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Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
14.01.2019, 10:11
Beitrag: #1
Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
Irgendwie ziehe ich diese Fälle anscheinend grade an!

Auch diesmal ist ein Steuerausländer an einer GmbH & Co KG beteiligt (100%). Auch diesmal gibt er der KG ein Darlehen um eine Immo in D zu erwerben. Nur ist es diesmal keine gewerblich geprägte, sondern vermögensverwaltende GmbH & Co KG!

Auf Ebene der KG wurde im Rahmen der Betriebsprüfung das Urteil des BFH vom 18.05.2004, IX R 83/00, angewendet. Als Folge wurden die Zinsen auf Ebene der KG nicht als WK angesetzt, aber auch nicht als Sonder-Einnahme. Somit insgesamt keine Auswirkung auf die Gesamthöhe der Einkünfte, jedoch auf die Art der Einkünfte.

Auf Ebene der möglichen Doppelbesteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht argumentiert der Berater, dass hier nicht auf das BFH-Urteil sondern rein auf das Zivilrecht abzustimmen sei, und somit der zivilrechtliche Darlehensvertrag anzuerkennen sei und die Zinsen als WK die Einkünfte aus V+V mindern (Besteuerungsrecht bei uns) und die Zinsen als Einkünfte aus KapVerm anzuerkennen seien (Besteuerungsrecht Ausland).

Hat irgendjemand hierzu Literatur/Fundstellen?

taxpert, der allen noch ein frohes neues Jahr wünscht!

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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14.01.2019, 11:25
Beitrag: #2
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
zum Sachverhalt: Erfolgt hier eine Eigennutzung durch den Beteiligten? Aus welchen Gründen genau wurde der WK-Abzug nicht zugelassen, falls keine Eigennutzung vorliegen sollte?

schönen Tag noch

phönix
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16.01.2019, 08:50
Beitrag: #3
Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
Wurde das Darl selbst refinanziert?
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16.01.2019, 13:16
Beitrag: #4
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
(14.01.2019 11:25)phönix schrieb:  Aus welchen Gründen genau wurde der WK-Abzug nicht zugelassen, falls keine Eigennutzung vorliegen sollte?
Der BFH sieht die Vermögnesverwaltende KG als Bruchteilsgemeinschaft, so dass man in Höhe des eigenen Anteils (hier: 100%) ein Darlehen an sich selber gibt.

@showbee: Nein, vorhandenes Kapital (zumindest soweit wir wissen, kommt aus Russland)!

taxpert

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16.01.2019, 14:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.01.2019 14:28 von phönix.)
Beitrag: #5
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
(16.01.2019 13:16)taxpert schrieb:  
(14.01.2019 11:25)phönix schrieb:  Aus welchen Gründen genau wurde der WK-Abzug nicht zugelassen, falls keine Eigennutzung vorliegen sollte?
Der BFH sieht die Vermögnesverwaltende KG als Bruchteilsgemeinschaft, so dass man in Höhe des eigenen Anteils (hier: 100%) ein Darlehen an sich selber gibt.

nochmal zum Verständnis: Also WK-Versagung im Umfang des Zinsanteils, der auf die Darlehensvergabe bezüglich des eigenen Anteils an der GbR entfällt? Und dieser Anteil ist 100%?

schönen Tag noch

phönix
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16.01.2019, 17:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.01.2019 17:30 von phönix.)
Beitrag: #6
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
noch eine Frage: wenn der Steuerausländer nun - sagen wir mal ohne Umfinanzierung - 90% seines Anteils an der GbR an einen anderen Steuerausländer oder Steuerinländer veräußert, wäre nach dieser Theorie ab diesem Zeitpunkt der Werbungskostenabzug aus Zinsen für die GbR zu 90% zulässig?
Und wenn der Steuerausländer nun 90% seiner Darlehensforderung gegen die GbR an einen anderen Steuerausländer oder Steuerinländer veräußert, wäre ebenfalls nach dieser Theorie ab diesem Zeitpunkt der Werbungskostenabzug aus Zinsen für die GbR zu 90% zulässig?

schönen Tag noch

phönix
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16.01.2019, 18:44
Beitrag: #7
Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
@Beide:

In dem Fall dürft tatsächlich kein WK Abzug zum tragen kommen. Steuerlich ist die KG transparent, dh die Einkünfte werden unmittelbar zugerechnet, der Stpfl ist nicht „nur beteiligt“, es sind seine originären Einkünfte. Das hat dann auch zur Folge, dass auch die zivilrechtlich vorhandene Darlehensvergabe Stpfl an KG unbeachtlich sein muss. Das ist nur folgerichtig, soweit der Stpfl eben an der KG beteiligt ist.

