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GmbH & Co KG
11.06.2008, 15:38
Beitrag: #21
RE: GmbH & Co KG
Hallo,

ich nehm es mal so wie es ist.

Für mich hat die GmbH ein eigenrechtliches Leben, losgelöst von dem der KG. Wenn es notwendig ist aus haftungsrechtlichen Gründen eine Rückstellung zu bilden, soll sie gebildet werden.
Ich sehe die Problematik darin, dass die Rückstellungsbildung zur Überschuldung und Insolvenzfähigkeit der GmbH führen könnte, weil der Ausgleichsanspruch gegenüber der KG nicht gleichzeitig aktiviert werden kann.
Das hätte zur Folge, dass zwangsweise mit der Insolvenz der Komplementär-GmbH auch die KG in die Insolvenz gezwungen wird. Aber soweit ich weiß, ist sich die Rechtsprechung hier noch nicht einig.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
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11.06.2008, 16:04
Beitrag: #22
RE: GmbH & Co KG
zaunkönig schrieb:Das hätte zur Folge, dass zwangsweise mit der Insolvenz der Komplementär-GmbH auch die KG in die Insolvenz gezwungen wird.
Grds. wäre das nicht so. Bei Insovenz der GmbH scheidet diese aus der KG aus, § 131 Abs. 3 HGB. Die KG kann sich einen neuen Komplementär suchen oder wird ansonsten geregelt liquidiert.

Aber wie erwähnt, würde hier das Pferd von hinten aufgezäumt. Wie soll die GmbH wg. der Verluste der KG insolvenzreif sein, die KG ist es aber nicht? Wenn der Ausgleichsanspruch der GmbH nicht werthaltig (und damit im Überschuldungsstatus nicht aktivierungsfähig) ist, dann heißt das doch nichts anderes, als dass die KG ebenfalls (bzw. schon vorher oder auch zeitgleich) die Insolvenztatbestände erfüllt.

Gruß

towel day
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11.06.2008, 22:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.06.2008 22:13 von Lemgun.)
Beitrag: #23
RE: GmbH & Co KG
tolledeu schrieb:Hallo,

war am WE zu einem Lehrgang zum oben genannten Thema und mir sind ein paar graue Haare hinzugekommen.

Sicherlich wird bei solchen Veranstaltungen gerne das Schreckensszenario dargestellt. Aber es waren viele Punkte dabei die mir teilweise entfallen oder (viel schlimmer) gar nicht bewusst waren.

Wie z.B. das die Komplementär GmbH die Verluste der KG, die über der Hafteinlage liegen, als Rückstellung in Ihrer Bilanz ausweisen muss. Gerät sie damit selber in eine kritische Stellung, da ihr Kapital aufgebraucht ist, muss sie die Inso prüfen. Aber der Knaller ist (richterlich gestützt) wenn der Berater die Rückstellung in der Bilanz nicht ausweist (Nichtwissen, vergessen etc) ist die Bilanz nichtig. Der Inso-verwalter hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Berater welcher nicht durch die Haftpflicht abgedeckt ist, da hier Vorsatz unterstellt wird. Ist echt der Hammer.

Gruß T.D.

Gibt es eine Quellenangabe für ein Urteil?

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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11.06.2008, 23:50
Beitrag: #24
RE: GmbH & Co KG
Hallo,

Zitat:Wie soll die GmbH wg. der Verluste der KG insolvenzreif sein, die KG ist es aber nicht?


Das geht relativ einfach.
Die KG investiert im wesentlichen in ihr Anlagevermögen und tätigt Umsätze, die organisatorisch bedingt (z.B. Schadenregulierung durch Versicherung) erst mit Ablauf von 3 bis 6 Monaten beglichen werden. Gleichzeitig muss die KG aber permanent in Vorleistung auf Wareneinkauf für ihre Tätigkeiten gehen.
Ist die Kapitaldecke der KG nicht hoch genug, weil im Vorfeld die Auftragslage und in Abhängigkeit dazu die Kostenstruktur viel zu niedrig bzw. vorsichtig geschätzt wurde, dann kommt es zu Steigerungsraten der Folgekosten die ein Unternehmen explosionsartig in die Insolvenz treiben können.
Die Lieferanten haben in aller Regel sofort fällige Zahlungsziele, maximal solche von 30 Tagen.

