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Anlage AV
17.09.2008, 09:46
Beitrag: #11
RE: Anlage AV
Stimmt, wie Dragon es beschreibt. Bei der VL wird oft ein neuer Bescheid mit der Gewährung der AN Sparzulage ausgestellt. Außerdem steht in vielen Bescheiden, wenn im Vj. dies bereits beantragt wurde: "Sollten Sie VWL angelegt haben, können Sie ggf. die Festsetzung der AN Sparzulage bis zum 31.12. ? beantragen." (? steht für die 2 Jahresfrist)

Für die Beachtung der AV muss aber der Bescheid geändert werden. Dies wird zwar oft aus "Kulanz" gemacht, wenn sie verspätet eingereicht wird, da viele Gesellschaften die Bescheinigung erst im April o. Mai ausstellen (oft nach Bescheiddatum), aber es besteht eben kein Rechtsanspruch darauf. Bei Petz (s.o.) gibt es zwar eine "interne Anweisung", aber mehr eben (leider) auch nicht.

Bei mir war die Bescheinigung auch im Mai ausgestellt, der Bescheid v. Juli, aber jetzt im September wurde die Bescheinigung erst mir (bzw. dem FA) vorgelegt. Das sie aber im Mai dem Mandanten bereits vorlag, aber nicht mit eingereicht wurde, wird der Bescheid eben nicht mehr geändert.
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17.09.2008, 13:37
Beitrag: #12
RE: Anlage AV
Hallo,

Zitat:Änderung zulässig:

War die Anbieterbescheinigung im Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer bereits erteilt, kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung in Frage. Die nachgereichte Anbieterbescheinigung stellt nämlich ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel vor.

Keine Änderung:

War die Anbieterbescheinigung zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch nicht erteilt, ist eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abgabenordnung ausgeschlossen, weil diese Bescheinigung die materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug darstellt.

Tipp:

Sollten Sie noch keine Anbieterbescheinigung für ihre Riesterbeiträge und Ihre Riesterzulage haben, sollten Sie mit der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung noch warten. Haben Sie bereits eine Steuererklärung ohne Anbieterbescheinigung eingereicht, können Sie bei fehlendem Sondersausgabenabzug innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Einspruch einlegen und die Bescheinigung nachsenden. Wurde die Einspruchsfrist versäumt, gelten die von der Oberfinanzdirektion Magdeburg erläuterten Grundsätze.



Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung v. 6.2.2007, Az. S – 2222 – 9 – St 224


Das hilft bestimmt weiter.

Schöne Grüße aus dem wilden, chaotischen Land zwischen den beiden Ozeanen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.09.2008, 13:57
Beitrag: #13
RE: Anlage AV
Ich hab´s jetzt 3 x gelesen, aber ich versteh´s nicht. Ist der Text zur Überschrift vertauscht?
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17.09.2008, 14:05
Beitrag: #14
RE: Anlage AV
Hallo,

schau mal hier

Eine bessere Quelle habe ich nicht. Komme zur Zeit auch nicht in das Intranet der OFD.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.09.2008, 14:27
Beitrag: #15
RE: Anlage AV
Das ist mir einleuchtender. Wenn auch leider mit der bekannten Konsequenz, daß bei mir nix mehr zu machen ist.
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17.09.2008, 14:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.09.2008 14:53 von Hans-Christian.)
Beitrag: #16
RE: Anlage AV
Opa schrieb:Das ist mir einleuchtender. Wenn auch leider mit der bekannten Konsequenz, daß bei mir nix mehr zu machen ist.

Man lernt eben leider nicht nur von Fall zu Fall, sondern auch von Reinfall zu Reinfall, WinkWink

Spass beiseite, da hilft wohl in den Fällen nur, wo ein SA-Abzug günstiger ist, auf die Bescheinigung nach §10a zu warten bis zur Erklärungsabgabe. Das muß man sich dann vermerken in den Aktendeckel.

Bitte nicht "Klugsch..." nun schimpfen!

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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