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Dogmatische Frage: Warum ist § 3 Nr. 40 lit d anwendbar bei Umqualifizierung?
19.03.2019, 09:12
Beitrag: #1
Dogmatische Frage: Warum ist § 3 Nr. 40 lit d anwendbar bei Umqualifizierung?
Sachverhalt:
GbR, die freiberufliche Tätigkeit ausübt. Gesellschafterin ist auch eine GmbH, die „eigentlich“ auch freiberuflich tätig ist, aber wegen ihrer zwingenden Gewerblichkeit die GbR „infiziert“, sodass alle GbR-Gesellschafter gewerbliche Einkünfte erzielen. Dann sind die GmbH-Anteile, wenn sie einem weiteren GbR-Gesellschafter gehören, Sonderbetriebsvermögen II. Die Ausschüttungen daraus sind auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Allerdings wird auch hier, wenn ich mich nicht irre (steht auch bei Schmidt EStG zu § 20) gleichwohl § 3 Nr. 40 lit d angewendet. Wie ist das dogmatisch zu rechtfertigen? Denn durch die Umqualifizierung sind die Ausschüttungen doch „eigentlich“ nicht mehr, wie von § 3 gefordert, Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Gibt es eine dogmatische Begründung hierfür?
Danke und Gruß
Micha79
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19.03.2019, 10:26
Beitrag: #2
RE: Dogmatische Frage: Warum ist § 3 Nr. 40 lit d anwendbar bei Umqualifizierung?
Doch, es kommt auf die abstrakte Art der Bezüge an, nicht auf die tatsächliche steuerliche Behandlung. Der Grund liegt darin, dass das TEV (früher HEV) der Umsetzung des Besteuerungskonzepts dient, das eben eine geringere Steuer auf Ebene der GmbH mit einer hälftigen/anteiligen Besteuerung der Ausschüttung auf Ebene des Empfängers (nat. Pers.) bzw. Freistellung in der Schachtel (§ 8b) vorsieht.
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19.03.2019, 10:30
Beitrag: #3
RE: Dogmatische Frage: Warum ist § 3 Nr. 40 lit d anwendbar bei Umqualifizierung?
Danke schön. Dass es im Ergebnis zwingend ist, weil ansonsten das Teileinkünfteverfahren über den Haufen geworfen wird, ist klar. Aber aus dem Gesetzestext vermag ich keine Ableitung zu entnehmen. Allenfalls § 20 Abs. 8: Ausschüttungen einer GmbH sind nach ihrer "Art" stets solche des § 20 Abs. 1 Nr. 1. Aber sie "gehören" zu den Einkünften nach § 15 wegen der Umqualifizierung (und dann natürlich auch für Zwecke der GewSt). Und der Wortlaut des § 3 Nr. 40 d S. 1 ist weit genug und stellt nur auf die Bezugsquelle ab (Bezüge) und schreibt nicht "Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5". Vielleicht genügen diese Erwägungen?
Vielen Dank für Deinen hilfreichen Input.
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19.03.2019, 10:40
Beitrag: #4
RE: Dogmatische Frage: Warum ist § 3 Nr. 40 lit d anwendbar bei Umqualifizierung?
Ok, befreit werden nicht "Einkünft" sondern "Einnahmen"!

--> § 20 definiert die Einkünfte durch enumerative Aufzählung bestimmter Einnahmen (Bezüge); die Einkünfte entsprechen zugleich den Einnahmen, da ein WK-Abzug ausgeschlossen ist (§ 20 Abs. 9 Satz 1).

--> § 3 befreit ausdrücklich Einnahmepositionen, nicht ganze Einkünfte. Das erkennt man schon daran, dass § 3 ohne § 3c zum Abzug von Aufwendungen, die durch stfr Einnahmen veranlasst wurden, zuließe.

Da § 3 aber nur bestimmte Einnahmen i.S.d. ... befreit, ist es unerheblich, in welcher Einkunftsart diese i.E. anfallen. Das gilt ja nicht nur für deinen "Umqualifikationsfall", sondern für jeden betrieblichen Fall. Hält ein Einzelunternehmen bspw. als Anlagevermögen eine Beteiligung an einer GmbH und erzielte er also im BV eine Dividende, ist das eine normale Betriebseinnahme, die dann aber gem. § 3 steuerfrei gestellt wird.
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19.03.2019, 14:43
Beitrag: #5
RE: Dogmatische Frage: Warum ist § 3 Nr. 40 lit d anwendbar bei Umqualifizierung?
Vielen Dank noch einmal. Im Ergebnis ist es klar. Auch die Überschrift zu § 3 (Einnahmen) ist deutlich.

Das Gesetz scheint mir aber auch nicht an allen Stellen ganz klar formuliert zu sein:

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sagt, zu Einkünften...gehören...Bezüge. Also ist "Bezug" terminlogisch so etwas wie Einkunft (wenn man diese Norm isoliert liest).
§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG schreibt, dass "Einkünfte" bei Nichtgewinneinkünften der Überschuss der Einnahmen über die WK ist.
§ 8 Abs. 1 definiert Einnahmen; § 8 Abs. 2 setzt aber enumerativ "Sachbezüge" mit der Kategorie "Einnahmen" gleich.
§ 3 ist tatsächlich überschrieben mit "steuerfreie Einnahmen".

Grundsätzlich passt dann alles, aber § 20 Abs. 1 Nr. 1 dürfte jedenfalls ungenau sein. Denn wenn "Bezüge" so etwas ist wie Einnahmen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aber an Einkünfte anknüpft, werden die Kategorien vermischt. Sehe ich das im Grundsatz richtig?

Danke und Gruß
Micha79
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