Umfrage: Rechnungsverbuchung?
brutto auf Verbindlichkeiten
netto auf Rückstellung
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Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
23.05.2008, 09:33
Beitrag: #21
RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
Jive schrieb:
showbee schrieb:*püüüüühhh*

dann stellt sich nur noch die Frage, wie wir die zwei Abtrüngigen von der Richtigkeit der anderen (unserer) Auffassung überzeugen...

der showbee

Uff ..das ist ja furchtbar wie man hier an den Pranger gestelt wird, .. immer dieser Gruppenzwang Rolleyes

Ihr habt mich ja auch überzeugt..
ich werd meinem chef mal nahelegen das kanzleiumfassend zu ändern :-)

Habe da halt gar nicht so drüber nachgedacht.. Auswirkung hats keine .. unsicherheit gibts bei bilanzerstelung auch nicht ... und gemeckert hat bisher auch niemand.. nichtmal die WP-ler bei den Prüfungspflichtigen Mandaten... muss wohl unter der Nichtaufgriffsgrenze liegen .. oder es juckt halt einfach niemanden.


mfg, Jive


Warum möchtest Du etwas ändern? Du hast doch geschrieben, dass Ihr mit allen Mandanten Leistungsvereinbarungen abgeschlossen habt. Somit ist es eine Verbindlichkeit und eben keine Rückstellung, weil sich aus dem Vertrag eine konkrete Verpflichtung beider Partein ergibt.

Grundsätzlich sind es Rückstellungen, das ist klar. Nur in dem Beispiel von @catja m.E. nicht. Im Bsp. soll der Stb die Fibu machen.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf nur gebildet werden, wenn
1. es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,
2. die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und
3. mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.

Ich glaube wir sind uns einig, dass die Vorraussetzungen am Ende des Wj vorliegen, auch das die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht worden ist. Das heißt die wertbegründende Tatsache ist vorhanden. Wenn der JA erstellt wird liegt m.E. aber keine RS mehr vor, da durch die Fibu und durch die Rechnung keine ungewisse Verbindlichkeit mehr gegeben ist. Die Leistung ist mit der Rechnung konkretisiert worden, diese werterhellenden Tatsachen bis zum Aufstellungsstichtag sind zu berücksichtigen. Da alle 3 Punkte zutreffen müssen und die Ungewissheit nicht mehr besteht, besteht m.E. auch keine RS mehr sondern eine konkrete Verbindlichkeit in Höhe der Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin.

LG Torsten

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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23.05.2008, 11:22
Beitrag: #22
RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
Auszüge aus Baetge/Kirsch/Thiele "Bilanzen":

"Für die abstrakte Passivierungsfähigkeit nach den GoB müssen folgende Kriterien herangezogen werden:

1. Es muss eine Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens vorliegen,
2. mit der Verpflichtung muss eine wirtschaftliche Belastung für das bilanzierende Unternehmen verbunden sein, und
2. die wirtschaftliche Belastung muss quantifizierbar sein.

Erfüllt ein Sachverhalt diese drei Kriterien, so ist er abstrakt passivierungsfähig und nach dem Passivierungsgrundsatz zu bilanzieren."

An anderer Stelle zum Thema "Ansatz von Verbindlichkeiten":

"Bei Verbindlichkeiten, die mit einer Gegenleistung verbunden sind, beruht die Verpflichtung normalerweise auf einem Vertrag. Das Verpflichtungskriterium ist bereits bei Vertragsschluss erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt besteht allerdings noch keine wirtschaftliche Belastung, da der Verpflichtung ein in der Regel gleichwertiger Anspruch gegenüber steht. Das in diesem Fall den Passivierungszeitpunkt bestimmende Kriterium der wirtschaftlichen Belastung ist dann erfüllt, wenn die Gegenleistung vom Geschäftspartner des Bilanzierenden erbracht wurde, ohne dass der Bilanzierende seine Leistung bereits erbracht hätte."

