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GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
11.01.2008, 09:14
Beitrag: #1
GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
Hallo,

da bei Wortsperre, edit by System ja ein Exodus der Experten eingesetzt hat, will ich mein Problem mal auch hier einstellen. Es ist nicht mehr ganz eilig, aber weiterhin offen und ungelöst.

Sachverhalt:
-------------

Es gibt die XYZ GbR, eine reine V+V Gesellschaft die ein Objekt O verwaltet und vermietet. Die steuerbaren lfd. EInkünfte sind V+V Einkünfte bei den 3 natürlichen Personen X, Y und Z. Alle Gesellschafter halten die Anteile im PV.

Der Gesellschafter Z hat neben dem anteiligen GbR Objekt weiter Objekt im Portfolio, aus welchen er V+V erzielt, die Objekte O1 bis O10.

Im Jahr 2009 möchte Z aus Deutschland auswandern, aus diesen Grund veräußert er die Objekte O1 bis O10 in den Jahren 2006, 2007 und 2008. Das Finanzamt behandelt den Z als gewerblichen Grundstückshändler (das lassen wir einmal so stehen!).

Nun verkauft ebenso die GbR das Objekt O. Da die Gesellschaft an sich keinen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, verbleibt es bei der Nicht-Betriebsvermögenseigenschaft auf Ebene der Gesellschaft.

Da Z allerdings gewerbl. Grundstückshändler ist, handelt es sich sozusagen nun um eine Zebragesellschaft. Die Gewerblichkeit des Z wirkt ja nicht (prägend) auf die Gesellschaft durch.


Frage / Probleme:
-----------------

Grundsätzlich ist Z als Grundstückshändler GewSt-Objekt (weil Objekte im Umlaufvermögen stehen und § 7 (2) GewStG nicht anwendbar).

Wenn nun das Objekt der GbR veräußert wird, kann ja nur der Anteil (der Z zuzurechnen ist) auch GewSt auslösen.

Aber wie?

Wegen des Transparenzprinzips wird bei Z persönlich ein anteiliges Gebäude (und nicht ein GbR-Anteil) gesehen. Für die GbR ist das Objekt PV, für den Z BV.

Also müsste die GbR wie gehabt eine §§ 8,9 ESTG Überschussrechnung V+V erstellen und via § 180 AO verteilen. Dann würde im WohnsitzFA des ZA der Anteil aus der GbR umqualifiziert und korrigiert. Weil bei Z nun Umlaufvermögen angesehen wird, fällt u.a. AfA weg und der anteilige Veräußerungsgewinn ist laufender Ertrag.

Also wird faktisch Z GewSt-Objekt wegen des Transparenzprinzips. Auf Ebene der GbR fällt keine GewSt an.

Soweit richtig? Ich hoffe!


Jetzt das ungelöste Folgeproblem:
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Man stelle sich nun den Käufer K des Objektes O (von der GbR) vor. Dieser möchte das Objekt O erwerben, fragt sich aber nun, ob er für GewSt Schulden des Z haften könnte. Nach § 75 AO kann der Immobilienerwerb als Betriebsübergang angesehen werden (weitere Voraussetzungen die wir hier mal annehmen). Dann haftet K für Betriebssteuern des Objektes O.

Die GewSt ist im Betrieb des Z (Grundstückshandel) entstanden. Der K übernimmt jedoch (iS § 75 AO) den Betrieb (Immobilie).

Kann das FA für GewSt nach § 75 AO an den K herantreten?



Mfg vom

showbee
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11.01.2008, 10:04
Beitrag: #2
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
Zuerst, wenn Du auch nicht drauf eingehen willst, würde ich den gewerblichen Grundstückshandel von Z uU verneinen (BMF 26.3.04, Zz 2 und 3).

Zitat:Grundsätzlich ist Z als Grundstückshändler GewSt-Objekt (weil Objekte im Umlaufvermögen stehen und § 7 (2) GewStG nicht anwendbar).

Wenn nun das Objekt der GbR veräußert wird, kann ja nur der Anteil (der Z zuzurechnen ist) auch GewSt auslösen.

Aber wie?

Wegen des Transparenzprinzips wird bei Z persönlich ein anteiliges Gebäude (und nicht ein GbR-Anteil) gesehen. Für die GbR ist das Objekt PV, für den Z BV.

Also müsste die GbR wie gehabt eine §§ 8,9 ESTG Überschussrechnung V+V erstellen und via § 180 AO verteilen. Dann würde im WohnsitzFA des ZA der Anteil aus der GbR umqualifiziert und korrigiert. Weil bei Z nun Umlaufvermögen angesehen wird, fällt u.a. AfA weg und der anteilige Veräußerungsgewinn ist laufender Ertrag.

Also wird faktisch Z GewSt-Objekt wegen des Transparenzprinzips. Auf Ebene der GbR fällt keine GewSt an.

Soweit richtig? Ich hoffe!

Sehe ich auch so!


