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BFH VI R 75/05
21.05.2008, 13:12
Beitrag: #21
RE: BFH VI R 75/05
Und schon drehen wir uns wieder im Kreis.
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21.05.2008, 13:18
Beitrag: #22
RE: BFH VI R 75/05
Opa schrieb:Und schon drehen wir uns wieder im Kreis.
Stimmt, nur habe ich und andere ein richterlich untersetztes Argument, du nur eine eigene Auffassung.Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.05.2008, 15:19
Beitrag: #23
RE: BFH VI R 75/05
Hallo,

dann holen wir noch den Telos (Sinn und Zweck) des Gesetzes aus dem Dunklen: Die Einführung des § 35a EStG erfolgte um die Kleinhandwerker zu "pushen". Heimwerker sollten lieber Aufträge in den Markt erteilen. Insoweit war hier primär an Arbeiten im Haushalt iSv Arbeiten in bestehenden Haushalten (iSv eingewohnten Wohnungen) gedacht. Die Neuerstellung einer Wohnung fällt eben nicht unter den Sinn und Zweck der Vorschrift, sonst könntet man extensiv auch jeden Neubau als haushaltsnahe Dienstleistung qualifizieren.

Mfg
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21.05.2008, 15:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.05.2008 15:23 von Hans-Christian.)
Beitrag: #24
RE: BFH VI R 75/05
showbee schrieb:...Die Neuerstellung einer Wohnung fällt eben nicht unter den Sinn und Zweck der Vorschrift,...
Es wurde keine neue Wohnfläche geschaffen, siehe Rz. 14 BMF-Schreiben vom 26.10.2007

Es geht hier um die Renovierung einer vorhandenen leerstehenden Wohnung.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.05.2008, 16:06
Beitrag: #25
RE: BFH VI R 75/05
ich meine ja auch neue Wohnung iSv neue Wohnung für diesen Steuerpflichtigen, nicht generell Wohnungsneubau
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21.05.2008, 16:16
Beitrag: #26
RE: BFH VI R 75/05
showbee schrieb:ich meine ja auch neue Wohnung iSv neue Wohnung für diesen Steuerpflichtigen, nicht generell Wohnungsneubau

Für eine neue Wohnung steht weder was im Gesetz noch im BMF-Schreiben.

Bitte lies das BMF-Schreiben speziel Rz.14
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...onFile.pdf

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.05.2008, 16:32
Beitrag: #27
RE: BFH VI R 75/05
HC: ich sag ja, Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck den der Gesetzgeber dem Gesetz gegeben hat, insoweit bringt das BMF Schreiben wenig. Es kann als Anhaltspunkt dienen. "In einem inländischen Haushalt" ist eben nicht "Schaffung eines inländischen Haushalts".
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21.05.2008, 16:39
Beitrag: #28
RE: BFH VI R 75/05
showbee schrieb:HC: ich sag ja, Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck den der Gesetzgeber dem Gesetz gegeben hat, insoweit bringt das BMF Schreiben wenig. Es kann als Anhaltspunkt dienen. "In einem inländischen Haushalt" ist eben nicht "Schaffung eines inländischen Haushalts".
Irgendwie reden wir aneinander vorbei.

Es wurde durch die Handwerker kein neuer Wohnraum geschaffen, der exestierte bereits. Es geht darum, ob in einer bestehenden leeren Wohnung §35a EStG anwendbar ist. Dazu sagt das FG eben ja.
Und kein Gesetz und kein BMF-Schreiben sagt dazu nein.

Und was sagst du nun dazu?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.05.2008, 16:51
Beitrag: #29
RE: BFH VI R 75/05
Hans-Christian schrieb:Irgendwie reden wir aneinander vorbei.

Ja Leider!

Hans-Christian schrieb:Es wurde durch die Handwerker kein neuer Wohnraum geschaffen, der exestierte bereits. Es geht darum, ob in einer bestehenden leeren Wohnung §35a EStG anwendbar ist. Dazu sagt das FG eben ja.
Und kein Gesetz und kein BMF-Schreiben sagt dazu nein.

