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Vermögensverwaltende PersG-Formwechsel
20.09.2019, 12:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.09.2019 14:15 von micha79.)
Beitrag: #1
Vermögensverwaltende PersG-Formwechsel
Folgender Fall:
A hatte bis 2013 ein Grundstück im Privatvermögen (PV). Er gründete eine entprägte GmbH & Co. KG und übertrug dieser das Eigentum im Jahr 2013.
Die Urkunde sah vor, dass eine "Gewährung von Gesellschaftsrechten" sowie eine Schuldübernahme erfolgte und eine "Gutschrift auf Kapitalkonto I".
Am Vermögen der KG ist A zu 100 Prozent und die Komplementär-GmbH zu 0 Prozent beteiligt.

Nunmehr will er einen Formwechsel auf eine GmbH machen. Das Grundstück soll, je nach Lage, vorher oder nachher veräußert werden.

1. Grunderwerbsteuerlich sollten wir wegen § 5 Abs. 3 GrEStG sicher sein.

2. Ertragsteuerlich ist das ganze "tricky": § 25 UmwStG greift nicht mangels BV-Eigenschaft. Wenn das Grundstücks aber steuerverstrickt gemäß § 23 EStG wäre, entstünde ein Veräußerungsgewinn.

Nun wurde dem Klienten gesagt, die Urkunde aus 2013 (mE missglückt) hätte zu einem "tauschähnlichen Vorgang" geführt. Wenn es aber richtig ist, dass Übertragungen auf vermögensverwaltende PersG stets steuerneutral sind, kann das nicht stimmen; vgl. Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Steuerrecht, 2. Aufl. Rn. 1053 mit umfassenden Nachweisen. Folglich musste er auch 2013 die AfA-Reihe fortsetzen.

Das heißt mE: Der Vorgang sollte 2013 trotz missglückter Formulierung mit "Gewährung von Gesellschaftsrechten" nicht schlimmes verursacht haben, weil eine vermögensverwaltende PersG nicht mit dem Alleingesellschafter in ertragsteuerlich relevanter Hinsicht transagieren kann. STimmt das?

3. Konsequenz hieraus wäre: Der FOrmwechsel in die GmbH folgt allgemeinen Grundsätzen. Es liegt eine Einlage aus dem PV in die GmbH vor, die das WG Grundstück zum Teilwert anzusetzen hat.

4. Das Grundstück soll veräußert werden. Es ist dann wohl auch letztlich egal, ob die GmbH veräußert oder noch die KG. Denn auch wenn die GmbH aus dem BV veräußert, so setze ich doch in der GmbH-Bilanz den Teilwert des Grundstücks an, der dem Verkehrswert entspricht. Das heißt es entsteht kein Gewinn, richtig? Auch für die GewSt sollte das so sein? Problematisch könnte doch nur sein, dass die FinVerw behauptet, der Teilwert sei niedriger als der Verkehrswert, was aber bei geringem Zeitablauf zweifelhaft sein dürfte?!

5. Funktioniert ein "angeblicher Trick", um eine atypisch stille Gesellschaft zu gründen, um der GmbH dann doch den GewSt-Freibetrag gemäß § 11 I 3 zu verschaffen?

Ergänzung: Funktioniert es evtl. doch, weil die GmbH ihre Beteiligung im BV hält und es sich daher um eine "Zebragesellschaft" handelt? Ist dann jede GmbH & Co. KG (vermögensverwaltend) eine solche Zebragesellschaft?

Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
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