Deshalb wird das Darlehen dann auch in der Abwandlung auch abzgf, also Stpfl überträgt 90% des Kommanditanteils, dann liegt wirtschaftlich ab dem Zeitpunkt ein Darl zwischen Stpfl und Neukommanditist vor, dass der Neukommanditist für VuV nutzt.

Das Ergebnis wird klarer, wenn wir nicht ein Darlehen sondern einen Dienstvertrag nehmen: X ist 100% Kommanditist und erbringt GF Leistung für große Hausverwaltung in der KG für 1.000€ mtl. Überschuss der KG 12T€, nach Abzug der GF Leistung = 0€. Im reinen Inlandsfall würde man WK in der Gesamthand und korrespondierende SoVergütung. Eigentlich sinnlos. Die Einkünfte aus VuV sind 12T€. Im Auslandsfall wird klar, dass hier „Innenumsatz“ vorliegt, denn der Stpfl erbringt „kakulatorischen Vermietungsunternehmerlohn“ an sich selbst. Das kann nicht in Deutschland zu einem Abzug führen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sonst der Ansässigkeitsstaat die 12.000 € als Lohn versteuert, denn dann hätte man eine echte Doppelbesteuerung.
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16.01.2019, 23:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.01.2019 23:46 von phönix.)
Beitrag: #8
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
(16.01.2019 18:44)showbee schrieb:  Das hat dann auch zur Folge, dass auch die zivilrechtlich vorhandene Darlehensvergabe Stpfl an KG unbeachtlich sein muss. Das ist nur folgerichtig, soweit der Stpfl eben an der KG beteiligt ist.

Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft kann ich diese Auffassung nicht aus dem Gesetz erkennen. Unstrittig ist das bei 15er Einkünften, da das im Gesetz so geregelt ist. Ich kenne dazu nur Eigennutzungsfälle, dazu gibt es eindeutige Rechtsprechung, dass ist für mich auch system-logisch. Hast du zu der von dir vertretenen Auffassung eine Rechtsprechungsquelle außerhalb des von Taxpert angeführten Urteils?

(16.01.2019 18:44)showbee schrieb:  Das Ergebnis wird klarer, wenn wir nicht ein Darlehen sondern einen Dienstvertrag nehmen: X ist 100% Kommanditist und erbringt GF Leistung für große Hausverwaltung in der KG für 1.000€ mtl. Überschuss der KG 12T€, nach Abzug der GF Leistung = 0€. Im reinen Inlandsfall würde man WK in der Gesamthand und korrespondierende SoVergütung. Eigentlich sinnlos. Die Einkünfte aus VuV sind 12T€.

Der von dir skizzierte Inlandsfall würde aber sofort anders laufen, wenn der Gesellschafter der Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb hat, zu dem die Geschäftsführung von Personengesellschaften gehört. Dann ist nämlich nach der Rechtsprechung die Erfassung der originär gewerblichen Einkünfte auf Ebene der Personengesellschaft als Vermietungseinkünfte unzulässig. Der § 21 regelt eben im Unterschied zum § 15 nicht die Einkünfte-Qualifikation von anderen Einkunftsarten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eher regelt § 21 Abs. 3 noch den entgegengesetzten Fall!

(16.01.2019 18:44)showbee schrieb:  Im Auslandsfall wird klar, dass hier „Innenumsatz“ vorliegt, denn der Stpfl erbringt „kakulatorischen Vermietungsunternehmerlohn“ an sich selbst. Das kann nicht in Deutschland zu einem Abzug führen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sonst der Ansässigkeitsstaat die 12.000 € als Lohn versteuert, denn dann hätte man eine echte Doppelbesteuerung.

Bei Besteuerung im Ansässigkeitsstaat als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (um mal bei den deutschen Einkunftsarten zu bleiben) muss die Doppelbesteuerung vermieden werden, da sind wir uns sicher einig.

schönen Tag noch

phönix
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