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DBA Deutschland Spanien
14.04.2008, 07:59
Beitrag: #1
DBA Deutschland Spanien
Ich glaube ich stehe heute irgendwie auf dem Schlauch oder sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Deutscher wohnt in Spanien und bezieht von der Ärztekammer Koblenz eine Versorgungsrente. Unter was ist denn das im DBA Spanien einzuordnen. § 19 Ruhegehälter aus früherer nichtselbst. Tätigkeit paßt nicht. Kann es doch nur (???) unter § 21 "sonstige Einkünfte" fallen, die im Wohnsitzstaat zu besteuern sind.
Liege ich jetzt da total daneben?
Danke für Meinungen im Voraus
frankts
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14.04.2008, 08:24
Beitrag: #2
RE: DBA Deutschland Spanien
Hallo,


hab jetzt gleich einen Termin, habe aber noch mal schnell auf die DATEV-Expertisen geklickt und hoffe, dass es dir weiterhilft...

Sachverhalt

Person
Natürliche Person

Ansässigkeit
In Spanien ansässig

Ausländische Einkünfte
Einkünfte aus Deutschland

Art der Einkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Expertise

Natürliche Person mit Wohnsitz in Spanien erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus Deutschland Beratungshinweis

Eine natürliche Person mit alleinigem Wohnsitz in Spanien bezieht Einkünfte aus einer in Deutschland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit.
Falls der Steuerpflichtige

sich nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr in den Deutschland aufhält und

das Gehalt für diese Tätigkeit nicht von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt wird und

das Gehalt nicht von einer deutschen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird,

ist das Gehalt ausschließlich in Spanien zu besteuern.
Falls eine der drei o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist, hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Spanien vermeidet die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Einkünfte mit Progressionsvorbehalt.
Inhaltsverzeichnis



1 Besteuerungssystematik

2 Definition der Einkünfte

3 Zuweisung des Besteuerungsrechts

3.1 Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat Spanien

3.2 Besteuerungsrecht im Tätigkeitsstaat Deutschland

4 Sondertatbestände zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

4.1 Renten und Pensionen

4.2 Laufende Bezüge im öffentlichen Dienst

4.3 Studium und Ausbildung

4.4 Abfindungen (nur bei Zahlung ab 1.1.2004)

5 Besonderheiten

5.1 Organe von Kapitalgesellschaften

5.2 Grenzpendler

5.3 Doppelwohnsitz

6 Literatur

1 Besteuerungssystematik

Der Steuerpflichtige ist aufgrund seines Wohnsitzes in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig.

Der Steuerpflichtige ist, da er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinen inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland sind inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Deutschland und Spanien haben ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen (BStBl.I 1968 S.296). Das DBA geht als Lex specialis und gem. § 2 AO dem übrigen nationalen Recht vor.

Zunächst ist die Abkommensberechtigung zu prüfen. Da der Steuerpflichtige in einem der Vertragsstaaten ansässig ist - hier Spanien -, ist er gem. Art. 1 abkommensberechtigt.

Für die Anwendung des Abkommens ist auf der einen Seite der Ansässigkeits-/Wohnsitzstaat (Art. 4 DBA D-SP) und auf der anderen Seite der Quellenstaat/Tätigkeitsstaat festzulegen. Der Ansässigkeitsstaat wird in der überwiegenden Zahl der Fälle durch den Wohnsitz bestimmt.

Verfügt der Steuerpflichtige neben seinem Hauptwohnsitz mit seinem Lebensmittelpunkt in Spanien z.B. über eine gemietete Wohnung in Deutschland, die er während seiner Aufenthalte dort benutzt, so liegt in Deutschland auch ein Wohnsitz vor. Dieser führt zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG. Da jedoch der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, bleibt der Ansässigkeitsstaat für Zwecke des Abkommens Spanien (siehe auch Abschnitt 5.3, Doppelwohnsitz).

Das Abkommen sieht in Art. 15 Abs. 1 grundsätzlich vor, dass der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird - hier Deutschland -, das Besteuerungsrecht hat, d.h. Deutschland kann diese Einkünfte besteuern, und übt dieses Besteuerungsrecht auch aus (§§ 49 und 50 EStG). Spanien stellt die Einkünfte frei unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes (Art. 23 Abs. 2a DBA D-SP).

