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Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
03.03.2019, 23:45
Beitrag: #1
Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
Stichwort Kinder als "lebende Grundfreibeträge":
Kann ein Anwaltsnotar seine drei minderjährigen Kinder typisch unterbeteiligen bzgl. seines Mitunternehmeranteils an der Freiberufler-Mitunternehmerschaft?

Völlig klar ist, dass eine atypische Unterbeteiligung hier natürlich ausscheidet. Aber typische Unterbeteiligungen sind ja eigentlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Das sollte doch nach BFH IV R 35/89 vom 21.02.1991 grds. unter Beachtung des Fremdvergleichs möglich sein, oder? Es macht doch keinen Unterschied, ob die typische Unterbeteiligung bzgl. eines Gewerbebetriebs oder eines freiberuflichen Betriebs besteht?!

Unterbeteiligungen sind deshalb interessant (natürlich schenkt N jedem Kind erst das erforderliche Geld), weil sie wegen der Verlustbeteiligung anders als Darlehen eine höhere Gewinnbeteiligung ermöglichen. Die 15 Prozent aus BFH IV R 83/06 wären nicht uninteressant; Darlehen sind derzeit ja mit allenfalls 3 Prozent oder so möglich.

Sind meine Überlegungen jedenfalls im Grundsatz richtig? Macht es einen Unterschied, welchem Teilbetrieb des Anwaltsnotars die Betriebsausgaben zuzuordnen wären?

Danke und Gruß
Micha79
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04.03.2019, 00:51
Beitrag: #2
RE: Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
Ohne dass ich mir komplett Gedanken gemacht hätte, nur ein paar Stichpunkte, über die ich nachdenken würde.
Liegt die familienrechtliche Genehmigung des Ergänzungsfliegers/Familiengerichts vor, dass das Kind das erhaltene Geld für Zwecke der stillen Beteiligung verwendet? Liegt hier überhaupt ein Geschäft vor, das für das Kind lediglich Vorteile bringt? Wie ist die Absicherung gestaltet, dass das Kind seine Beteiligung nicht verliert (Wertverlust?)

Wozu benötigt das Elternteil die stille Einlage? Soll das Geld dort im Unternehmen des Elternteils lediglich auf dem Konto liegen? Sollen Investitionen getätigt werden? In welchem Verhältnis steht der Geldbedarf für Investitionen mit der Höhe der stillen Einlage?

Vielleicht kannst Du dazu noch einmal Deine Gedanken aufschreiben.

schönen Tag noch

phönix
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04.03.2019, 10:09
Beitrag: #3
Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
Die entscheidende Frage ist, wozu ein Freiberufler eine Einlage eines Dritten benötigt. Die klassische Beteiligung an einem Gewerbe erfolgt idR wegen dessen Kapitalbedarfs (bspw Anschaffung Maschinen, Grundstock an Rohstoffen). Bei einem Notar, RA, StB würde ich da nur die Fremdüblichkeit erkennen, wenn mit den Mitteln tatsächlich etwas „außergewöhnliches“ finanziert werden soll, was sonst der „Notarbetrieb“ nicht hergibt, bspw Bau eines eigenen Bürogebäudes (ggf zur Untervermietung an andere Freiberufler). Schon der Erwerb eines Kfz oder neuer Bürodrehstühle würde nur aufgesetzt wirken.

Die Finanzierung von Entnahmen wäre mE alles andere als fremdüblich. Hier würde sich jeder gute Prüfer mal anschauen, woher eigentlich das Geld der Kinder kam. Wenn es iE aus der Entnahme des Vorjahres finanziert worden ist, wäre auch nur ein Geldkreislauf vorliegen.

Deswegen wird in den Fällen der ImmoFinanzierung für Freiberufler auch oft eine GmbH & Co KG gewählt; hat zugleich den Charme der einfacheren Genehmigung durch das Familiengericht, wenn die Minderjährigen nur Kommanditisten werden.
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06.03.2019, 23:20
Beitrag: #4
RE: Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
Danke für die Einschätzungen. Vermutlich funktionieren stille Einlagen nicht, wenn kein größerer Kapitalbedarf besteht; und Darlehen selbst bei fremdüblicher Gestaltung dann eben nur in dem Umfang, in welchem konkret Liquidität benötigt wird.

Stichwort GmbH & Co. KG: Gewerbliche Prägung besser wegen 3prozentiger Abschreibung, wenn Bauantrag nach 31.3.1985? Falls ja, kann dann nicht die freiberufliche Tätigkeit infiziert werden? Wir haben ja so etwas wie eine umgekehrte Betriebsaufspaltung. Das "Besitzunternehmen" (KG) ist dann ja gewerblich nicht wegen Betriebsaufspaltung, sondern wegen Prägung. Ist bei so etwas eine "Infizierung" der freiberuflichen Einkünfte denkbar?
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06.03.2019, 23:32
Beitrag: #5
RE: Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
Wozu gewerbliche Prägung? Wie sieht der Exit irgendwann aus? Angestrebte Versteuerung stiller Reserven sinnvoll oder das Ganze lieber nicht steuerbar? Warum soll der Freiberufler Gesellschafter der KG werden? Welche Vor- und Nachteile gibt es? Abwägung?

schönen Tag noch

phönix
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micha79 (07-03-2019)
07.03.2019, 00:07
Beitrag: #6
Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
Ich hätte jetzt adhoc auch an eine steuerlich entprägte KG gedacht:

GmbH wird von Ehefrau geführt;
Ehefrau und Kinder werden Kommanditisten
Nur die Ehefrau als Kommanditist erhält GF Befugnis in der KG; Ausschluss der GmbH

Die KG hält die Immobilie und vermietet Räume an den Ehemann-Notar.

Über die Höhe der Einlagen kann man wunderbar die wirtschaftliche Beteiligung der Kinder/der Ehefrau steuern. Ein langfristiger Mietvertrag mit Ehemann-Notar ist Sicherheit genug.
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micha79 (07-03-2019)
07.03.2019, 09:51
Beitrag: #7
RE: Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
Ich denke auch eher an Entprägung. Vielleicht irgendwann nach Ablauf der Abschreibungsfrist Überführung in gewerblich geprägte zwecks Step Up?
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