Dank Dir auf alle Fälle vorerst mal!

-----------------
LG
Clematis
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13.06.2008, 14:27 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.06.2008 14:34 von meyer.)
Beitrag: #28
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Clematis schrieb:Und wenn ich so nicht rein komme, versuch ich es über den Änderungsantrag.
Ich sehe das wie Kiharu. Wenn nicht rechtzeitig ein Einspruch eingelegt wurde, sind wir zwar nicht mehr im Einspruchsverfahren, die Einreichung der Steuererklärurng wäre aber als Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO zu sehen, dem bisher nicht entsprochen wurde. Da müsste demnach erstmal ein Ablehnunungsbescheid ergehen (ohne Gewähr, ich könnte mir evt. noch Probleme wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung des Vorbehalts vorstellen).

Ich würde von vornherein zweigleisig fahren: Die beantragte Änderung ist noch nicht beschieden, daher ist Bescheid insoweit noch offen, hilfsweise Wiedereinsetzung wegen fehlender Begründung der Abweichung.

Ergänzung @Kiharu: Wenn mit dem zweiten Bescheid erst der VdN aufgehoben wurde, könnte der doch auch erfolgreich angefochten werden, da wir wegen des Vorbehalts mit § 351 AO und Änderungssperre kein Problem haben?
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13.06.2008, 16:02
Beitrag: #29
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Zitat:Ergänzung @Kiharu: Wenn mit dem zweiten Bescheid erst der VdN aufgehoben wurde, könnte der doch auch erfolgreich angefochten werden, da wir wegen des Vorbehalts mit § 351 AO und Änderungssperre kein Problem haben?
@meyer
Meine Ausführungen bezogen sich auf den Normalfall eines Änderungsantrag, wenn § 164 AO nicht greift. Siehe insofern hier:
Zitat:Wenn man sich anschaut, wie es normalerweise mit Änderungsanträgen läuft (164 mal außen vor), ist es doch so

Ausgehend davon bin ich der Auffassung, dass auch ein Änderungsantrag nach § 164 dem nicht vollumfänglich entsprochen wird, explizit durch Verwaltungsakt abgelehnt werden muss.Die Aufhebung im 2. Bescheid bei Clematis kann daran nichts ändern, denn der Antrag (in Form der Steuererklärung) nach § 164, über den m.E. noch nicht vollständig entschieden wurde, wurde gestellt, als dieser noch gültig war.

Bei Anfechtung eines Bescheides, mit welchem § 164 aufgehoben wurde, kommt § 351 AO nicht zum Tragen. Da haben Sie völlig Recht.

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14.06.2008, 09:34
Beitrag: #30
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Kiharu schrieb:... wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erklärung ein Änderungsantrag nach § 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt über den Änderungsantrag noch nicht vollständig entschieden worden. ... Deshalb könnte man doch auch die Auffassung vertreten, dass über den Änderungsantrag nach § 164 (Abgabe der Erklärung) bis zum heutigen Tag nicht abschließend entschieden worden ist.

Hi,

ich mag mich dem nicht anschließen. Das FA hat zwar die Pflicht Anträge des Stpfl. zu bearbeiten, aber diese Pflicht geht genauso weit wie die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten, also zur Festsetzung nach Gesetz. Wir drehen uns im Kreis. Die Aufhebung des Vorbehalts erfolgt idR durch Nichtnennung des Vorbehalts im Neubescheid. Der Vorbehalt kommt als Annex-Verwaltungsakt doch mit dem "EStB-Papier" daher. Insoweit hat das Finanzamt wohl "abschließend geprüft". Ob das rechtmäßigerweise erfolgen konnte ist doch wieder eine andere Frage, die - wie gesagt - mit Einspruch hätte angefochten werden müssen. Das ergibt sich zudem daraus, dass die Aufhebung des VdN nicht einer zusätzlichen Begründung in Beziehung auf die "abschließende Prüfung" bedarf. Das hat mE der BFH schon mehrfach entschieden.

Das ergibt sich auch aus einer anderen "Überlegung". Selbst im Rahmen eines RB-Verfahrens ist das FA nicht verpflichtet "abschließend zu prüfen". Selbst hier kann noch ein Bescheid unter VdN ergehen.

Der Weg nach "rechtswidrigen" Bescheiden ist eben Einspruch bzw. Klage. Wer das versäumt hat Pech. Im Ergebnis ist mit Ablauf der RB-Frist des letzten EStB der Zug abgefahren.

mfg

showbee
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