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Dem Jive sein Steckenpferd .-)
18.04.2008, 13:49
Beitrag: #11
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
nachtrag: was der BFH sagt ist oft richtig, weise und faktisch in stein gemeisselt, aber es ist nich gesetz. insoweit sollte man auch ein einziges BFH urteil nicht überbewerten, gerade wenn es zu der sache gar nicht primär stellung nehmen konnte, da das problem erst später virulent wurde (gesetzesänderung nach urteil).
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18.04.2008, 23:39
Beitrag: #12
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Naja .. meine überlegung geht halt dahin :

§ 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG besagt :

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.


Nun besagt § 4 Abs 5a Satz 2 EStG :

Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln.

Hätte der Gesetzgeber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte BA/WK gelassen, und nur die ersten 20 KM nicht abzugsfähig gemacht
( Das wäre vom Ergebnis das gleiche, aber deutlich schwerer zu begründen gewesen) hätte ich mit dem Anwendungserlass keinerlei Probleme.

Allerdings besagt das Gesetz und das ist auch aus der Gesetzesbegründung zu erkennen, dass es jetzt reines Privatvergnügen ist... und das ist wie oben kenntlich gemacht durch die 1 % Regel abgegolten...
Pauschalen sind nunmal Pauschalen.

ich habe nämlich keine nicht als betriebsausgaben abzugsfähigen Betriebsausgaben. Nach § 4 Abs 5a Satz 1 EstG liegen nämlich gar keine Betriebsausgaben vor... sondern privatvergnügen,was wie egsagt bereits durch die 1 % Regel abgegolten ist.

Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten

lieben Gruß, Jive
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19.04.2008, 18:24
Beitrag: #13
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Hm, rein vom Gesetzestext würde ich mich anschließen, ist mir noch gar nicht aufgefallen Smile

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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14.11.2008, 09:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.11.2008 09:28 von Jive.)
Beitrag: #14
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Hiho :-)

Erst einmal sorry für das Rauskramen des alten threads....

ich wollte nur mal eine kurze aktualisierung geben.

Bei meinem Fall hat sich nämlich etwas getan... es gab eine LST-AP.

Der Prüfer hat das Thema natürlich aufgegriffen und geändert ( hat die 0.03% wieder eingebaut.)

Ich habe natürlich gegen die geänderten Bescheide Einspruch eingelegt.... und AdV konnt ich mir nicht verkneifen Tongue

Das ganze ist jetzt ca 3 Wochen her und bezüglich meines AdV-Antrages habe ich noch nix gehört.. werd da demnächst wohl mal anrufen....schließlich soll über AdV ja unverzüglich entschieden
werden.

lg, Jive

PS: Bin echt gespannt was da rauskommt... das FA hat es bisher nämlich ncht mal mit der Kneifzange gewagt mir irgendein Statement zu diesem thema schriftlich zukommen zu lassen.
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14.11.2008, 11:15
Beitrag: #15
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Du bist ja gemein. Geh und schäm Dich!Tongue

Ich möchte nicht in der Haut meiner Brüder und Schwestern stecken, die sich jetzt darauf eine Antwort aus den Fingern saugen müssen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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14.11.2008, 13:28 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.11.2008 13:30 von Jive.)
Beitrag: #16
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Hihi :-)

War ja auch nicht so ein 08/15 einspruch.

Habe 4 Seiten Einspruchsbegründung geschrieben und meine ganze Rechtsauffassung da mit verwurstet.
Am meisten gespannt bin ich darauf, wie dass folgende Zitat aus dem vorlagebeschluss des BFH auseinandergenommen werden sollTongue

( Beschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 7. März 2007 13 K 283/06 )


Im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sei das Werkstorprinzip nicht umgesetzt worden: Wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte privat veranlasst seien, müsse die Nutzung des Fahrzeugs mit dem pauschalen Ansatz von 1 % des Listenpreises pro Monat abgedeckt sein.


lg, Jive

PS: Im übrigen habe ich bei Ablehnung bereits um eine klagefähige entscheidung gebeten... damit es sich die Damen und Herren nicht gleich zu einfach machen könnenCool
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17.11.2008, 06:33
Beitrag: #17
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Die Diskussion zur "klagefähigen Entscheidung" findet Ihr hier:

Klagefähige Einspruchsentscheidung

-----------------
LG
Clematis
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28.11.2008, 12:52
Beitrag: #18
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
So .. es gibt neues.. AdV hab ich bekommen :-)

Der zuständige Beamte war etwas sauer, dass der an die Gmbh gerichtete Haftungsbescheid mit Leistungsgebot war....lieber wäre Ihm einer ohne Leistungsgebot gewesen.

Naja ... er hat nun erstmal AdV bewilligt und es ergeht eine Kontrollmitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

Ich bekomme dann einen geänderten Einkommensteuerbescheid, ( liegt bisher nicht vor) kann mir dann in Ruhe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes anschauen ( kommt ja bald:coolSmile... und davon abhängend dann das weitere vorgehen planen.

ichhalt euch weiter auf dem laufenden.

lg, Jive
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09.12.2008, 19:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2008 20:17 von Jive.)
Beitrag: #19
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
So.. nun treibts die Kuh aufs eis :

Ich habe gerade das Urteil gelesen und ganz am Anfang unter 2. steht:

(haltet Euch fest)

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt.

Was haben wir denn jetzt???

Immer noch KEINE Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Demnach aber einen Abzug "wie" Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten schon ab dem ersten Kilometer.

Hurra Hurra.. damit sehe ich wieder Licht am Ende des Tunnels, in dem meine Klage schon begraben war Cool

lg, Jive

PS: so und nun lese ich den Rest vom Urteil

edit : Tja .. Rest vom Urteil bin ich nu durch... bin mal gespannt ob der Gesetzgeber rückwirkend das alte Recht ändert, oder ob er einfach die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichtes so akzeptiert, bis der Spass 2010 neu angefasst werden soll.
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