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Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger?
02.04.2019, 12:04
Beitrag: #1
Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger?
Nach den Kommentierungen zu § 241 AO in Verbindung mit Dienstvorschrift „Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuer- und Zollverfahren“ (SiLDV)
Vom 13. Dezember 1999 (StEK AO 1977 § 241 Nr. 6)
(BMF III A 6-S 0490-12/99)

ist als Gläubiger der Sicherheitsleistung im Grundbuch der Bund einzutragen, bei Ländersteuern das jeweilige Land.

Demgegenüber habe ich in anderen Zusammenhängen, also bei Zwangshypotheken, stets das FA als Gläubigerin im Grundbuch.

Wie ist bei Euch insoweit die Praxis, sofern Erfahrungswerte hier überhaupt existieren? Danke und Gruß für alle Hinweise.
Micha79
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02.04.2019, 16:04
Beitrag: #2
RE: Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger?
Noch nie solch einen Fall in der Praxis gehabt...

schönen Tag noch

phönix
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02.04.2019, 19:08
Beitrag: #3
Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger?
Steuergläubiger sind nur Bund und Länder. Nach Art. 107 Abs. 1 GG stehen das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden.

Dagegen definiert die Vollstreckungsanweisung (Verwaltungsvorschrift) nur wer Vollstreckungsbehörde ist; nämlich die Finanzämter und die Hauptzollämter. In der VollstrA wird der Steuergläubiger selbst nicht definiert; demzufolge wird idR die Vollstreckungsbehörde selbst als Gläubiger ins Grundbuch eingetragen.
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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu showbee für diesen Beitrag:
micha79 (05-04-2019)
04.04.2019, 10:08
Beitrag: #4
RE: Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger?
Ich meine mich zu erinnern, dass in den Grundbüchern bei uns immer stand "für den Freistaat Bayern vertreten durch das Finanzamt XXX"
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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu Kenny für diesen Beitrag:
micha79 (05-04-2019)
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