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Anlage AV
04.06.2008, 15:02
Beitrag: #1
Anlage AV
Mandant reicht mir jetzt eine Bescheinigung n. 10a (Riester) für 2006 nach. Pech gehabt, Bescheid 06 ist bestandskräftig und die Bescheinigung ja keine neue Tatsache o.ä. (im Gegensatz zu VL). Aber ich reiche die Bescheinigung mit der Erklärung 07 mit ein.

Jetzt ruft mich das FA an, sie würden doch den Bescheid 06 ändern (hab ich nix dagegen) bräuchten nur die Anlage AV 06. Auf meinen Einwand, daß da ja nur das Brutto 05 und eine 1 draufsteht, meinte sie, sie dürften nicht das Brutto des Vorjahres von sich aus, aus dem Bescheid 05 übernehmen. ??? Trauen sie mir eher, als ihren eigenen Bescheiden?
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04.06.2008, 16:05
Beitrag: #2
RE: Anlage AV
Nunja, in der AV sind "beitragspflichtige Einnahmen iSd SGB VI" (§ 86 I S. 1 Nr. 1) aufgeführt und nicht die Einnahmen nach §§ 19, 2, 8 EStG. Das kann schon mal unterschiedlich sein. Mir fällt nur eben kein griffiges Bsp. ein.
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04.06.2008, 16:41
Beitrag: #3
RE: Anlage AV
Ah ja. RV-Brutto >< Steuer-Brutto

Aber warum ändern sie es überhaupt, gibts da neue RL?
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04.06.2008, 18:12
Beitrag: #4
RE: Anlage AV
wie sagte good old Rudi C.: lass disch überraschen, werden träume war, werden träume wirklischkeit ...
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04.06.2008, 21:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2008 22:17 von Petz.)
Beitrag: #5
RE: Anlage AV
Opa schrieb:Aber warum ändern sie es überhaupt, gibts da neue RL?

Bei uns gibt es eine interne Anweisung, da gerade im Erstjahr kaum ein Stpfl wusste, dass man die Anbieter-Bescheinigung für die Steuererklärung braucht.

Wobei wir dann aber oftmals auf die AV verzichten, das Vorjahresbrutto ist ja bis auf wenige Ausnahmen gespeichert.

Und die Differenz zwischen RV-brutto und Steuerbrutto macht den Kohl nicht fett......
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05.06.2008, 09:07
Beitrag: #6
RE: Anlage AV
Erstjahr? Riester-rente gibt es seit 2002, aber natürlich laufen nicht alle Verträge seit damals. Werde ich also weiterhin verspätete Bescheinigungen nachreichen, in der Hoffnung auf den guten Willen. ;-)
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16.09.2008, 15:44
Beitrag: #7
RE: Anlage AV
Und jetzt ist der "gute Wille" abhanden gekommen. Hab wieder eine Bescheinigung nach dem Bescheid nachgereicht --> abgelehnt.

Hat einer einen Tip? Gibt es eine bundesweite Anweisung diese Riester-Beträge nachträglich anzuerkennen? Sonst hab ich rechtl. wohl keine Chance. Einmal wird der Bescheid geändert, beim nächsten mal nicht. Sch...
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16.09.2008, 16:14
Beitrag: #8
RE: Anlage AV
Ich hab normalerweise mit den Anlagen AV nicht so viel zu tun. Aber ich dachte eigentlich, dass die Bescheinigung des Anbieters einen Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer darstellt und bei Nachreichung eine Änderung nach § 175 AO möglich wäre.

Wenn ich Zeit hab, schau ich das aber mal genau nach. Kann hier auch völlig daneben liegen.
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16.09.2008, 22:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.09.2008 22:57 von Buchi.)
Beitrag: #9
RE: Anlage AV
Opa schrieb:Mandant reicht mir jetzt eine Bescheinigung n. 10a (Riester) für 2006 nach. Pech gehabt, Bescheid 06 ist bestandskräftig und die Bescheinigung ja keine neue Tatsache o.ä. (im Gegensatz zu VL).

Hallo Opa,

wieso ist die VL-Bescheinigung eine neue Tatsache? Wo liegt der Unterschied zur Bescheinigung nach § 10a EStG?

Anders ausgedrückt: Beides sind ja neue Tatsachen für das FA, nur wieso sollte bei VL den Steuerpflichtigen kein Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden treffen und bei der Riester-Bescheinigung schon?

Gruß
Buchi
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17.09.2008, 08:14
Beitrag: #10
RE: Anlage AV
Buchi schrieb:wieso ist die VL-Bescheinigung eine neue Tatsache? Wo liegt der Unterschied zur Bescheinigung nach § 10a EStG?

Anders ausgedrückt: Beides sind ja neue Tatsachen für das FA, nur wieso sollte bei VL den Steuerpflichtigen kein Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden treffen und bei der Riester-Bescheinigung schon?

Gruß
Buchi

Hallo,

die Anlage VL stellt in meinen Augen keine neue Tatsache dar auf Grund derer das FA einen Bescheid ändern müsste.

Die Arbeitnehmersparzulage kann aber vielmehr separat beantragt werden - siehe Ankreuzkästchen aif dem Mantelbogen, so dass das nachreichen hierbei meist von den FA
als Grund einer Änderung zugunsten (Festsetzung An-Sparzulage) gewertet wird. Einige Bearbeiter erstellen dann lieber einen geänderten Bescheid, als eine separate Festsetzung zu veranlassen - sind ja schon alle Daten im PC und es müssen nur die Kennziffern für die Änderungsgrundlage und die Anlage VL eingetippert werden.

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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