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Verluste aus V+V in Spanien
02.07.2008, 14:40
Beitrag: #1
Verluste aus V+V in Spanien
Hallo,

habe gleich nochmal eine Frage.

Hoffe mir eigentlich nur Bestätigung zu holen.

Ehepaar vermietet in Spanien ein Ferienhaus und erwirtschaftet bedingt durch Finazierungszinsen Verluste.

Gem. DBA Spanien sind die Vermietungseinkünfte im Belegenheitsstaat zu versteuern (Art.6) und in Deutschland unter Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern zu berücksichtigen (Art.23 Abs. 1 lit. b)

Nun verwehrt mir der § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG ja die Aufrechnung mit meinen reichlich vorhanden positiven Einkünften aus Deutschland und verweist auf die Verrechnung mit positiven Einkünften der selben Art und des gleichen Staates.

Kann ich mich nun auf das EuGH-Urteil (Ritter-Coulais) C-152/03 berufen und eine Berücksichtigung seitens des Finanzamtes verlangen? Oder kann ich mich hier nur darauf berufen, wenn ich die Einkünfte (Verluste) der Progression unterwerfen wollte/müßte?

Das BMF (24.11.2006) hat dazu ja geschrieben, dass es auf andere negative Einkünfte nicht anzuwenden sei - Es ging im genannten Fall um Nutzungswertbesteuerung.

Very verwirrt, ob der EuGH-Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben dazu. Gibt es dazu nicht auch schon andere Verfahren?

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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02.07.2008, 15:30
Beitrag: #2
RE: Verluste aus V+V in Spanien
Hallo,

die Finanzämter müssen nach derzeitiger Rechtslage die Verluste wegen des § 2a EStG gesondert feststellen.

Gegen diesen Bescheid und gegen den EStB dann Einspruch einlegen mit Hinweis auf anhängige EuGH-Verfahren C-414/06 sowie C-157/07 und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Gruß

der Petz
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03.08.2008, 21:03
Beitrag: #3
RE: Verluste aus V+V in Spanien
Auch wenn ich davon ausgehe, dass es hier schon bekannt ist, trotdem noch der Hinweis auf das neue BMF-Schreiben:

Zitat:Negative ausländische Einkünfte ( § 2a EStG);
EG-rechtskonforme Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG
Bundesministerium der Finanzen 30. Juli 2008, IV B 5 - S 2118-a/07/10014

Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 EG-Vertrag aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung gemäß § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags zu bringen. Im Hinblick darauf wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 2a Abs. 1 EStG vorschlagen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:



1 I. Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a EStG auf Drittstaaten

§ 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98 EWG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Dies ist derzeit der Fall bei den Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen.
II. Übergangsregelung zur Überlassung von Schiffen
2 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist § 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG im EU/EWR-Bereich in der nachfolgenden Fassung anzuwenden:
"Negative Einkünfte ...
b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
bb) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
cc) insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen worden sind,
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden."
3 Als Drittstaaten im Sinne dieser Vorschrift sind die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die in Tz. 1 genannten Mitgliedsstaaten des EWR gleichgestellt.
III. Verrechnung von bisher gesondert festgestellten Verlusten
4 Auf die bislang bestandskräftig gesondert festgestellten noch nicht verrechneten Verluste findet § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG in der derzeit geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Liegt ein solcher Fall vor, kommt es daher unter den Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG erst im Zeitpunkt der Erzielung von positiven Einkünften der jeweils selben Art bzw. in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG nur aufgrund von Tatbeständen der jeweils selben Art und - mit Ausnahme von Schiffsüberlassungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6b EStG - demselben Staat zu einem entsprechenden Verlustausgleich.
5 Beispiel:
In der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2006 wurden bei einem Steuerpflichtigen negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Dänemark belegenen Eigentumswohnung i.H.v. 2.000 EUR nicht berücksichtigt und nach § 2a Abs. 1 EStG gesondert Seite 3 festgestellt. Im VZ 2007 erzielte der Steuerpflichtige aus dieser Wohnung positive Einkünfte i.H.v. 3.000 EUR. Die Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2007 steht noch aus.
Lösung:
Obwohl § 2a EStG in Bezug auf EU-/EWR-Staaten in allen noch offenen Fällen keine Anwendung mehr findet, kann der Steuerpflichtige bei der Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2007 die positiven Einkünfte aus der vermieteten Wohnung in Dänemark mit den gesondert festgestellten noch nicht verrechneten negativen Einkünften aus dem VZ 2006 ausgleichen.
IV. Anwendungszeitpunkt
6 Die Grundsätze sind bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
7 Die BMF-Schreiben vom 24.11.2006 (BStBl 2006 I S. 763 = SIS 06 45 89) betreffend die Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-152/03 = SIS 06 12 86 "Ritter-Coulais" und vom 11.6.2007 (BStBl 2007 I S. 488 = SIS 07 19 67) betreffend die Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-347/04 = 07 14 89 "Rewe Zentralfinanz" werden aufgehoben

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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