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Erledigung in der Hauptsache erklären
18.05.2020, 13:26
Beitrag: #1
Erledigung in der Hauptsache erklären
Hallo,
nach 6 Jahren hat mich jetzt ein alter Fall wieder eingeholt.

Kurz der SV:
BP für die Jahre 2009-2011 bei einer GmbH mit einem Mehrergebnis von 10.000 für 2009 und jeweils ca. 450.000,- für 2010 und 2011 wegen angeblichen Scheinrechnungen. Wir konnten das FA nicht davon überzeugen, dass die steuerliche Auswirkungen erst beim Abschluss des Bauvorhabens eintreten, da wir die Kosten die das FA jetzt gestrichen hat in die Bewertung der unfertigen Leistungen der Jahre 2009-2011 einbezogen hatten. Diese Bewertung müsste analog angepasst werden, so dass in den geprüften Jahren keine Gewinnänderung eintritt.

Im Klageverfahren hat das FA jetzt unsere Argumentation angenommen und die Bescheide , die ja Gegenstand des Verfahrens werden, entsprechend zurückgeändert. Das FA hat aber jetzt erstmalig in diesen geänderten Bescheiden eine vGa an den Gesellschafter in Höhe von jeweils 300.000 € für 2010 und 2011 festgestellt. Die Begründung lapidar, wir gehen davon aus, dass ein Großteil der Gelder aus den Scheinrechnungen an den Gesellschafter zurückgeflossen sind.

Jetzt möchte das FG Berlin-Brandenb. von uns die Erklärung haben, ob sich unserer Antrag in der Hauptsache erledigt hat. Die Steuer bei der GmbH ist genau in der Höhe festgesetzt wie beantragt, nur haben wir plötzlich eine vGa in den KSt-Bescheiden.

Komme ich an die vGa noch ran wenn ich die Erklärung abgebe? Muss ich die Erklärung verneinen, da jetzt eine vGa festgestellt wurde? Nebenbei wurde auch ein Strafverfahren gegen den Gesellschafter wegen ESt-Hinterziehung (vGa) eingeleitet.

LG Tolledeu

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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21.05.2020, 13:03
Beitrag: #2
RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
Normalerweise müsste eine verdeckte Gewinnausschüttung die Einkünfte der Gesellschaft erhöhen. Wenn ich Deinen Text richtig verstehe, hat das Finanzamt genau diese Erhöhung der Einkünfte nicht vorgenommen. Richtig? Und dann hat das Finanzamt im Bescheid nachrichtlich mitgeteilt, dass es vor einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht. Ist auch das richtig? Eine nachrichtliche Mitteilung ist ja keine Feststellung. Hier wird nach meinem Verständnis weder eine Steuer festgesetzt noch eine Besteuerungsgrundlage festgestellt. Demzufolge wäre der Bescheid des Finanzamtes zwar interessant für die Einkommensteuer des Gesellschafters und für die Kapitalertragsteuer der Gesellschaft, aber für die Körperschaftsteuer der GmbH ohne Belang. Demzufolge müsste im Interesse der Kostenersparnis für die GmbH Erledigung zur Hauptsache angezeigt werden und gleichzeitig der Antrag auf Kostenfestsetzung zulasten des Finanzamtes gestellt werden.
Wer hält gegen diese Auffassung?

schönen Tag noch

phönix
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24.05.2020, 11:58
Beitrag: #3
Erledigung in der Hauptsache erklären
Ohne jetzt nachzulesen: ist das ggf ne Verböserung, weil die Änderung nun neu eine Frist nach § 32a KStG zu Lasten des Gesellschafters auslöst?

Ansonsten sehe ich es wie Phoenix: Wenn aus der Nichtanerkennung wegen § 41 (2) AO (außerbilanzielle Gewinnerhöhung) nun eine vGA gemacht wird, ändert sich ja am Einkommen nichts. Dann müsste man auch überlegen, ob das wirklich eine Erledigung ist. Eigentlich will die GmbH ja eine Einkommensminderung. Ggf müsste man nun die Begründung umstellen, und gg die vGA Annahme vorgehen.
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25.05.2020, 21:28
Beitrag: #4
RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
Das FA hat folgendes beschieden:
z.B. 2011:

1. Bescheid aus 2013 wie erklärt z.v.E. 5.606,- €; KSt 833,- zzgl. Soli
2. Bescheid aus 2016 nach Steufa z.V.E. 468.100,- €; KSt: 70.214,- zzgl. Soli
3. Bescheid 2020 nach Klage Verlust -457.134,- zzgl. vGa +459.894,- zzgl. Hinzurechnungen = z.V.E. 5.606,-

Was mich stutzig macht, wir haben die 459.894 nicht als BA erklärt und was jetzt noch wahrscheinlich passieren wird ist, dass das FA den Bescheid 2013 um ca. 800.000 ,-erhöht, da hier das Bauvorhaben abgeschlossen und der Bescheid nach einer BP vorläufig gestellt wurde. Es ist Abhängig vom FG Verfahren.

Ich habe eine Urteil vom Bundesfinanzhof vom 16.12.2014, VIII R 30/12 gefunden welches ein wenig in meine Richtung geht. Für mich geht es um folgende Überlegungen:

- Welches FA muss die vGa beweisen... im Steufa-Bericht steht nämlich ganz klar geschrieben..... Anzeichen für eine vGa wurden nicht gefunden... da war das FA aber auch noch siegessicher mit den Scheinrechnungen...
- wenn ich die Hauptsache für erledigt erkläre komme ich noch an die vGa ran?

