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Wahlrecht und § 164 AO
31.05.2007, 16:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2007 17:01 von Clematis.)
Beitrag: #1
Wahlrecht und § 164 AO
Ich würde gerne den Thread von MissBibu aus dem steuernetz hier nochmal aufgreifen.

Da ich es bisher nicht geschafft haben, Threads aus dem steuernetz zu verlinken, zitiere ich die entsprechenden Stellen:

MissBibu ist aufgefallen, dass die degressive Afa für eine Photovoltaikanlage günstiger ist als die lineare.

Das Problem ist nur, dass der Bescheid fürs Erstjahr schon ergangen ist und die Einspruchsfrist wohl schon abgelaufen ist.

Irgendwann kam dann von oerdiz:
Zitat:Einzige Chance wäre, wenn der Bescheid lt. § 164 (1) ergangen ist also unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, dann könnte eine Änderung erfolgen.

Ansonsten ist es wie im Strafrecht, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und hier nicht vor der linearen AfA.

Antwort von ecro:
Zitat:...also, ich hätte da so meine Sorgen, ob ich unter dem Deckmantel des 164 eine Bilanzänderung durchziehen könnte.

Andererseits hätte das natürlich so einigen Charme :-)

Kannst du den Gedanken bitte mal ein bißchen auswalzen?

Kommentar von mir:

Zitat:Eine Bilanzänderung unter § 164 AO?
Das würd mich nun auch mal interessieren.

ABER: Wer sagt dass für die PV-Anlage eine Bilanz erstellt wurde? Eine GuV ist auch möglich....

Nach unwichtigen Posts kam dann von ecro folgendes:

Zitat:...also da habe ich die Bilanzierung doch glatt vorausgesetzt!

Tja, so kann man reinfallen :-)

Unter EÜR-Gesichtspunkten wird es allerdings auch nicht viel anders:

Darum noch mal die Frage: Wie seht ihr, o ihr wirklich Wissenden, die Chance, einen Wertansatz zu ändern, wenn die Steuerfestsetzung unter VdN steht?

Und hier würde ich gerne einsteigen.

Ein Bescheid kann, wenn unter § 164 AO ergangen, jederzeit auf Antrag des Stpfl geändert werden. (Voraussetzung: keine Bilanzierung!)
Wieso soll eine geänderte Wahlrechtsausübung nicht auch darunter fallen?
Nach Vor §§ 172 bis 177, Nr. 8 S 7 und 8 AEAO kann ein Wahlrecht bis zum Ende der Feststezungsfirst ausgeübt werden, wenn die Bestandskraft dem nicht entgegenwirkt. Siehe hierzu auch AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 4.

Was habe ich übersehen?
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31.05.2007, 17:15
Beitrag: #2
RE: Wahlrecht und § 164 AO
würde ich auch so sehen. In den Richtlinien steht auch drin, dass die Vorschriften für die Bilanzberichtigung und Bilanzänderung nicht für den Einnahmen-Übschussrechner gelten.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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31.05.2007, 17:16
Beitrag: #3
RE: Wahlrecht und § 164 AO
Hallo,


ich zitiere in aller Schnelle aus dem Kommentar:

"Bei 4(3) EStG können Ansatz- und Bewertungswahlrechte grds. bis zur Bestandskraft ausgeübt werden (BFH IV R 30/99 BStBl II 02,49)"

wobei ich mir das Urteil wegen einer Besprechung noch nicht ansehen konnte...
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31.05.2007, 18:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2007 20:15 von Petz.)
Beitrag: #4
RE: Wahlrecht und § 164 AO
Clematis schrieb:Da ich es bisher nicht geschafft haben, Threads aus dem steuernetz zu verlinken,

Ja, das wirklich unglücklich gestaltet bei steuernetz.de.

Man ruft einen thread auf, klickt oben rechts auf "Empfehlen".

Dort gibt man seine e-mail-Adresse 2x ein und bekommt einen link zugeschickt.

In der mail findet sich z.B. dieser link:

http://f3.webmart.de/f.cfm?&id=1021138&r...2#16189872

Leider bekommt man auch nur die entsprechende Seite angezeigt, auf der sich der gewünschte Beitrag befindet, aber immerhin.

Einen Beitrag direkt zu verlinken geht anscheinend nicht.
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31.05.2007, 22:35
Beitrag: #5
RE: Wahlrecht und § 164 AO
Zitat:Ein Bescheid kann, wenn unter § 164 AO ergangen, jederzeit auf Antrag des Stpfl geändert werden. (Voraussetzung: keine Bilanzierung!)
Wieso soll eine geänderte Wahlrechtsausübung nicht auch darunter fallen?


