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BFH VI R 75/05
21.05.2008, 17:38
Beitrag: #31
RE: BFH VI R 75/05
Zitat:Denn es kann ja nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein, dass ein Steuerpflichtiger nach Erwerb und vor Bezug die Aufwendungen nicht geltend machen kann, jedoch nach Erwerb und nach Bezug die Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind.
Das ist genau die Frage, wo eben zu klären ist: Was ist Haushalt? (s. BMF), und eine leere Wg. vor Bezug ist eben m.E. kein Haushalt. Das BMF schafft hierzu keine Klärung, aber dem genauen Wortlaut her, ist es eben so. Persönl. könnte ich mich ja Meinung anschließen, daß es auch vor Bezug abziehbar sein sollte, aber der wortlaut des BMF gibt dies eben m.E. nicht her.
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21.05.2008, 18:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.05.2008 18:27 von showbee.)
Beitrag: #32
RE: BFH VI R 75/05
Btw: In der Gesetzesbegründung (Bericht Finanzausschuss) heisst es (BT-Drs. 15/91 v. 14.11.2002) http://dip.bundestag.de/btd/15/000/1500091.pdf:

"Der private Haushalt erhält bei Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme hauswirtschaftlicher Dienstleistungen einen Abzug von der Steuerschuld (vgl. § 35a – neu –)."

Hauswirtschaftlich zeigt m.E. deutlich auf den Gesetzeszweck, den wirtschaftenden also bestehenden Haushalt, nicht den zu gründenden oder umzuwandelnden Haushalt zu fördern.

Aber egal, es sind hier beide Auffassungen vertretbar.
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21.05.2008, 20:35
Beitrag: #33
RE: BFH VI R 75/05
showbee schrieb:...Hauswirtschaftlich zeigt m.E. deutlich auf den Gesetzeszweck, den wirtschaftenden also bestehenden Haushalt, nicht den zu gründenden oder umzuwandelnden Haushalt zu fördern.
...

Nun, der "Gesetzeszweck" war m.E., in der Literatur auch so vertreten, Schwarzarbeit zu bekämpfen und nicht einen "Haushalt" zu fördern.

Im letzten BMF gibt es eine Aufzählung, was nicht gefördert wird. Eine leere Wohnung ist nicht mit aufgeführt.

Nun zun zum "Nebel" oder "Auffassungen" dazu. Wenn dem so ist, dann sollten/müßten zumindestens diejenigen , die "beratend" tätig sind für den Steuerpflichtigen, zumal es ja dafür sogar ein FG-Urteil gibt, diese Auffassung (zaunkönig und meine) auch vertreten.

Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt, hat schon verloren.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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22.05.2008, 07:25
Beitrag: #34
RE: BFH VI R 75/05
Hallo,

@showbee
Ich denke Du wirfst hier die beiden Abzugstatbestände des § 35a EStG in einen Topf.

Beschäftigungen in einem Haushalt funktionieren tatsächlich nur bei einem bestehenden Haushalt.
Hier geht es aber um die Handwerkerleistungen. Und dazu muss nicht zwingend ein bestehender Haushalt vorhanden sein. Es muss lediglich der Begriff "Haushalt" tatbestandlich erfüllt sein. Und dieser umfasst im Sinne des § 35a EStG eben jede Möglichkeit eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (jetzt auch EU-Ausland) des Steuerpflichtigen.

Nochmals: Könnten Handwerkerleistungen lediglich an funktionalen Haushalten ausgeführt werden, dann wäre die Systematik der Gleichbehandlung hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung der Steuerpflichtigen durchbrochen. Es kann keinen Unterschied machen, ob ich eine Handwerkerleistung an einem Haushalt während Nutzungsbezug bzw. vor Nutzungsbezug habe.

Wer bitte will denn die Ferienwohnung im EU-Ausland kontrollieren, für die ich hier einen Abzug anbringen kann?


Diesbezüglich dürfte dem ein oder anderen Steuerpflichtigen durchaus auch ein fataler Lapsus unterlaufen.
Es war ja durchaus üblich, dass Schwarzgelder in solche ausländischen Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze geflossen sind. Wer darüber nicht weiter nachdenkt (weil ja schon alltäglich), und nun solche Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen möchte, dem könnte das Finanzamt durchaus unangenehme Fragen stellen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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22.05.2008, 08:12
Beitrag: #35
RE: BFH VI R 75/05
zaunkönig schrieb:@showbee
Ich denke Du wirfst hier die beiden Abzugstatbestände des § 35a EStG in einen Topf.