Noch zum Verständniss-die XYZ-GbR verwaltet nur dieses eine Objekt O? Wird also mit Verkauf des Objektes aufgelöst?

-----------------
LG
Clematis
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11.01.2008, 11:01
Beitrag: #3
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
Clematis schrieb:Zuerst, wenn Du auch nicht drauf eingehen willst, würde ich den gewerblichen Grundstückshandel von Z uU verneinen (BMF 26.3.04, Zz 2 und 3).

Noch zum Verständniss-die XYZ-GbR verwaltet nur dieses eine Objekt O? Wird also mit Verkauf des Objektes aufgelöst?

Hallo,

ja und ja! Das Problem stellt sich aus Käufer (K) Sicht. Dieser will einen Kaufpreis ermitteln und alle Risiken prüfen. Er kennt den Z und weiss, dass er mehrere Objekte veräußert hat und muss also das Risiko (FA erklärt ihn zum gewerblichen Grundstückshändler) beachten. K kann auch nicht dagegen vorgehen (ist die Sache von Z). Wenn Z nun ein Schw*** ist und abhaut könnte die Gemeinde auf der GewSt sitzen bleiben und § 75 AO als Joker aus der Tasche ziehen. Insoweit will also K vorher wissen, ob möglicherweise GewSt überhaupt in den Anwendungsbereich des § 75 AO fällt.

Im konkreten Fall wurde nun in den Kaufvertrag mit der GbR eine Klausel aufgenommen, nachdem die GbR (und somit gesamtschuldnerische X, Y und Z) den K von möglichen Haftungen freistellen und dafür eine Bankbürgschaft stellen.

Das löst den Fall in Praxis, aber nicht meinen Wissensdurst ;-)

Gruß vom

showbee
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11.01.2008, 11:14
Beitrag: #4
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
Ich fürchte, dann greift hier tatsächlich § 75 AO, und nicht nur bei der GewSt des Z, sondern auch bei anderen Steuerschulden des Objektes bzw der GbR.

Ach ja-GewSt fällt generell ausdrücklich in den Anwendungsfall von § 75 AO, siehe Anwendungserlass zu § 75 AO!

Im Notfall könnte der K höchstens vorbringen, dass § 75 AO ja für Steuern greift, die sich auf den BETRIEB des Unternehmens gründen. Und der Verkauf des Objektes ist ja bei der GbR nicht der BETRIEB des Unternehmens, sondern dessen Beendigung.

Und den gewerblichen Grundstückshandel von Z übernimmt der Käufer ja nicht, daher wäre hier, obwohl der Verkauf des Objektes laufender Gewinn ist und daraus resultierende Steuern sich auf den Betrieb des Unternehmens begründen, § 75 AO nicht anwendbar.

Sonst müsste ja jeder Erwerber, der ein Objekt bei einem gew. Grundstückshändler erwirbt, Angst haben, für GewSt des Verkäufers in Anspruch genommen zu werden.


Je mehr ich drüber nachdenke desto mehr komm ich zu dem Entschluss-kein § 75 AO....

-----------------
LG
Clematis
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11.01.2008, 11:29
Beitrag: #5
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
Clematis schrieb:Je mehr ich drüber nachdenke desto mehr komm ich zu dem Entschluss-kein § 75 AO....

Eben das ist ja das Problem, der K übernimmt ja wenn überhaupt den Betrieb (VuV) der GbR, nicht den Betrieb Grundstückshandel...
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11.01.2008, 11:47
Beitrag: #6
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
...und dann haftet er ja auch nicht für Steuern, die sich aus dem Betrieb des Grundstückshandels ergeben....

-----------------
LG
Clematis
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11.01.2008, 12:54
Beitrag: #7
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
Hallo,

vielleicht ist dies die Lösung in der Praxis?:

Zitat:Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft

Gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung umzuqualifizieren (BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02).

Sind an einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt und sind die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen, so sind die Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen regelmäßig gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammenschließen, um in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu erzielen.

In dem Feststellungsverfahren ist verbindlich zu entscheiden, um welche Einkunftsart es sich handelt. Umstritten war, ob dies auch dann gilt, wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft als sog. Zebragesellschaft Grundstücksgeschäfte tätigt, die in der Person eines der Gesellschafter wegen der von ihm verwirklichten Besteuerungsmerkmale gewerblicher Grundstückshandel sind und den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2005 GrS 2/02 ist dies zu verneinen. Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte des betreffenden Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach nicht im Feststellungsverfahren für die Gesellschaft durch das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt, sondern im Veranlagungsverfahren für den Gesellschafter durch dessen Wohnsitz-Finanzamt zu treffen. Der Große Senat hat damit die einschlägige Praxis der Finanzverwaltung bestätigt.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.01.2008, 13:19
Beitrag: #8
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
Hallo,

die verfahrensrechtliche Frage ist nicht das Problem. Ob Ping-Pong oder GrS ist hier nicht relevant.

Danke dennoch,

showbee
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