Gem. Art. 15 Abs. 2 DBA D-SP verbleibt jedoch das alleinige Besteuerungsrecht für "kurzfristige" Auslandstätigkeiten beim Wohnsitzstaat Spanien trotz der Tätigkeit und des Aufenthaltes in Deutschland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Definition der Einkünfte

Der Begriff der Arbeitseinkünfte "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen" ist weit gefasst. Es zählen hierzu Barzahlungen und Sachbezüge, laufende und einmalige Zahlungen für eine Tätigkeit, für die die Kriterien des § 1 Abs. 2 LStDV (Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit) maßgeblich sind (Prokisch in Vogel/Lehner, DBA 4. Auflage, Rz. 15 zu Art. 15 OECD-MA). Insoweit deckt sich die international übliche Definition mit dem deutschen Verständnis dieser Einkunftsart.

Sonderregelungen gibt es für Schiff- und Flugzeugpersonal (Art. 15 Abs. 3 DBA D-SP), die im folgenden nicht kommentiert werden.

Zu Einkünften bzgl. Studenten (Art. 20 DBA D-SP), Ruhegehälter (Art. 19 DBA D-SP) und Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 18 DBA D-SP) siehe Abschnitt 4.

3 Zuweisung des Besteuerungsrechts

3.1 Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat Spanien

Gem. Art. 15 Abs. 2 DBA D-SP verbleibt das alleinige Besteuerungsrecht in den Spanien, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Der Steuerpflichtige hält sich nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr in Deutschland auf und

das Gehalt für diese Tätigkeit wird nicht von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt und

das Gehalt wird nicht von einer deutschen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen.

Zu a:

Die Frage, ob die 183 Tage-Grenze überschritten wurde, ist für jedes Steuerjahr, das hier dem Kalenderjahr entspricht, neu zu prüfen. Der Aufenthalt in früheren oder späteren Jahren ist unerheblich.

Für die Ermittlung der 183 Tage sind nicht die Arbeitstage, sondern die Aufenthaltstage maßgeblich, d.h. Wochenenden, Feiertage, An- und Abreisetage, sowie kurze Unterbrechungen durch Krankheit oder Urlaub in Deutschland, ebenso wie Urlaubstage in Deutschland unmittelbar oder in einem engen Zeitraum vor oder im Anschluss an die Tätigkeit in Deutschland sind mit einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Dok.Nr.5230304). Transittage und Aufenthaltstage in Drittstaaten (Dienstreisen) sind nicht einzuberechnen.

Zu b:

Der Begriff des Arbeitgebers ist im DBA D-SP nicht definiert. Dies gilt auch für die übrigen deutschen DBA. Es gibt jedoch international allgemein anerkannte Merkmale für ein Arbeitsverhältnis: Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, dessen Weisungen er zu folgen hat und unter dessen Leitung er tätig wird. Der Arbeitgeber i.S.d. DBA kann vom Arbeitgeber lt. Lohnsteuerrecht abweichen (wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff; BFH-Urteil vom 24.3.1999, IStR 2000, S.83, Dok.Nr.0552902).

Als weiteres Kriterium spielt nach der BFH-Rechtsprechung die Tatsache eine Rolle, wer die Vergütung wirtschaftlich trägt, da nach dem Zweck der Abkommen der Tätigkeitsstaat nur dann auf sein Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verzichtet, wenn die Vergütung den Gewinn des Unternehmens im Tätigkeitsstaat nicht gemindert hat (BFH-Urteil 21.8.85, BStBl.II 1986 S.4, Dok.Nr.0062722).

Unerheblich ist, wer die Vergütung als Zahlstelle auszahlt. Wesentlich ist, wer die Vergütung als Lohn zahlt und sie auch als Betriebsausgabe verbucht, d.h. wirtschaftlich trägt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer ist für die deutsche Tochtergesellschaft des spanischen Arbeitgebers (Muttergesellschaft) nicht mehr als 183 Tage in Deutschland tätig. Die Muttergesellschaft zahlt das Gehalt aus und belastet es an die deutsche Gesellschaft weiter. Die Vergütung wird i.S.v. Art. 15 Abs. 2b DBA D-SP von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt.