Ich verstehe das dann so, dass ein Beratungsvertrag nicht ausreichen würde, um eine Verbindlichkeit anzunehmen, da die Leistung noch nicht erbracht wurde. Ein Erbringen der Leistung zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung sehe ich nicht als (nur) wertaufhellend, sondern als wertbegründend.

Ich stimme also in beiden Fällen für eine Rückstellung.

Gruß
Buchi
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23.05.2008, 14:11
Beitrag: #23
RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
Buchi schrieb:Auszüge aus Baetge/Kirsch/Thiele "Bilanzen":

Ein Erbringen der Leistung zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung sehe ich nicht als (nur) wertaufhellend, sondern als wertbegründend.

Ich stimme also in beiden Fällen für eine Rückstellung.

Gruß
Buchi

Hallo,

das kann m.E. nicht Richtig sein. Wenn zum Bilanzstichtag keine wertbegründene Tatsache vorliegt, dürften Sie nicht einmal eine Rückstellung buchen, da dann tatsächlich zum Bilanzstichtag keinerlei rechtl. Verpflichtung besteht.

Zitat: Das in diesem Fall den Passivierungszeitpunkt bestimmende Kriterium der wirtschaftlichen Belastung ist dann erfüllt, wenn die Gegenleistung vom Geschäftspartner des Bilanzierenden erbracht wurde, ohne dass der Bilanzierende seine Leistung bereits erbracht hätte.

..d.h. ich habe gebucht und mein Mandant hat noch nicht bezahlt, da vielleicht noch keine Rechnung vorliegt. Liegt die Rechnung vor, ist es m.E. eine Verbindlichkeit und keine Rückstellung mehr.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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23.05.2008, 15:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.05.2008 15:01 von Jive.)
Beitrag: #24
RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
Naja.. dass zum Bilanzstichtag eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht ist ja wohl unstrittig.

Und wenn keine Verbindlichkeit zu buchen ist, ist in jedem Falle doch eine Rückstellung zu bilden, da die Ansatzvorraussetzungen wie oben von Buchi dargestellt eindeutig erfüllt sind.


Was die Andere aussage von buchi angeht.. die mit der Vertragserfüllung .. ich glaube er will in die richtung des Bilanzierungsverbots für schwebende Geschäfte.

Fraglich ist dann nämlich, ob hinsichtlich der Dezember-Buchführung - mit Vertrag - am Bilanzstichtag ein schwebendes Geschäft vorliegt, da bisher keine der Vertragsparteien geleistet hat.

Der StB leistet ja erst durch die Erstellung der Buchführung im sagen wir mal Januar.

mfg, Jive
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23.05.2008, 19:21
Beitrag: #25
RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
Hallo,

stelle mal das Zitat vorneweg, bevor ich darauf eingehe:

Zitat:Ich glaube wir sind uns einig, dass die Vorraussetzungen am Ende des Wj vorliegen, auch das die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht worden ist. Das heißt die wertbegründende Tatsache ist vorhanden. Wenn der JA erstellt wird liegt m.E. aber keine RS mehr vor, da durch die Fibu und durch die Rechnung keine ungewisse Verbindlichkeit mehr gegeben ist. Die Leistung ist mit der Rechnung konkretisiert worden, diese werterhellenden Tatsachen bis zum Aufstellungsstichtag sind zu berücksichtigen. Da alle 3 Punkte zutreffen müssen und die Ungewissheit nicht mehr besteht, besteht m.E. auch keine RS mehr sondern eine konkrete Verbindlichkeit in Höhe der Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin.


Es ist doch alles gesagt worden:
Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeit ist doch, dass die Schuld tatsächlich besteht. Sie kann aber nur dann bestehen, wenn sie zivilrechtlich auch begründet ist. Dies ist doch im privatrechtlichen Rahmen geknüpft an der Tatsache, dass auch eine verpflichtende Leistung zu erfüllen ist. Und dies muss zwingend bis zum Bilanzstichtag geschehen sein.