Gut, dem kann ich folgen. Und bei Bilanzierung? Konkret geht es doch um den Konflikt zwischen §4(2) Satz 2 vs. §164. Oder?

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31.05.2007, 23:02
Beitrag: #6
RE: Wahlrecht und § 164 AO
Zitat aus Haufe Office:

"3.1 Allgemeines:

Bilanzänderung ist das Ersetzen eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls zulässigen Ansatz[1]. Eine Bilanzänderung ist auch nach Einreichen der Bilanz beim Finanzamt zulässig, seit dem Jahr 1999 allerdings nur nur noch eingeschränkt[2].

Wird die Handelsbilanz geändert, gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG die Steuerbilanz ebenfalls als geändert[3]. Die steuerliche Anerkennung der Änderung der Steuerbilanz richtet sich allerdings nach den Regelungen des § 4 Abs. 2 EStG.

3.2 Wahlrechtsausübung

Durch eine Bilanzänderung ist es möglich, Bewertungswahlrechte zu ändern, nachträglich eine Bewertungsfreiheit auszuüben oder auf deren Ausübung zu verzichten[1]. Ein zulässiger Ansatz wird durch einen anderen gleichfalls zulässigen Ansatz ersetzt. Der Bilanzänderung liegt ein Wahlrecht zu Grunde, das anders als bisher ausgeübt wird.

Bis zur Einreichung der Bilanz beim Finanzamt kann der Steuerpflichtige Bilanzansätze beliebig ändern. Nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt ist eine Änderung der Bilanzansätze nur noch eingeschränkt zulässig.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst sämtliche Bilanzierungswahlrechte, d. h. sowohl Ansatz- als auch Bewertungswahlrechte.

3.3 Gesetzliche Grundlage: § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
1]

Seit 1999 ist eine Bilanzänderung nach Bilanzeinreichung beim Finanzamt nur noch zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung dieser Änderung auf den Gewinn reicht. Im Zuge der Einführung dieser Regelung ist das nach altem Recht geltende Zustimmungserfordernis des Finanzamts entfallen. Aus der Ermessensregelung wurde eine Rechtsvorschrift, die kein Ermessen mehr offen lässt.

Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang setzt nach Auffassung der Verwaltung voraus, dass sich beide Maßnahmen auf dieselbe Bilanz beziehen. Die Änderung der Bilanz eines bestimmten Wirtschaftsjahres ist danach unabhängig von der Frage, auf welche Wirtschaftsgüter oder Rechnungsabgrenzungsposten sich die Berichtigung dieser Bilanz bezieht, bis zur Höhe des gesamten Berichtigungsbetrages zulässig[2] . Ein zeitlicher Zusammenhang liege darüber hinaus nur vor, wenn die Bilanz unverzüglich nach einer Bilanzberichtigung geändert werden würde.

Bilanzänderungen dürften nunmehr vor allem in Betriebsprüfungsfällen Bedeutung haben, um einer gewinnerhöhenden Bilanzberichtigung des Betriebsprüfers zu begegnen.

Praxis-Beispiel
Der Betriebsprüfer aktiviert für das Prüfungsjahr 2002 die zu Lasten des Gewinns verbuchten Aufwendungen für die Anschaffung einer Maschine (20.000 EUR) und rechnet die AfA von 4.000 EUR (linear 20 %) dagegen. Die Gewinnerhöhung macht im Ergebnis 16.000 EUR aus. Der Steuerpflichtige kann im Wege der Bilanzänderung geltend machen, dass ihm die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG von 30 % (6.000 EUR) unter Wegfall der zugestandenen linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zugebilligt wird. Es bleibt noch ein Restbetrag von 14.000 EUR zu versteuern. Die Bilanzänderung ist zulässig, weil sie in einem engen "zeitlichen" (Prüfungsjahr) und "sachlichen" (Maschinenaktivierung) Zusammenhang mit der Bilanzberichtigung des Betriebsprüfers (Aktivierung von 16.000 EUR) steht und die Auswirkung auf den Gewinn reicht.

Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden (§ 52 Abs. 9 EStG). Da § 4 Abs. 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 für den Steuerpflichtigen zum Nachteil geändert wurde, kann diese Anwendungsregelung nur für offene Änderungsjahre gelten[3]."
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31.05.2007, 23:25
Beitrag: #7
RE: Wahlrecht und § 164 AO
Danach wäre §4(2)2 lex specialis vor §164?

Klingt immerhin einleuchtend.

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