Ja und ich sage das FG kann auch Unrecht haben, wenn man an den Sinn und Zweck des Gesetzes denkt. Sofern der GesetzesWORTLAUT nichts sagt muss man ihn eben auslegen.

http://www.uni-muenster.de/Jura.deu/bina...legung.pdf

Und ich sehe hier mittels einer teleologischen Auslegung das Problem, dass der Gesetzgeber Arbeiten in bestehenden Wohnungen/Haushalten fördern wollte, jedoch nicht Arbeiten die vor dem Einzug passieren.

Es geht nicht nur um Schaffung von Wohnraum (absolut) durch Neubau eines Hauses etc., sondern (relativ) um Wohnraum für den speziellen Steuerpflichtigen. Wenn ich eine abgewohnte Immobilie erwerbe (in der Absicht dort einzuziehen), dann wird der Kaufpreis geringer sein, wenn ich als Käufer das Haus abgewohnt erwerbe und die Sanierung selbst übernehme. Eine solche Sanierung würde für mich unter Neubau fallen, weil hier der Steuerpflichtige für sich (er ist Steuersubjekt!) ein neuen Wohnraum schafft.

Verstehst du diese andere Herangehensweise?

Würde diese Sanierungsmaßnahme auch der Begünstigung unterfallen, würde doch kein Hausverkäufer mehr eine Wohnung in saniertem Zustand veräußern sondern immer mindestens soviel Sanierungsrückstau belassen, dass der Erwerber hier von der Norm profitieren kann. Das kann m.E. nicht mehr vom Sinn und Zweck des Gesetzes umfasst sein, weshalb man hier als Rechtsanwender das Gesetz teleologisch reduzieren kann oder muss.

http://www.lexexakt.de/glossar/teleologi...uktion.php

Ok?

Gruß

showbee
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21.05.2008, 17:24
Beitrag: #30
RE: BFH VI R 75/05
Hallo,

@showbee

mir ist schon klar worauf Du hinaus willst.

Nur sehe ich in Deinen Überlegungen einen kleinen Denkfehler:

Bei Anschaffung einer Wohnung/eines Hauses für die Absicht dieses selbst zu nutzen, muss berücksichtigt werden, dass Investitionen in die Wohnbarmachung (also erheblicher Renovierungsaufwand) gegebenenfalls doch anschaffungsnahe Aufwendungen sind.
Für diesen Fall kann keine Berücksichtigung nach § 35a EStG erfolgen.

Hans-Christian geht aber hier von normalen Schönheitsreparaturen aus. Und genau dies ist der Fall, den der § 35a EStG ja abgedeckt haben möchte.
Und daher sehe ich sehr wohl die Abzugsmöglichkeit.

Denn es kann ja nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein, dass ein Steuerpflichtiger nach Erwerb und vor Bezug die Aufwendungen nicht geltend machen kann, jedoch nach Erwerb und nach Bezug die Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind.
Wenn dem so wäre, dann würde die vereinfachende Vorschrift des § 35a EStG, die ohnehin schon kompliziert genug ist, durch bürokratische Hemmnisse und Erfordernisse mehr oder mind ad absurdum geführt. (Erinnert mich irgendwie an den Fotonachweis, den das FA im Rahmen der DHHF im anderen Forum haben wollte).

Der § 35a EStG lässt ja auch Aufwendungen für Arbeiten zu, die nicht unmittelbar im Haushalt sondern "am" Haushalt ausgeführt werden. Und da kommt es überhaupt nicht auf eine Unterscheidung an.

Wenn das Steuerrecht auf die wirtschaftliche Belastung abstellt, was die Regelung des § 35a EStG ja tut, dann kann es auch nur darum gehen eben diese tatsächliche Belastung geltend machen zu können. Dann kann es auch nur auf den Belastungstatbestand ankommen.

Erstaunlich finde ich nur, dass es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, die Zweifelsproblematiken, die ja schon bei der Altregelung des § 35a EStG zum großen Teil vorhanden waren, im neuen BMF-Schreiben nicht hat ausräumen können. Die haben zwar alle möglichen OFD-Verfügungen eingearbeitet, aber immer noch nicht zu Ende gedacht.

Angesichts der hier kürzlich erwähnten Regelungen zur Investitionszulage 2007 (über 250 Seiten) verwundert mich aber rein gar nichts mehr.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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