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Wahlrecht Investitionsabzug
29.04.2008, 13:10
Beitrag: #11
RE: Wahlrecht Investitionsabzug
Hallo,

kommen wir erst mal zur Verzinsung.
Steht da nicht in § 7g Abs. 4 etwas davon, dass eben § 233a Abs. 2a AO nicht anwendbar ist, oder soll sich dies lediglich auf den Tatbestand beziehen?
Dann wäre es aber unlogisch

Dummerweise ersehe ich aus den mir vorliegenden Unterlagen aber eben genau einen Hinweis auf die Anwendung des § 233a AO. Desshalb hatte ich dies ja in den Raum geworfen.

Den § 7g EStG 2008 habe ich mir noch einmal angesehen. Absatz 3ff könnte man durchaus als eigenständige Korrekturvorschrift verstehen. Schließlich werden hier ganz klare Regelungen hinsichtlich der steuerlichen Rückwirkung (auch bei Bestandskraft) getroffen, solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Demzufolge bedarf es wohl keiner Korrekturnorm der AO.


Was ich absolut interessant finde, ist der Hinweis aus meinen Vortragsunterlagen, dass dem Jahresabschluss eine detaillierte Aufstellung der Investitionsvorhaben gemäß § 60 EStDV beizufügen ist. Allerdings finde ich in den zur Zeit gültigen EStDV nichts entsprechendes. Hier wird lediglich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und eine Anlage von Bewertungsansätzen, die abweichend der steuerlichen Bewertung sind, verlangt.


Was dem Ganzen jetzt noch ein wenig Würze verleiht ist die Tatsache, dass die EStR und und die EStH noch auf dem alten Rechtsstand (2006) sind, und diesbezüglich getrost vergessen werden können.

Und je mehr ich über diesen speziellen Fall hier nachdenke und in das Gesetz schaue, um so mehr Variationen der Lesart und Auslegung ersehe ich.


Was den neuen § 42 AO angeht, so gibt es auch diesbezüglich noch keine Erfahrungswerte. Streng nach dem Gesetzeswortlaut, handelt es sich bei der hier geschilderten Fallgestaltung um eine Gestaltungsmöglichkeit des Einkommensteuerrechts in Form des § 7g EStG 2008.
Nur die Konsequenz eines Verstosses gegen § 42 führt genau zum gleichen Ergebnis, der rückwirkenden Zurechnung des Investitionsabzugsbetrages.


Lehnen wir uns mal an die BFH-Rechtsprechung zum alten § 7g EStG an. Hier hat der BFH doch eindeutig gesagt, dass es sich bei der Ansparrücklage um eine Wahlrecht durch den Steuerpflichtigen handelt. Dieser hatte also die Möglichkeit eine Ansparrücklage zu bilden - oder eben nicht. Hinsichtlich der Höhe der Ansparrücklage lag die Wahl einzig und allein beim Steuerpflichtigen. Ob er nun einen Erinnerungsposten von 1 Euro genommen hat oder tatsächlich die 40 Prozent insgesamt ausgenutzt hat, oblag seinem Recht zur Wahl.
Es war auch unschädlich die Rücklage innerhalb des Anschaffungszeitraums bis auf 40 Prozent anwachsen zu lassen. Er konnte im Jahr der Bildung der Rücklage 5 Prozent bilden und im Folgejahr eine Anwachsung auf 40 Prozent vornehmen.
Andersherum oblag es ihm auch, die Rücklage zu mindern oder völlig aufzulösen.

Schlägt man nun die Brücke zum Investitionsabzugsbetrag, so haben wir letztlich lediglich eine andere Verfahrensweise hinsichtlich der Behandlung der "Rücklage" und deren Auflösung. Das Wahlrecht ist jedoch immer noch das Gleiche.
Und hätte der Gesetzgeber etwas völlig neues gewollt, hätte er den § 7g in seiner alten Form auslaufen lassen und einen neuen § 7xyz geschaffen.


Daher sehe ich, wie man das Ding auch auslegen will, überhaupt keine Bedenken. Im Ergebnis kommt immer das Gleiche heraus.

Bliebe noch die Frage der Verzinsung.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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29.04.2008, 13:32
Beitrag: #12
RE: Wahlrecht Investitionsabzug
Der Verweis, dass 3 233 a bei § 7g Abs. 4 nicht greift hat m.E. eine ganz logische Erklärung .. bin aber auch nicht so schnell darauf gekommen.

Bezüglich Abs. 3 liegt wohl kein rückwirkendes ereignis vor. Vielmehr handelt es sich bei dieser vorschrift um eine eigenständige Korrekturnorm, die als lex spezialis Anwendung findet.

anders sieht es aus bei Abs. 4, den dem steht § 175 abs. 2 AO klar gegenüber, welcher besagt, dass in diesem Falle sehr wohl ein Rückwirkendes Ereignis vorliegt, mit der Folge der Verzinsung nach § 233 a Abs. 2 a AO. Daher der explizite Verweis, dass eben diese Vorschrift keine anwendung finden soll.

Trotzdem bin ich eigentlich der Meinung, das weder Abs. 3 noch Abs 4 in dem von Ihnen beschriebenen Fall die zutreffende Korrekturnorm ist und verweise zur Begründung nochmal auf meinen vorherigen Post.

Damit dürften dann die allgemeineren Vorschriften der AO greifen... aber sicher bin ich mir da auch nicht Rolleyes

Gruß, Jive
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