Belastet der spanische Arbeitgeber die Vergütung für den Mitarbeiter im Rahmen von Konzernumlagen an die deutsche Tochtergesellschaft weiter oder ist der Arbeitslohn Bestandteil von Vergütungen für Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die die Tochtergesellschaft entrichtet, so hat die deutsche Tochtergesellschaft i.S. von Art. 15 Abs. 2b DBA D-SP die Vergütung nicht gezahlt (BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Rz. 64 ff, Dok.Nr.5230304). Hinsichtlich weiterer Fragen zum Arbeitgeberbegriff vgl. Verfügung der OFD Frankfurt vom 19.12.1996, Dok.Nr.0138204).

Zu c:

Für die Definition der Betriebsstätte ist die Definition in Art. 5 DBA D-SP und nicht die Definition gem. § 12 AO maßgebend. Hierunter fällt grundsätzlich nicht eine Tochtergesellschaft (Art. 5 Abs. 6 DBA D-SP), es sei denn sie hat eine Betriebsstättenfunktion für die Muttergesellschaft übernommen.

Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat Deutschland ein Besteuerungsrecht. Spanien vermeidet die Doppelbesteuerung, indem es die Einkünfte von der Besteuerung freistellt unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes (Art. 23 Abs. 2a DBA D-SP).

Eine Besteuerung aufgrund bloßer Verwertung in Deutschland (z.B. eine Zahlung von einem deutschen Arbeitgeber bei Ausübung der Tätigkeit außerhalb Deutschlands) scheidet aus.

Die genauen steuerlichen Vorschriften sind bei einem spanischen Steuerberater zu erfragen.

3.2 Besteuerungsrecht im Tätigkeitsstaat Deutschland

Ist nur eine der o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen (Art. 15 Abs. 1 DBA D-SP).

Da der Steuerpflichtige nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, ist er mit seinen inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Die Einnahmen aus der Tätigkeit in Deutschland sind inländische Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und unterliegen dem Lohnsteuerabzug (§ 50 Abs. 1 und 4, § 39d EStG). Ab VZ 2004 gilt dies auch, soweit in den Fällen der konzerninternen Arbeitnehmerübersendung nur ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. der Ziffer 3.1 vorliegt (Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen Dritter: § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 EStG, BMF vom 27.1.2004, Dok.Nr.0578086).

Bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Inland stellt sich die Frage nach der Höhe der steuerpflichtigen Bezüge. Grundsätzlich sind die Bezüge zu besteuern, die der Tätigkeit direkt/zeitlich zuzuordnen sind. Ist dies nicht möglich, sind die gesamten Jahresbezüge im Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage (Kalendertage abzüglich arbeitsfreier Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage) zu den deutschen Arbeitstagen aufzuteilen (BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Rz. 100 ff, Dok.Nr.5230304). In jedem Fall sind Einmalbezüge, Sonderzahlungen (wie Weihnachts- oder Urlaubsgelder), die auch die deutsche Tätigkeit betreffen, nach diesem Schlüssel zuzuordnen. Der Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in Deutschland und Spanien und deren Zeitdauer ist durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (z.B. Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu führen (§ 90 Abs. 2 AO).

Für nachfolgende Sonderzahlungen gelten folgende Regelungen

Zahlung Besteuerung im Wohnsitzstaat Spanien Besteuerung im Tätigkeitsstaat Deutschland Aufteilung im Verhältnis der Arbeitstage Fundstelle (Rz., BMF vom 14.09.2006, Dok.Nr.5230304)
Auslandszulage x 104
Überstundenvergütung für Tätigkeit in Deutschland x 104
Jubiläumszahlung x 112 (Aufteilung z.B. nach Schlüssel eines 10-Jahreszeitraums)
Urlaubsgeld incl. Urlaubsabgeltungsvergütung x 113
Bereitschaftszeiten (sich-zur-Verfügung-Halten) x 120
Abfindung x 121
projektbezogene Tantieme x 104, 122
erfolgsbezogene Tantieme x 128 (Aufteilung nach Verhältnissen des Tätigkeitsjahrs und nicht des Auszahlungsjahrs)
Ablösung Pensionsanspruch x 123
Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot x (soweit während der Zeit des Verbots inländischer Aufenthalt) 126
Aktienoptionsrechte (stock Option) x 129 ff
Altersteilzeitvergütung (Blockmodell) x 137 ff

Das Betriebsstätten-Finanzamt des deutschen Arbeitgebers stellt statt einer Lohnsteuerkarte auf Antrag eine Bescheinigung mit der Lohnsteuerklasse I und ggf. einem Freibetrag aus. Liegt keine Bescheinigung vor, ist die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse VI einzubehalten.