Du gehst auf den Markt mit einer Idee und wirst regelrecht von der Nachfrage überrollt. Und welcher Kaufmann würde nicht in Personal und Aufträge investieren, wenn hinten ein fetter Gewinn rauskommt. Dumm nur, dass das Unternehmen von der Leistungsfähigkeit anderer im Abrechnungsfall abhängig ist und trotz sorgfältiger Recherche und Planung die Trägheit dieser Organisationstrukturen nicht kalkulieren konnte, zumal die Aussagen von den Abrechnungsunternehmen hierzu ganz andere waren. Aber der Schadenersatzanspruch muss auch erst verwirklicht werden.
Und da die KG selbst die Lieferanten nicht zahlen kann, kommen die auf die GmbH zu und schröpfen das Stammkapital. Folge, die GmbH ist insolvent, da die Forderungen an Sie höher sind als das Haftungskapital.
Folge für die KG ist die Insolvenz, da zum einen der Komplementär nicht mehr ist und zum anderen eine temporäre Zahlungsunfähigkeit vorhanden ist. Und dies, obwohl die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten übersteigen aber nicht liquide gemacht werden können.

Eigentlich kein Problem für eine Kreditvergabe, wäre da nicht Basel II und ein junges, den Banken unbekanntes Unternehmen, welches ja gerade bewiesen hat, dass es nicht in der Lage ist einen sorgfältigen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Venture-Capital lässt sich nicht so ohne weiteres beschaffen, da die meisten Investoren zunächst deutlich unbeweglicher sind als Banken. Und da es ausgereifter Verträge bedarf, und die Investoren ja auch ein erkleckliches Sümmchen verdienen wollen, fällt das Unternehmen einfach hinten runter.

Bleibt nur die Insolvenz mit dem Ziel der Konsolidierung, wenn denn der Insolvenzverwalter bereit ist mitzuspielen und die Zusammenhänge versteht. Und da hapert es doch bei so manchem Insolvenzverwalter. Am Ende kommt der noch mit unrealistischen Forderungen an die Gesellschafter herangetreten.

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12.06.2008, 08:42
Beitrag: #25
RE: GmbH & Co KG
zaunkönig schrieb:Und da die KG selbst die Lieferanten nicht zahlen kann, kommen die auf die GmbH zu und schröpfen das Stammkapital.
Damit wäre die KG bereits zahlungsunfähig. Und damit insolvenzreif. Die Insolvenz der GmbH wäre auch hier die Folge und nicht die Ursache.

Gruß

towel day
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12.06.2008, 09:32
Beitrag: #26
RE: GmbH & Co KG
Hi,
bin kein Kenner der InsO, aber m.E. reicht für eine InsO bei GmbH die Überschuldung (tatsächliche lt. Überschuldungsbilanz), während bei der KG mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen muss. Da hier ein gradueller Unterschied vorliegen kann, sollte es auch in der Praxis tatsächliche Fälle geben, in welchen die GmbH schneller als die KG InsO anmelden muss.
Oder?
der showbee


p.s. oder behandelt man eine kapitalistische GmbH & Co. KG wie eine juristische Person iSd § 19 InsO?
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12.06.2008, 11:38
Beitrag: #27
RE: GmbH & Co KG
showbee schrieb:bin kein Kenner der InsO, aber m.E. reicht für eine InsO bei GmbH die Überschuldung (tatsächliche lt. Überschuldungsbilanz), während bei der KG mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen muss.
Die Voraussetzungen für eine Insolvenzantragspflicht sind bei der GmbH und der GmbH & Co. KG gleich (zumindest wenn keine natürliche Person voll haftet): Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann - durch die Gesellschaft, nicht vom Gläubiger - ein Insolvenzantrag gestellt werden, muß aber nicht. Die Überschuldung wird dabei nicht anhand der Handelsbilanz ermittelt, sondern aus einem Überschuldungsstatus. Der wird i.d.R. von der HB wesentlich abweichen, weil stille Reserven und z.T. auch selbstgeschaffene immat. WG aktiviert werden dürfen. Hängt ggf. von der Fortführungsprognose ab.

Zitat:p.s. oder behandelt man eine kapitalistische GmbH & Co. KG wie eine juristische Person iSd § 19 InsO?
So schaut`s aus, vgl. §§ 177a. 130a HGB.

Gruß

towel day
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12.06.2008, 11:42
Beitrag: #28
RE: GmbH & Co KG
Gut, § 130a HGB hatte ich nicht auf dem Radar.
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12.06.2008, 16:37
Beitrag: #29
RE: GmbH & Co KG
showbee schrieb:Gut, § 130a HGB hatte ich nicht auf dem Radar.
Im Gegensatz zu geschätzten 98% aller kleinen Popelberater... Tongue

Gruß

towel day
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12.06.2008, 20:37
Beitrag: #30
RE: GmbH & Co KG
Bei 68% hätte ich mich nicht gewährt, aber 98% ist zu Hoch gegriffen.
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