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Außenprüfung "zulasten Dritter"?
31.05.2007, 13:15
Beitrag: #1
Außenprüfung "zulasten Dritter"?
Hallo,

ich hoffe, gleichlautende Postings in verschiedenen Foren sind erlaubt? Wer mir unter Wortsperre, edit by System schon geantwortet hat, der hat insoweit frei. Wink

Man stelle sich folgendes vor:

Der Stpfl. erwarb von einem Bauträger ein noch zu sanierendes Haus (bzw. mehrere Eigentumswohnungen). Entsprechend der Aufteilung der (Sanierungs-)Kosten im notariellen Kaufvertrag machte der Stpfl. später Sonder-AfA nach FördG geltend.

Der Bauträger gab keine bzw. keine ordnungsgemäße Feststellungserklärung ab. Das FA überzog den Bauträger nun mit einer Außenprüfung, u. a. zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA des Stpfl.

Der Bauträger wirkte in der Außenprüfung nicht richtig mit. Der Prüfer hatte auch keine richtige Lust und schätzte die Bemessungsgrundlage zulasten des Spfl. herunter.

Der arme Stpfl. wird erstmals mit der ganzen Geschichte konfrontiert, als ihm (geänderte) Feststellungsbescheide auf dem Tisch liegen, die auf den Prüfungsfeststellungen bzw. Schätzungen beruhen.

Hat das FA in einem solchen Fall gesteigerte Prüfpflichten? Immerhin konnte der Spfl. gar nicht auf die Prüfung einwirken.

Gibt es zu diesem Thema lesenswerte Rspr./Lit.? Der Tipke/Kruse ist an dieser Stelle ausgesprochen dünn.

Ich freue mich über Hinweise und Anmerkungen. Smile

Mit besten Grüßen,
jurico
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31.05.2007, 15:42
Beitrag: #2
RE: Außenprüfung "zulasten Dritter"?
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass das eigentlich eine Angelegenheit zwischen dem Bauträger und dem betroffenen Steuerpflichtigen ist. GGfls. hat der Steuerpflichtige Schadensersatzansprüche gegen den Bauträger, weil er nun weniger Sonder-AfA geltend machen kann.

In Bezug auf das Verhältnis Finanzamt/ Steuerpflichtiger würde ich mir die Frage stellen, welche Rechte der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt hat. Hat der die Möglichkeit, gegen den geänderten Bescheid vorzugehen? Frage des § 352 AO, Frage auch, ob die Frist nicht inzwischen abgelaufen ist.

Man könnte ja auch mal prüfen, ob die Schätzung nichtig ist, weil sich das Finanzamt nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewußt und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat (BFH 20.12.2000, BStBl. II 2001, 381 m.w.N.). Willkürlich und damit nichtig ist ein Schätzungsbescheid nicht nur bei subjektiver Willkür des handelnden Bediensteten, sondern auch dann, wenn das Schätzungsergebnis trotz der vorhandenen Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden., wenn somit ein objektiv willkürlicher Hoheitsakt vorliegt (BFH 15.05.2002, BFH/NV 2002, 1415).

Den Umfang der Prüfungspflicht des Finanzamtes und den Rahmen der Schätzung halte ich gegenüber dem Bauträger und den betroffenen Steuerpflichtigen für gleich. Ob eine Schätzung rechtmäßig, rechtswidrig oder nichtig ist, kann meiner Meinung nach nur nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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31.05.2007, 18:35
Beitrag: #3
RE: Außenprüfung "zulasten Dritter"?
Hallo,

den Ausführungen zur möglichen Nichtigkeit von @vorwitzig kann ich mich da nur anschließen.

Es geht zwar aus dem Sachverhalt nicht hervor, aber die Vermutung liegt nahe, dass die Finanzverwaltung hier die rechtlichen Möglichkeiten der AO nicht hinreichend ausgeschöpft hat (besondere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bzw. der Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes etc.).

Ich kann mich an einige Urteile der Vergangenheit erinnern, wo die Finanzverwaltung kläglich gescheitert ist. Letztlich hat auch der Prüfer die Pflicht, die steuerlichen Grundlagen zur Sachbewertung heranzuziehen, soweit dies im Rahmen seiner persönlichen Sorgfaltspflichten möglich ist.
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31.05.2007, 18:47
Beitrag: #4
RE: Außenprüfung "zulasten Dritter"?
zaunkönig schrieb:(besondere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bzw. der Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes etc.).
Aber nicht während einer laufenden Außenprüfung, da wird nicht mit Zwangsgeldern gearbeitet.

Im Gegenteil: Wenn der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss er sich die entsprechenden Nachteile gefallen lassen.

Im Einspruchsverfahren sollte aber noch einiges zu klären sein.
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31.05.2007, 20:22
Beitrag: #5
RE: Außenprüfung "zulasten Dritter"?
Danke für die Hinweise. Smile

Petz schrieb:Im Gegenteil: Wenn der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss er sich die entsprechenden Nachteile gefallen lassen.
Nun, der Stpfl. hätte ja gerne mitgewirkt, wenn er denn von der Prüfung Kenntnis gehabt hätte. Die Prüfung war aber beim Bauträger. Und dem ist das Ergebnis hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA des Stpfl. wurscht.

Im übrigen ist der Bauträger auch pleite, so dass da nichts zu holen ist. Interessant ist auch die Frage, ob der Bauträger aus dem Bauträgervertrag (Nebenpflichten) verpflichtet ist, ordentlich an der Außenprüfung mitzuwirken. Aber das führt hier möglicherweise zu weit. Wink
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31.05.2007, 21:45
Beitrag: #6
RE: Außenprüfung "zulasten Dritter"?
Naja, mit diesen Feststellungen der Sonder-AfA kenne ich mich auch nicht so besonders gut aus, dafür wohne ich zu weit westlich Wink

Gibt es eigentlich einen "richtigen" Feststellungsbescheid ?

Und wenn ja, an wen richtet der sich ?

Und wenn ja, ist da Einspruch eingelegt worden ?

Ansonsten könnte ja gegen den Enkommensteuerbescheid als Folgebescheid kein Einspruch eingelegt werden......

Gibt es keinen "richtigen" Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid, kann man aber doch im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid noch was versuchen....
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31.05.2007, 22:10
Beitrag: #7
RE: Außenprüfung "zulasten Dritter"?
Petz schrieb:Gibt es eigentlich einen "richtigen" Feststellungsbescheid ?
Ja, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, wird darin nur die Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA festgestellt. Ganz genau weiß ich es nicht mehr; gottlob hängt die Akte wohlbehütet weit entfernt im Aktenschrank. Smile

Petz schrieb:Und wenn ja, an wen richtet der sich ?
An den Stpfl. (nicht an den Bauträger).

Petz schrieb:Und wenn ja, ist da Einspruch eingelegt worden ?
Die Klagen liegen schon im Finanzgericht. Wink
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