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Steuerberater und Rechtsberatung
17.04.2008, 18:11
Beitrag: #1
Steuerberater und Rechtsberatung
Hallo Kollegen,

sind eigentlich das Vorbereiten von Gesellschafterbeschlüssen zum Jahresabschluss, das Vorbereiten von Protokollen der Gesellschafterversammlung etc. durch einen StB noch von Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG gedeckt?

Grüße, die Catja

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18.04.2008, 12:39
Beitrag: #2
RE: Steuerberater und Rechtsberatung
Hallo,

vermutlich suchst Du diese Antwort:

Zitat:Welche Tätigkeiten sind für den Steuerberater im Rahmen des RDG ohne weiteres erlaubt?

§ 2 Abs. 3 RDG regelt ausdrücklich, dass die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, die reine Wirtschaftsmediation gar keine Rechtsdienstleistungen sind und daher von jedem übernommen werden dürfen. Der Steuerberater kann zudem an alle Mandanten allgemein gehaltene Rechtsinformationen verschicken (wohl auch Musterverträge aus Formularsammlungen) bzw. über Rechtsentwicklungen berichten. In den Medien darf der Steuerberater Rechtsfragen und Rechtsfälle allgemein erörtern. Als erlaubte Nebenleistungen darf der Steuerberater gem. § 5 Abs. 2 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und Fördermittelberater stehen. Grundsätzlich kann er auch als WEG-Verwalter agieren. Soweit dies in gewerblicher Absicht erfolgt, ist aber die Erlaubnis der Kammer einzuholen (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Da Rechtsdienstleistungen begrifflich nur vorliegen, wenn eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 RDG), können Steuerberater – wie bisher (s. a. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG und § 39 Abs. 1 BOStB) – fremdes Vermögen verwalten, als Beirat oder Aufsichtsrat tätig sein, Insolvenzverwaltungen übernehmen und als Notgeschäftsführer und Liquidator eingesetzt werden. Rating- und Existenzgründungsberatung und Vermögensplanung als betriebswirtschaftliche Dienstleistung sind ohne Zweifel ebenso zulässig wie die Übernahme von Treuhandschaften. Erlaubt ist dem Steuerberater – geregelt aber in § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG – die Vertretung des Mandanten vor dem Sozial- und Landessozialgericht in Angelegenheiten der Einziehung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.



Welche Tätigkeiten sind für den Steuerberater im Rahmen des RDG auf jeden Fall verboten?

Die eigenständige Erstellung aller Arten von Verträgen und Schreiben, die keinerlei Bezug zum Steuerrecht haben oder bei denen steuerrechtliche Fragen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Zudem ist die rechtssichere Formulierung von Verträgen für den „Zahlenmenschen“ ohnehin sehr schwierig. Die Abfassung von Arbeitsverträgen ist aufgrund der Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen extrem rechtslastig. Ehe- und Erbverträge sind ebenfalls ein Tabu. Bei Gesellschaftsverträgen z. B. wie bei einer Einmann-GmbH und im Hinblick auf die geplante Unternehmergesellschaft aufgrund des MoMiG mit den erleichterten Gründungsbestimmungen werden die rechtlichen Probleme eher im Hintergrund stehen, während bei mehreren Gesellschaftern auch regelmäßig viele rechtliche Fragen (Nachfolge etc.) zu klären sind.



Mit welchen Folgen muss der Steuerberater bei verbotener Rechtsberatung rechnen?

Ein Verstoß gegen das RDG ist zwar keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (im Gegensatz zum RBerG), führt aber zum Wegfall der Haftpflichtversicherungsdeckung, wenn der Steuerberater wissentlich handelt. Aber auch, wenn der Steuerberater rechtlich einwandfrei beraten hat, kann es für ihn teuer werden, weil der Mandant sich auf § 134 BGB (Nichtigkeit der Vereinbarung) berufen kann und das vereinbarte Honorar nicht zahlen muss und gegebenenfalls gezahltes Honorar zurückfordert. Besonders ärgerlich ist dabei, dass bei nicht teilbaren, gemischten Beratungsleistungen auch der steuerlich erlaubte Teil von der Nichtigkeit gem. § 139 BGB erfasst wird.



Darf der Steuerberater einen Rechtsanwalt als „Erfüllungsgehilfen“ oder „Subunternehmer“ beauftragen?

Nein, auch wenn es ursprünglich im Entwurf des § 5 RDG angedacht war, dass jedermann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt sei, soweit er sich hierfür eines Anwalts bedienen würde. Ein Steuerberater kann also für Zwecke der Rechtsberatung an seine eigenen Mandanten keinen Anwalt einstellen oder beauftragen.



Welche Möglichkeit ist sinnvoll, um den Mandanten „umfassend quasi aus einer Hand“ ohne Verstoß gegen das RDG beraten zu können?

Die einfachste Lösung für alle Beteiligten incl. Mandant ist es, dass Steuerberater und Rechtsanwälte von Fall zu Fall kooperieren und der Mandant sowohl dem Steuerberater als auch dem Anwalt je ein isoliertes Mandat mit konkreter Aufgabenstellung erteilt. Erlaubt der Mandant dann beiden Beratern ausdrücklich – trotz der für beide Berufsgruppen gleichermaßen bestehenden beruflichen Schweigepflicht – den internen Gedankenaustausch, ist allen gedient. Das Risiko einer Falschberatung zulasten des Mandanten ist auf das absolute Mindestmaß reduziert. Weiterer Vorteil: Jeder Berater weiß, was er in Rechnung stellen kann. Schnelle Partnerschaften oder Sozietäten, ohne dass sich die Berater näher kennen, bergen die Gefahr, dass sie ebenso schnell scheitern können, dass das Vier-Augen-Prinzip nicht immer eingehalten wird und der Mandant auch die Höhe der Gebührenrechnung eher hinterfragt.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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18.04.2008, 13:47
Beitrag: #3
RE: Steuerberater und Rechtsberatung
nur kleiner Hinweis, das RDG gilt ab 01.07.08!
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