Danke tolledeu

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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25.05.2020, 22:42
Beitrag: #5
Erledigung in der Hauptsache erklären
Das FA nimmt also eine Gewinnminderung an; warum? Hab das noch nicht verstanden.

Wenn es im Streitjahr keine Gewinnminderung gab, dann kann es auch keine vGA geben.

Punkt 1: Ist Gewinnminderung bilanziell richtig oder nicht?

Richtig: dann zu 2
Falsch: dann keine Hauptsache für erledigt erklären, weil vGA in jedem Fall falsch und mE Belastung aus vGA wegen § 32a KStG.

Punkt 2: Wenn richtig, liegt vGA vor oder nicht?

Wenn richtig: dann HSE erklären, weil festgesetzte KSt dann richtig und wie durch Klage erstrebt
Wenn falsch: Dann keine HSE erklären und vortragen, warum keine vGA.
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phönix (25-05-2020)
25.05.2020, 23:32
Beitrag: #6
RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
@tolledeu Ich verstehe überhaupt nicht, aus welchen Gründen das Finanzamt das Einkommen im letzten Bescheid um 460.000 gemindert hat. Vielleicht kannst Du dazu mal eine Erläuterung schreiben.

schönen Tag noch

phönix
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26.05.2020, 12:33
Beitrag: #7
RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
Also der große Streitpunkt ist, das dem Mandanten vorgeworfen wird in den Jahren 2010-2011 Scheinrechnungen in Höhe von rund 900.000,- € als Fremdleistung eingereicht zu haben. Es geht um ein Bauvorhaben welches 2009 begann und 2013 endet. Laut Steufa wurde festgestellt, dass diese Firmen keinen Zutritt zu der Baustelle hatten und die Scheinrechnungen als Abdeckrechnungen für Schwarzlöhne gezahlt wurden um LSt und SV zu sparen. Nach deren Feststellungen sind ca 250.000,- € als Schwarzlohn bezahlt worden und den Rest hat sich dann der Gefü eingesteckt, wofür es aber keinerlei Beweise gibt.

Ursprünglich hatte das FA den Gewinn um die Differenz von 650.000,- für beide Jahre erhöht. Nachdem wir nachweisen konnten, dass die Scheinrechnungen in den Jahren 2010 + 2011 als angefangene Arbeiten in die Bewertung mit eingeflossen sind und die Gewinnauswirkung erst in 2013 stattfinden kann, hat das FA jetzt im Klageverfahren folgende Auffassung.

Dem Vortrag der Kläger wird zugestimmt, aber in anderer Beurteilung des SteuFa-Berichts erkennen wir eine vGa. Wir reduzieren den Bestand der unfertigen Leistungen um die z.B. rund 460.000,- € und erhöhen den Gewinn wieder in gleicher Höhe als vGa. Nur im Steufa-Bericht steht eben, dass es keine Anzeichen für eine vGa gibt.

Ich kann mich doch nicht auf das gesamte Zahlenmaterial stürzen und verarbeiten und einen anderen Punkt des Berichtes ignorieren..

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Baron Rothschild
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26.05.2020, 14:14
Beitrag: #8
RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
Ok, das hört sich nach einem Zirkelschluss an. Es ist zwar keine Scheinrechnung, aber keine Bestandserhöhung. Wenn es aber keine Scheinrechnung ist, muss es eine Bestandserhöhung gegeben haben. Dann keine vGA. Wenn es eine Gewinnminderung gegeben haben soll - mal unterstellt - würde das FA auch die Feststellungslast tragen.
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tolledeu (28-05-2020)
27.05.2020, 10:22
Beitrag: #9
RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
Dies bedeutet nach meinem Verständnis aber weiterhin, dass der Steuerbescheid für das Jahr, in dem eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird, nicht angreifbar ist, da die Höhe des Einkommens und die Steuer wie beantragt festgesetzt wurde. Angreifbar wäre dann erst der Bescheid, in dem die Erhöhung des Einkommens Auswirkungen hat. Und angreifbar wäre der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters, in dem zu hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen - nämlich die aus der verdeckten Gewinnausschüttung - besteuert werden.

schönen Tag noch

phönix
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tolledeu (28-05-2020)
27.05.2020, 12:55
Beitrag: #10
RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
@phönix
Dies würde bedeuten, das ein ganz anderes FA über das bestehen oder nicht bestehen einer vGa entscheiden müsste. Davor graust es mir schon, da die auf Grund der Feststellungen einer vGa zur GmbH gegen den Gesellschafter ein Steuerstrafverfahren eingeleitet haben. Begründung..... er hat die vGa in seinen Steuererklärungen 2010 und 2011 nicht erklärt.

Außerdem sehe ich schon eine Gewinnauswirkung bei der GmbH. Mein Bestand an unfertige Leistung mindert sich um die Beträge der vGa, somit habe ich eine Gewinnauswirkung. Wenn ich 650 tsd. EUR nicht als BA anerkenne, dann erhöht sich sich m.E. zunächst der Gewinn um 650 , im nächsten Zug mindert er sich wieder um 650 da ich die Bewertung der angef. Arbeiten ebenfalls korrigiere.

Aber wenn ich das hier so schreibe, was passiert wenn festgestellt wird es gibt keine vGa, habe ich dann einen Bescheid mit z.B. rund 460 tsd. EUR Verlust in 2011. Das wäre ja genial.... dann müsste das Einwohnerfinanzamt dem Körperschaftsteuer FA eine entsprechende Mitteilung geben, richtig? Dann sollte ich der Erledigung vielleicht doch zustimmen???? Boah, ein Fall der sich nur über Formalien klärt...

Danke erstmal schon an Euch für die Hilfestellung....

LG Tolledeu

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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