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein interner Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen (§ 42 b Abs. 1 Satz1 EStG). § 34 EStG ist für Abfindungen nicht anwendbar.

Grundsätzlich gilt mit der einbehaltenen Lohnsteuer die deutsche Einkommensteuer als abgegolten. Es ist keine Veranlagung durchzuführen (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). Besitzt der Steuerpflichtige die spanische Staatsangehörigkeit und hat er einen spanischen Wohnsitz, so kann er jedoch eine Veranlagung beantragen (§ 50 Abs.5 Nr. 2 EStG). Bei dieser Veranlagung sind die inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (Dividenden, Vergütungen i.S.d. § 50a EStG) sowie die nicht der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegenden Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 5 Nr. 2 Satz 6 und § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

4 Sondertatbestände bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Liegen die im folgenden erläuterten Sondertatbestände vor, so gelten nicht die unter Abschnitt 3 erläuterten Rechtsfolgen, sondern es gelten die im folgenden dargelegten Regeln.

4.1 Renten und Pensionen

Der in Spanien ansässige Steuerpflichtige bezieht Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für eine frühere Angestelltentätigkeit von seinem deutschen Arbeitgeber, der nicht zum öffentlichen Dienst zählt.

Spanien hat in diesem Fall als Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht (Art. 19 DBA D-SP). Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlungen laufend oder durch einen Einmalbetrag ausgezahlt werden. Es ist ferner unerheblich, ob der Anspruch auf die Bezüge durch Tätigkeiten in Spanien, Deutschland oder in einem Drittland erworben wurde. Auch wenn die Zahlung nicht durch den Arbeitgeber direkt geleistet wird, sondern durch eine betriebliche Pensionskasse, liegt das alleinige Besteuerungsrecht in Spanien als Ansässigkeitsstaat. Zahlungen aus gesetzlichen Altersversorgungskassen fallen hingegen unter Art. 21 DBA D-SP. Insoweit gilt auch die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Zahlungen aus der deutschen Sozialversicherung, Versorgungswerken oder Lebensversicherungsgesellschaften fallen unter Art. 21 DBA D-SP. Insoweit gilt auch hier die alleinige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Spanien.

Bezieht der in Spanien ansässige Steuerpflichtige Ruhegehälter vom deutschen Öffentlichen Dienst, so gilt grundsätzlich das Kassenstaatsprinzip, d.h. nur Deutschland besteuert die Einkünfte, Spanien hat kein Besteuerungsrecht (Art. 19 Abs. 2 DBA D-SP). Deutschland übt das Besteuerungsrecht auch aus (§ 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 1 EStG).

Bezüge des in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen als Kriegsbeschädigter o.ä. oder als politisch Verfolgter aus deutschen öffentlichen Mitteln können nur in Deutschland besteuert werden (Art. 19 Abs. 3 DBA D-SP). Deutschland übt dieses Besteuerungsrecht jedoch regelmäßig nicht aus (§ 3 Nr. 6, 7, 8 EStG).

Die Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an in Spanien wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem DBA D-SP kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung des spanischen Wohnsitzfinanzamts vorlegt. Bzgl. möglicher Vereinfachungsregelungen ist der koordinierte Ländererlass vom 03.11.1999 und 25.1.2002 (Dok.Nr.0556250) zu beachten.

4.2 laufende Bezüge im Öffentlichen Dienst

Der in Spanien ansässige Steuerpflichtige bezieht laufende Löhne und Gehälter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland.

In diesem Fall hat - nach dem Kassenstaatsprinzip - Deutschland als Kassenstaat das Besteuerungsrecht (Art. 18 Abs. 1 DBA D-SP), Spanien hat kein Besteuerungsrecht. Deutschland übt das Besteuerungsrecht auch aus (§ 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 1 EStG).