Beschäftigungen in einem Haushalt funktionieren tatsächlich nur bei einem bestehenden Haushalt.
Hier geht es aber um die Handwerkerleistungen. Und dazu muss nicht zwingend ein bestehender Haushalt vorhanden sein. (...)


Nunja, das siehst du so, aber ich anders. Die Regelung des 35a wurde durch Hartz II eingeführt. Die Idee war eben den Arbeitsmarkt zu pushen und Minijobs etc. zu fördern in Feldern die bisher nicht am Arbeitsmarkt sondern in "Heimwerkerleistung" bestanden. Also das private Malern alle 3 Jahre, das verlegen von neuem Teppich im Kinderzimmer etc. sollte nicht mehr Freund, Bruder, Onkel für ein Bier machen sondern nun durch steuerliche Förderung an den Handwerker gehen, der deswegen nicht pleite geht. Da spielt dann auch der Schwarzarbeitsgedanke rein, da sich die schwarze Entlohnung des Nachbarn fürs Parkettverlegen nicht mehr lohnen sollte. Dafür spricht ja auch der Terminus "hauswirtschaftlich" im Sinne von wirtschaftenden=aktiven Haushalt.

Insoweit ging es m.E. (!!!) dem Gesetzgeber nur darum diese Tätigkeiten in den Bereich der Steuerförderung zu heben, die früher primär außerhalb des offenen Marktes waren. Dazu gehören aber umfangreiche Sanierungsmaßnahmen vor Einzug in eine neue Wohnung/Haus nicht.

Du selbst zeigst ja auch die Systematik auf: wenn Nr. 1 nur im Haushalt, dann auch Nr. 2 nur im Haushalt.

Eine Ungleichbehandlung im Bezug auf Gleichbelastung sehe ich nicht. Der Gesetzgeber kann gestalterisch sich Tatbestände aussuchen, die er fördern will. Wenn du hier eine Ungleichbehandlung siehst und die Sanierung eines heruntergekommenen Hauses (vor Einzug) mit einbeziehst, dann ist der Weg nicht weit und man fordert die Gleichbehandlung mit dem Neubau...

Gut, ich lasse es nun bleiben. Wie HC schon schrieb, der StB muss hier pro Mandant argumentieren und wir wie ein Bekloppter Belege reinhauen. Später beklagen die selben StB dann die Kompliziertheit der Gesetze und die Überbordung des EStG mit Subventionszwecken auf irgendwelchen Kongressen. Ich kann es verstehen, mache ja beruflich ähnliches, nur eben nicht in Bezug auf Einkommensteuererklärung.

Mfg,

showbee


p.s. schönen Feiertag an alle die heute faul sind und das Bruttosozialprodukt vernachlässigen
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23.05.2008, 08:05
Beitrag: #36
RE: BFH VI R 75/05
Und hier die letzte Meinung von oerdiz. Aber bitte nicht denken, ich nutze "Autoritätsbeweise";)

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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23.05.2008, 11:13
Beitrag: #37
RE: BFH VI R 75/05
ohweia, da vertrete ich oerdizsche ansichten... sind wir nicht alle ein bischen oerdiz?
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23.05.2008, 11:33
Beitrag: #38
RE: BFH VI R 75/05
Ich auch.
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23.05.2008, 11:56
Beitrag: #39
RE: BFH VI R 75/05
Na dann lest mal seine letzte Antwort.

oerdiz schrieb:Ich hätte im Amt keine Probleme, dem Fragenden die Kosten im Rahmen des § 35a EStG anzuerkennen. Ich lebe neuerdings nach der Parole: wenn der Gesetzgeber statt Steuervereinfachung noch mehr Unsinn ins Steuergesetz einfügt, dann soll der Steuerzahler auch großzügig davon profitieren.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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23.05.2008, 12:31
Beitrag: #40
RE: BFH VI R 75/05
wenn das mal mit einem Amtseid eines Beamten in guter Beziehung steht... heidewitzka... der Verwaltungsmensch schwingt sich zum Richter über die Gesetzgebung auf... das traut sich sogar nur das BVerfG in eingeschränktem Maße...
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