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§ 173 AO / 35a EStG
13.03.2008, 17:24
Beitrag: #11
RE: § 173 AO / 35a EStG
Ja, - würde ich auch so machen, - Aufteilung analog der ursprünglichen Rechnung.

LG, die Catja

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13.03.2008, 17:28
Beitrag: #12
RE: § 173 AO / 35a EStG
Opa schrieb:In 2008 sind ja eventuell auch gar keine Aufwendungen vorhanden, da kann es m.E. keinesfalls abgezogen werden.
Aber wenn Änderung nach 175 in 2006, dann Aufteilung der Zuwendung im Verhältnis AL - Material, Oder?
Ich würde auch so argumentieren und rechnen.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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14.03.2008, 08:20
Beitrag: #13
RE: § 173 AO / 35a EStG
Hallo,

Zitat:Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt wer-den, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.
32 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zah-lung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG).

soweit der Auszug aus Rz 31 + 32 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007


Hält man sich an das Schreiben, dann lässt sich interpretativ herauslesen, dass Versicherungsleistungen im Jahr des Aufwands zu berücksichtigen sind. Denn der BMF spricht hier in diesem Zusammenhang ja auch davon, dass zukünftige zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen sind. Und zwar nicht später zu berücksichtigen sind, sondern im Zusammenhang mit dem Abzug.

Das heißt, er nimmt für das Abzugsjahr bereits in Kauf, dass eine zukünftige Versicherungsleistung, egal wie sie ausfällt, wenn sie noch nicht bestimmt ist, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen Auswirkung findet.

Es ist von der Systematik überhaupt nicht vorgesehen, dass spätere Erstattungsleistungen Berücksichtigung finden sollen. Dies dokumentiert sich auch aus der Erläuterung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit, die hier in der Tat an den § 11 Abs. 2 EStG (Abflussprinzip) anknüpft.

Soweit würde ich es in diesem Fall die Erstattungsleistung defininitv unberücksichtigt lassen, da zum Zeitpunkt des Aufwands nicht damit zu rechnen war, dass eine Versicherungsleistung erfolgen würde, da dies versicherungsvertragsrechtlich zunächst ausgeschlossen war und erst durch eine Änderung der AGB oder aufgrund Änderung der gesetzlichen Grundlagen eine Änderung erfolgt ist.

Soweit also der Bescheid Bestandskraft erlangt hat, ist er nicht mehr änderbar.

§ 173 AO greift nach meiner Meinung nicht, da hier keine Tatsache vorliegt. Schaut man sich den Kommentar an, dann ist die Änderung der AGB (des Erstattungsrechts) der Versicherung nicht als Tatsache zu werten. Keine Tatsachen sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen, wozu letztlich auch die Änderung der AGB bzw. eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes darstellt.

Die Grundlagen für eine Besteuerung sind aktuell, nach geltendem Recht zu beurteilen. Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt.

§ 175 AO ist schon etwas schwieriger zu beurteilen. Immerhin haben wir hier ein Ereignis, welches eine steuerliche Rückwirkung entfaltet.
Dabei stellt die Änderungsvoraussetzung auf das zum Zeitpunkt der steuerlichen Beurteilung gültige materielle Recht ab.

Zitat:Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt - wie im Fall des § 173 Abs. 1 - lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003, BStBl II S. 554).

Nimmt man nun alle drei Faktoren (BMF-Schreiben, Bekanntheit des Sachverhalts und gültiges materielles Recht - hierzu gehört das BMF-Schreiben), komme ich zu dem Ergebnis, dass es keine Änderungsvorschrift gibt, da dies auch dem Willen des Gesetzgebers (Ausführung siehe oben) entspricht.

Ich halte diesen ganz speziellen Sachverhalt für eine gesetzliche Regelungslücke, die vom Gesetzgeber durch seine Ausführungen im BMF-schreiben so auch Unterstützung findet. Die Erstattung würde von mir nicht deklariert, da zum Zeitpunkt des Aufwandsabzugs definitiv nicht mit einer Erstattung zu rechnen war, und es für die spätere Berücksichtigung keine gesetzliche Änderungsnorm, auch keine einkommensteuerliche Regelungsnorm im § 35a gibt.


Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Bin halt schon ein wenig raus aus dem Steuergeschäft.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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14.03.2008, 10:14
Beitrag: #14
RE: § 173 AO / 35a EStG
Danke erstmal an alle. Schön, daß es solch ein Forum gibt. Smile
Werde mal abwarten, ob und wie das FA reagiert. Habe jetzt, wie gesagt, den Zuwendungsbescheid kommentarlos unter 35a Aufwendungen in der Erklärung 2007 beigelegt.

Viele Grüße
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