Egal ob ich nun eine Leistungsvereinbarung oder eine Individualvereinbarung habe, die Verbindlichkeit kann nicht mehr zum Bilanzstichtag entstehen.
Die Verbindlichkeit entsteht für die Erstellung der Buchführung des letzten Monats des Wirtschaftsjahres. Die Leistung kann aber nicht mehr in diesem Zeitraum erfüllt werden sondern erfolgt im darauffolgenden Teilzeitraum, mithin im neuen Wirtschaftsjahr.

Daher kann bei einer solchen Vereinbarung, egal ob als fortlaufende Leistungsvereinbarung oder als Individualvereinbarung wertbegründend lediglich eine Rückstellungsbildung gegeben sein. Das durch die Ausführung der Tätigkeit und anschließende Rechnungserstellung, die Rückstellung "wertaufhellend" konkretisiert werden kann, ändert nichts an der Tatsache. Wir haben deshalb nicht nachträglich eine Verbindlichkeit, da die Entstehensvoraussetzungen auch zum Bilanzerstellungszeitpunkt nicht für den Bilanzstichtag vorhanden sind.

Anders sähe dies aus, wenn die Buchhaltung in einem fortlaufenden Prozess, also täglich bzw. wöchentlich vom Steuerberater angefertigt würde. Dann bestünde ein Abrechnungsanspruch (oder Teilabrechnungsanspruch) bereits zum Bilanzstichtag, der auch verifizierbar ist.
In diesem Fall kann keine Rückstellung mehr gebildet werden, da einheitlich eine bestimmbare Verbindlichkeit vorhanden ist. Die spätere Rechnungserstellung macht die Verbindlichkeit in der Summe bestimmbar. Die Leistungserbringung ist im wesentlichen im alten Wirtschaftsjahr erfolgt.

Noch anders wäre eine Leistungsvereinbarung mit Vorauszahlungsvereinbarung. Erfolgt Rechnungsstellung und Zahlung noch im alten Wirtschaftsjahr und wird die Leistung tatsächlich erst im neuen Wirtschaftsjahr erbracht, dann haben wir einen konkreten Betriebsausgabenabzugsanspruch, der mit einer nicht bilanzierbaren Forderung auf Leistungserbringung durch den Steuerberater verbunden ist.



Es wurde allerdings auch schon gesagt, dass die Erfahrung gemacht wurde, dass es keine Beanstandung durch BP oder WP gegeben hat. Ist auch meine Erfahrung, da es lediglich um marginale Beträge geht.


Und noch eine kleine Anmerkung:
Es wurde an einer Stelle eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit bestätigt. Das sind Steuerberatungskosten eben nicht, sie sind privat-rechtlich verursacht.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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23.05.2008, 23:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.05.2008 23:59 von Jive.)
Beitrag: #26
RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
zaunkönig schrieb:Und noch eine kleine Anmerkung:
Es wurde an einer Stelle eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit bestätigt. Das sind Steuerberatungskosten eben nicht, sie sind privat-rechtlich verursacht.

Die Verpflichtung die Buchführung oder den JAhresabschluss zu erstellen ist aber eine öffentlich-rechtliche [b]Verpflichtung[/b].... unabhängig davon, ob das nun ein Stb macht, oder ob man es selber macht.


H 5.7 Abs. 3 EStH Das stichwort muesste wenn ich das aus dem Kopf noch hinbekomme : Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u.a. zulässig für .. 2ter spiegelstrich lauten.

Gruß, Jive
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24.05.2008, 07:47
Beitrag: #27
RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
Hallo,

Du hast recht. Die Erstellung der Buchführung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Aber die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erfüllung dieser Pflichten, ist nun einmal keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sondern ein privatrechtlich geschlossener Dienstleistungsvertrag.

Und dies ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Denn der Steuerpflichtige kann für die Erfüllung seiner Pflichten durch seine eigene Person keine Rückstellung bzw. Verbindlichkeit buchen.
Dies geht nur dann, wenn er sich dazu eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen bedient (Personal, Berater etc.). Diese Vertragsbeziehungen ergeben sich aber aufgrund anderer Rechtsverhältnisse.

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