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Lifo, Fifo usw. bei Anteilen an Personengesellschaften
03.01.2019, 00:28
Beitrag: #1
Lifo, Fifo usw. bei Anteilen an Personengesellschaften
Zum Vermögen einer V+V-Personengesellschaft gehört ein Grundstück. Ein Gesellschafter hat einen Anteil von 100 vor 20 Jahren erworben, einen weiteren Anteil von 50 hat er vor fünf Jahren erworben. Er beabsichtigt, einen Anteil von 50 zu veräußern.
Kann der Gesellschafter im Kaufvertrag 50 des vor 20 Jahren erworbenen Gesellschaftsanteils veräußern und somit die Anwendung des § 23 verhindern? (Analog der Regelung zu GmbH-Anteilen nach BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75)
Oder besteht keine Wahlmöglichkeit? Die alten Aussagen zu "Last in, first out" oder "First in, first out" bei Aktiendepots scheinen mir nicht unbedingt anwendbar zu sein. Seltsamerweise finde ich keine Kommentarstelle, die mir weiterhilft. Oder ich suche an der falschen Stelle.

schönen Tag noch

phönix
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03.01.2019, 09:41
Beitrag: #2
RE: Lifo, Fifo usw. bei Anteilen an Personengesellschaften
Nein, bei Personengesellschaften hält man keinen "Anteil", den man aufteilen kann. Man ist nur "einmal" Gesellschafter und hat einen bestimmten Kapitalanteil.

Fundstelle? Ich suche mal.
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03.01.2019, 17:15
Beitrag: #3
RE: Lifo, Fifo usw. bei Anteilen an Personengesellschaften
FG Nürnberg v. 26.01.2016, 1 K 773/14, EFG 2016, 812; Rev. anh. BFH VIII R 12/16 schrieb:Nach der gängigen BGH-Rechtsprechung (vgl. die BGH-Urteile vom 11.04.1957 II ZR 182/55, BGHZ 24, 106, vom 10.06.1963, a.a.O., vom 20.04.1972 II ZR 143/69, BGHZ 58, 316 und vom 01.06.1987 II ZR 259/86, BGHZ 101, 123) kann ein Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nur einen Anteil innehaben. Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist daher notwendig „einheitlich“. Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzuerworbene Anteil grundsätzlich nicht seine Selbständigkeit (vgl. das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.10.2013, a.a.O.). Ausnahmen werden in der Literatur anerkannt bei Vorliegen von dinglichen Belastungen wie Nießbrauch, Pfandrechten, Vor- und Nacherbschaften an einem erworbenen Anteil (Nachweise: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.10.2013, a.a.O.). Der für Erbrecht zuständige BGH-Senat hat eine Selbständigkeit auch bei Testamentsvollstreckung bejaht (vgl. Wüllenkemper in EFG 2011, 624 m.w.N.); dies ist dahingehend nachvollziehbar, als das Erbrecht - im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht - auf Teilung und Abwicklung angelegt ist. Auch eine Treuhandschaft kann unter Umständen eine rechtliche Selbständigkeit bewahren (vgl. hierzu Wüllenkemper, a.a.O.).

Randnummer78
Bislang folgte der BFH der zivilrechtlichen Anschauung, dass der Personengesellschaftsanteil grundsätzlich unteilbar sei, sowohl bzgl. der Kapitalverkehrssteuer als auch hinsichtlich der Ertragsteuern (Wüllenkemper, a.a.O., unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung). Lediglich in einem schenkungsteuerlichen Fall wies der BFH (Urteil vom 23.02.2010 II R 42/08, BStBl II 2010, 555) in einem obiter dictum unter Anknüpfung an die neuere Rechtsprechung des BGH zum Erbrecht darauf hin, dass in Bezug auf erbschaft- und schenkungsteuerliche Tatbestände ggf. an der Einheitlichkeit der Beteiligung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden könne. Hinsichtlich ertragsteuerlicher Sachverhalte - wie vorliegend - hat der BFH bislang entsprechende Einschränkungen nicht geäußert. Unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des BGH besteht hierfür auch kein Bedürfnis.
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phönix (03-01-2019)
03.01.2019, 18:28
Beitrag: #4
RE: Lifo, Fifo usw. bei Anteilen an Personengesellschaften
Dankeschön!

schönen Tag noch

phönix
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03.01.2019, 22:00
Beitrag: #5
RE: Lifo, Fifo usw. bei Anteilen an Personengesellschaften
Nur mal interessehalber: Nach welchem Stichwort hast Du denn gesucht?

schönen Tag noch

phönix
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04.01.2019, 12:20
Beitrag: #6
Lifo, Fifo usw. bei Anteilen an Personengesellschaften
Anteil, Personengesellschaft, einheitlich
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