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Versagung Restschuldbefreiung
14.03.2008, 15:57
Beitrag: #1
Versagung Restschuldbefreiung
Hallo,

mal eine Problematik eines Drittschuldner im Rahmen einer privaten Insolvenz.

Dem Drittschuldner liegen Pfändungsverfügungen vor, die zwei Jahre zurückdatieren.

Sein AN hat inzwischen den Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO gestellt und seine Lohn- und Gehaltsforderungen an einen Treuhänder abgetreten.

Jetzt teilt der Treuhänder dem Drittschuldner (AG) mit, dass die Restschuldbefreiung versagt wurde.

Für den Drittschuldner stellt sich nun die Frage, ob er unaufgefordert die alten Pfändungsverfügungen bedienen muss, da ja jetzt alle Voraussetzungen einer Vollzugshemmung (InsO + Restschuldbefreiung) fortgefallen sind, oder ob er erst dann tätig wird, wenn eine entsprechende Aufforderung der Gläubiger kommt.


Ich tendiere persönlich zur ersteren Variante.

Vielleicht hat jemand eine Ahnung und kann eine entsprechende Rechtsquelle oder ein Urteil beifügen.

Danke.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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14.03.2008, 16:07
Beitrag: #2
RE: Versagung Restschuldbefreiung
Ich tippe mal auf § 836 II ZPO, der PfÜB gilt bis zur Aufhebung als rechtsbeständig, also muss der Drittschuldner das Zahlungsverbot des § 829 I ZPO wieder beachten. Dies nur eine Aussage anhand des Blicks ins Gesetz!
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15.03.2008, 09:42
Beitrag: #3
RE: Versagung Restschuldbefreiung
Hallo,

danke, dass war die mir fehlende Brücke und bestätigt meine Annahme.

Falls jemand komplett anderer Meinung ist, bitte ich um Korrektur.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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15.03.2008, 10:53
Beitrag: #4
RE: Versagung Restschuldbefreiung
ich ergänze noch mal: § 80 II 2 InsO und § 88 InsO

ein schönes WE.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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17.03.2008, 10:59
Beitrag: #5
RE: Versagung Restschuldbefreiung
Hallo,

Zitat:§ 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis
(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.
(2) 1Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. 2Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(3) 1Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. 2Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. 3§ 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Und wie darf ich den hier verstehen? - Insbesondere den Absatz 3!!

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17.03.2008, 22:34
Beitrag: #6
RE: Versagung Restschuldbefreiung
Hallo,

du fischst im Trüben. § 114 InsO regelt die Rechtswirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Abtretungen (bspw. der Schulder=Arbeitnehmer denkt durch eine Abtretung seines Gehalts=Teils die Gläubiger zu schädigen) des Schuldners (SIC!) vor der InsO.

Schau einfach mal, wie der Zweite Abschnitt heisst: "Erfüllung der Rechtsgeschäfte,". Hier liegt mit dem PfÜB aber eine öffentlich-rechtliche Pfändung vor, diese ist nur zum Teil mit der rechtsgeschäftlichen (BGB) vergleichbar und identisch.

Mfg

showbee
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18.03.2008, 01:06
Beitrag: #7
RE: Versagung Restschuldbefreiung
Hallo,

nunja, ich bin ein wenig hin und her gerissen und meine Info zur Wirkung der Versagung der Restschuldbefreiung trägt nicht gerade dazu bei, dass ich weniger verwirrt bin.

Siehe hier


Daher noch einmal ganz konkret die Frage: Benötige ich als Gläubiger, der über eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegen einen Schuldner vor der Insolvenz verfügt, für den Fall der Versagung erneut eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung?

Oder reicht es lediglich aus, meinen Anspruch aus der bestehenden Verfügung (also der vor der Insolvenz) neu anzumelden und ergibt sich die Reihenfolge der Gläubigerforderungen nach der Versagung allein aus der Reihenfolge der Anspruchsgeltendmachung.



Im konkreten Fall hat ein Gläubiger (neben zwei weiteren), eine Pfändungsverfügung aus der Zeit vor der Insolvenz, in der er im ersten Rang steht und als erstes befriedigt wurde.

Nun, nach der Versagung, beansprucht ein neuer Gläubiger den ersten Rang, da dieser nach dem Zeitpunkt der Versagung als erstes einen Pfändungsbeschluss vorlegt.
Der damalige erstrangige Gläubiger, eine Bank, hat mit diesem neuen Gläubiger gesprochen und wird mit § 104 InsO konfrontiert und zieht zurück.

Und dies ist für mich absolut nicht verständlich, da ich im Ergebnis dazu komme, dass mit der Versagung eben das alte, durch den Insolvenzantrag ausgesetzte Recht wiederhergestellt wird.


Als ich das letzte mal was damit zu tun hatte, da hieß das alles noch Konkurs!
[/quote]

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18.03.2008, 15:16
Beitrag: #8
RE: Versagung Restschuldbefreiung
also eigentlich müßte die Pfändung wieder aufleben:


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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18.03.2008, 16:14
Beitrag: #9
RE: Versagung Restschuldbefreiung
Hallo,

Abschließende Frage:

Worin liegt das Haftungsrisiko des Drittschuldners?

Drittschuldner ist ja der Meinung (und da sind wir uns einig - zu Recht der Meinung), dass die alten Pfändungsverfügungen wieder aufleben. Aber es liegt nun eine neue Pfändungsverfügung vor, die scheinbar vorrangig bedient werden soll.
Mag ja sein, dass der erstrangige Altgläubiger sich hinten anstellt, aber was ist mit dem zweiten und dritten. Die müssten es doch gar nicht dulden.

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18.03.2008, 16:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.03.2008 17:01 von Vorwitzig.)
Beitrag: #10
RE: Versagung Restschuldbefreiung
Der Drittschuldner muss gegenüber dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abgeben http://www.bundesrecht.juris.de/zpo/__840.html .Wenn der Gläubiger der Meinung ist, dass er vorrangig vor den anderen Gläubigern zu bedienen ist, muss er Klage auf Leistung erheben.

Zahlt der DS an einen falschen Gläubiger, so bleibt er dem vorrangigen Schuldner trotzdem zur Zahlung verpflichtet. Der Drittschuldner sollte zu seinem eigenen Schutz hinterlegen, wenn er nicht sicher ist, wem das Geld zusteht. http://www.bundesrecht.juris.de/zpo/__853.html

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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