Ist der Empfänger der Löhne und Gehälter spanischer Staatsangehöriger und nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger (Beispiel: spanischer Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Madrid), so hat Deutschland ebenfalls das Besteuerungsrecht. Spanien als Ansässigkeitsstaat kann die Einkünfte jedoch auch besteuern und vermeidet die dadurch entstehende Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen Steuern (Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 b DBA D-SP).

4.3 Studium und Ausbildung

Ein Student, Lehrling, Praktikant oder Volontär hält sich in Deutschland nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken auf. Er ist in Spanien ansässig oder war vor seinem deutschen Aufenthalt in Spanien ansässig. Er bezieht von Personen, die nicht in Deutschland ansässig sind, Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgelder. Für diese Gelder hat lediglich Spanien das Besteuerungsrecht. Deutschland darf diese Einkünfte nicht besteuern (Art. 20 DBA D-SP).

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Aufenthalt in Deutschland nicht nur Studien- oder Ausbildungszwecken dient. Ändert sich der Aufenthaltszweck, so ändern sich die steuerlichen Folgen, und Art. 20 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

Übt der Student etc. in Deutschland eine Nebentätigkeit aus, so sind diese Einkünfte zwar in Deutschland steuerpflichtig, die Anwendung des Art. 20 DBA D-SP auf die Studien- oder Ausbildungsgelder bleibt davon jedoch unberührt, d.h. Deutschland darf diese Gelder nicht besteuern, sofern der Aufenthaltszweck durch die Tätigkeit nicht in Frage gestellt wird.

4.4 Abfindungen (nur bei Zahlung ab 1.1.2004)

Entlassungsentschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG an beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer sind inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG, soweit die Einkünfte, die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogen werden, der inländischen Besteuerung unterlegen haben (§ 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG). Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung hierfür ergibt sich aus § 39d Abs. 3 EStG.

Beispiel:

Das Dienstverhältnis von Arbeitnehmer A (60 Jahre) wird nach einer Beschäftigung (über 20 Jahre) für den Arbeitgeber B in Deutschland zum 1.4.2004 vorzeitig gegen Abfindung aufgelöst. A zieht am 1.3.2004 nach Spanien um. Am 10.4.2004 erhält er eine Abfindung wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses von 36.000 Euro.

Die bisherigen Einkünfte (Arbeitslohn) haben der inländischen Besteuerung unterlegen, so dass die Abfindung als inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG i.H.v. 25.000 Euro (36.000 Euro - 11.000 Euro höchster Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG) der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren kommt nicht in Betracht (§ 39d Abs. 2, § 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG).

Ob der Bundesrepublik Deutschland für die inländischen Einkünfte das Besteuerungsrecht zusteht, ist dann im Weiteren unter Beachtung eines ggf. anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zu entscheiden (BFH vom 10.10.1996, BStBl.II 1997 S.341, Dok.Nr.0139404 und BMF vom 20.5.1997, BStBl.I 1997 S.560, Dok.Nr.0138446). Im Verhältnis zu Spanien gilt grundsätzlich das Wohnsitzprinzip, soweit die Abfindung keine Gehaltsnachzahlungen für in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten enthält.

5 Besonderheiten

5.1 Organe von Kapitalgesellschaften

Da das DBA hierzu keine Sonderregelung enthält, werden die Vergütungen an Organe deutsche Kapitalgesellschaften (Geschäftsführer, Vorstände), die in Spanien ansässig sind, in Deutschland nach den allgemeinen Regelungen des Art. 15 DBA D-SP besteuert (vgl. BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Rz. 119, Dok.Nr.5230304).

Dies gilt trotz des geänderten § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der inländische Einkünfte bei Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen einer deutschen Gesellschaft vorsieht, unabhängig vom Ort der Tätigkeit (Schwerdtfeger: Änderung der beschränkten Steuerpflicht für Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2001, IStR 2002 S.361).

5.2 Grenzpendler

Der spanische Steuerpflichtige, der aufgrund seines Wohnsitzes in Spanien und seiner deutschen Einkünfte grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig ist, hat die Möglichkeit, unter den folgenden Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht zu optieren (§ 1 Abs. 3 EStG)

er bezieht mind. 90% seiner gesamten Einkünfte aus Deutschland und unterliegt mit diesen der deutschen Steuer oder

er bezieht max. 6.136 Euro ausländische Einkünfte.

Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen (materiell-rechtliche Voraussetzung).

Im Rahmen der Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht werden die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. Im Fall des § 1 Abs. 3 EStG werden Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten geknüpft sind, nicht gewährt.

Besitzt der spanische Steuerpflichtige jedoch die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates (siehe unten) und hat er das Wahlrecht für die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG ausgeübt, so kann er auf Antrag die Familienvorteile wie Realsplitting, Splittingtarif, Haushalts-Freibetrag, in Anspruch nehmen, auch wenn die Familienmitglieder nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sie müssen aber einen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum: EU Staaten und Liechtenstein, Norwegen, Island). Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte werden im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt (§ 1a EStG).

5.3 Doppelwohnsitz

Hier liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerausländer hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 DBA D-SP) in Spanien, er verfügt jedoch über einen zweiten Wohnsitz in Deutschland.

Der Steuerpflichtige ist somit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG), da er über einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland verfügt. Spanien bleibt jedoch nach den Vorschriften des DBA der Ansässigkeitsstaat (Mittelpunkt der Lebensinteressen), d.h. nur Spanien steht die Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip zu. Deutschland bleibt Quellenstaat und kann die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nur im Rahmen der Grenzen des DBA besteuern. Nach dem BFH-Urteil vom 19.12.2001, I R 63/00 (Dok.Nr.0574100) ist auch in diesen Fällen der Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden (vgl. dazu auch Wassermeyer: Der BFH und der Progressionsvorbehalt, IStR 2002 S.289, OFD Hannover vom 3.7.2002, DStR 2002 S.1353).

Somit ist in Deutschland eine Veranlagung für unbeschränkt Steuerpflichtige durchzuführen, die Vorschriften der §§ 49, 50 EStG gelten nicht.

6 Literatur

Kommentare:

Becker Helmut/Höppner Horst Dieter/Grotherr Siegfried, DBA-Kommentar + Internationales Steuerrecht Textsammlung, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne

Debatin Helmut/Wassermeyer Franz: Kommentar zu allen Doppelbesteuerungsabkommen, Verlag C.H. Beck, München


Ausgesuchte Zeitschriftenbeiträge:

Schmidt: Der BFH zum wirtschaftlichen Arbeitgeber - Konsequenzen für die Besteuerungspraxis, IStR 2006 S. 78

Welisch/Näth: Lohnbesteuerung in Deutschland bei internationalen Mitarbeiterentsendungen, IStR 2005 S. 433; Sozialversicherungspflicht bei internationaler Mitarbeiterentsendung: IStR 2006 S. 746

Strohner/Mennen: Zweifelsfragen zur Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG, IStR 2005, 1713

Bendlinger: Ende der 183-tätgigen Schonfrist bei der internationalen Arbeitskräftegestellung - Neukommentierung des Arbeitgeberbegriffs im OECD-MA, IWB F 10 Gr. 2 S. 1791

Holthaus: Anwendung der Rückfallklausel in § 50d Abs. 8 EStG bei ausländischem Arbeitslohn - Praxishinweise, IWB F. 3 Gr. 3 S. 1418; ders.: aktuelle Anwendung der Rückfallklauseln der DBA in der Praxis – Wo und wann kann die Finanzverwaltung trotz geänderter Rechtsauffassung des BFH noch „weiße Einkünfte” verhindern?, IStR 2005, S. 337 ff.; ders., Geschäftsführergehälter im Abkommensrecht – teilweise Durchbrechung des Tätigkeitsstaatsprinzips –, IWB 2004, F. 10 Gr. 2 S. 1751 ff.; ders., Die Änderung der Freistellungspraxis im StÄndG 2003 beim ausländischen Arbeitslohn in § 50d Abs. 8 EStG – Auswirkungen einer globalen Rückfallklausel in allen Anwendungsfällen der DBA, IStR 2004, S. 16 ff.; ders., Besteuerung international tätiger nichtselbständiger Berufsportler und Künstler: Ein totgeschwiegenes Problem der Umsetzung der Regelungen der DBA in der Praxis, IStR 2002, S. 627 ff.;

Achter: Der Arbeitgeberbegriff im Doppelbesteuerungsrecht, IStR 2003, S. 410;

Endfellner: Der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 15 Abs. 2 OECD-MA; SWI 2002, S. 281;

Hübner/Jost, Nationale und internationale Personalgestellung – ein steuerrechtlicher Überblick, ecolex 2001, S. 259 f.; ders., Nationale und internationale Personalgestellung – ein steuerrechtlicher Überblick, ecolex 2001, S. 259 ff.;

Krawitz/Hick:Grenzüberschreitende gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung im Abkommensfall nach der neueren BFH-Rechtsprechung, RIW 2003, S. 900 ff.;

Loukota: Auslandsentsendungen im Konzernverbund, SWI 1995, S. 335 ff.;

Runge: Internationaler Arbeitnehmerverleih und Personalentsendung - Der Arbeitgeberbegriff in Art. 15 OECD-Musterabkommen, IStR 2002, S. 37 ff.;

Wassermeyer: Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleihfirmen, SWI 1997, S. 538;

de Weerth: Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitendem Arbeitnehmerverleih, IStR 2003, S. 123 ff.;

Zehetmair: Steuerfragen bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland aus der Sicht der beteiligten Unternehmen, IStR 1998, S. 257

Neyer: Die bezahlte Untätigkeit im internationalen Steuerrecht - Grenzüberschreitendes Arbeitnehmer-Wettbewerbsverbot im Lichte der neueren Rechtsprechung, IStR 2001, S. 361

Enneking/Denk: Ausländische Einkünfte inländischer Sportler und Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Sportlern, DStR 1997 S. 1911

Sabatschus: Zweifel an der BFH-Rechtsprechung zum Progressionsvorbehalt, IStR 2002 S.623

Andresen: Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG bei unterjährigem Wechsel der Ansässigkeit und Doppelansässigkeit, IStR 2002 S.627


Sonstige Fundstellen:

OFD Nürnberg: Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, Verfügung vom 26.8.2004, Dok.Nr.0578561

Merkblätter im DWS Verlag zu Steuerfolgen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland



Diese Expertise wurde erstellt von:

Dipl.-Kffr. Ulrike Habert, Steuerberaterin
Prof. Dr. Ulrich Sommer, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer

Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt (FH)

Fachbereich Internationales Steuerrecht, Berufsakademie Villingen-Schwenningen

Expertise-Nr. SPA12NSA, Stand 1.1.2007
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14.04.2008, 12:47
Beitrag: #3
RE: DBA Deutschland Spanien
Ist leider nicht mein Sachverhalt - bei mir geht es um eine Altersrente der Ärtztekammer. Trotzdem danke für die ausführliche Amtwort.
frankts
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14.04.2008, 13:00
Beitrag: #4
RE: DBA Deutschland Spanien
schon wieder im Zeitdruck, aber... siehe mal Punkt 4.1. da sind auch Renten erwähnt...
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14.04.2008, 15:13
Beitrag: #5
RE: DBA Deutschland Spanien
Ja Punkt 4.1
4.1 Renten und Pensionen
........

Zahlungen aus der deutschen Sozialversicherung, Versorgungswerken oder Lebensversicherungsgesellschaften fallen unter Art. 21 DBA D-SP. Insoweit gilt auch hier die alleinige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Spanien.

aber:
Überschrift 4: 4 Sondertatbestände zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Der Dr. hat ja in die Ärtzeversorgung als Selbständiger eingezahlt. Er war nie nicht selbständig tätig.
Zweifel über Zweifel
frankts
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14.04.2008, 15:22
Beitrag: #6
RE: DBA Deutschland Spanien
hm, spielt dies eine Rolle ?

Ob ich in das Versorgungswerk als Arbeitnehmer oder selbständiger Arzt einbezahlen ändert ja nichts an der Besteuerung der Rentenleistung.

Ob das DBA dies genauso sieht ?!?
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14.04.2008, 16:06
Beitrag: #7
RE: DBA Deutschland Spanien
Rückfrage beim Landesamt für Steuern/München:

Rente aus ärztlichen Versorgungswerk fällt unter den 21 DBA Spanien - Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat
Danke für die Bemühungen
frankts
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