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Ausbuchung Verbindlichkeiten bei Liquidation?
24.08.2018, 11:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.08.2018 11:02 von phönix.)
Beitrag: #1
Ausbuchung Verbindlichkeiten bei Liquidation?
Eine GmbH hat aus früherer Geschäftstätigkeit eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen noch existenten Unternehmen in Höhe von € 10,0 Mio. Zur Abwendung der Überschuldung hat der Gläubiger bereits vor 10 Jahren den Rangrücktritt erklärt, wobei die Konditionen des Rangrücktritts jedenfalls nicht dazu führten, dass die Verbindlichkeit damals handelsbilanziell oder steuerlich hätte ausgebucht werden müssen.

Nachdem Versuche der Geschäftsführung in den vergangenen Jahren scheiterten, in einem neuen Geschäftsfeld Fuß zu fassen, überlegen die Gesellschafter, die GmbH noch am Laufen zu halten. Die Gesellschaft hat aktuell
- nahezu keine Vermögensgegenstände mehr,
- andererseits wegen eines vor vielen Jahren erfolgten Gesellschafterwechsels auch kaum vortragsfähige steuerliche Verluste.

Bei einer Liquidation wären die Verbindlichkeiten der GmbH auszubuchen. Auch im Vorfeld einer Liquidation stellt sich bereits die Frage, ob noch eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme besteht (BFH IV R 103/92). Auch in diesem Fall könnte bereits eine Ausbuchung der Verbindlichkeit geboten sein. Da die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat, wäre die aus der Gewinnrealsiierung durch Ausbuchung der Verbindlichkeiten resultierende Steuerlast jedenfalls nicht zu bedienen, die Gesellschaft müsste spätestens dann Insolvenz anmelden und nachfolgend ist die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt aus Steuern ausbuchen, da diese erneut nicht bedient werden könnte.

Ich glaube mich erinnern zu können, dass vor einiger Zeit ein Urteil erschienen ist, nach dem im Zuge einer Abwicklung einer Gesellschaft nicht mehr bedienbare Verbindlichkeiten in der Liquidationsschlussbilanz noch erscheinen müssen und nicht auszubuchen sind. Ich finde allerdings diese Urteil nicht mehr. Wer kann hier weiterhelfen?

schönen Tag noch

phönix
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24.08.2018, 14:20
Beitrag: #2
RE: Ausbuchung Verbindlichkeiten bei Liquidation?
X R 4/15 Rn. 35

Zitat:
33 Bestandteil der Betriebsaufgabebilanz sind die betrieblichen Verbindlichkeiten des Klägers, soweit sie nicht im Rahmen der Betriebsaufgabe getilgt werden können. Erst wenn die bestehende rechtliche Verpflichtung für den Schuldner keinerlei wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, scheidet ein solcher Ausweis aus.

34 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung --GoB-- (§ 5 Abs. 1 EStG) nicht mehr zu passivieren, wenn diese keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470, unter II.A.1., m.w.N.). Diese GoB sind auch im Rahmen der Aufgabebilanz zu beachten.

35 bb) Ein solcher Fall, dass mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, liegt nicht schon bei Zahlungsunfähigkeit vor (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747, unter II.). Das Gleiche gilt, wenn eine Liquidation bevorsteht oder ein Rangrücktritt vereinbart worden ist. Auch bei Insolvenz wird eine Verbindlichkeit erst beim tatsächlichen Erlöschen der Schuld auszubuchen sein (so Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 5 Rz 313).
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24.08.2018, 14:43
Beitrag: #3
RE: Ausbuchung Verbindlichkeiten bei Liquidation?
Dankeschön!

schönen Tag noch

phönix
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23.12.2019, 12:51
Beitrag: #4
RE: Ausbuchung Verbindlichkeiten bei Liquidation?
Ich muss noch mal darauf zurückkommen: Also ist auch in der Liquidationsschlussbilanz die nicht mehr bedienbare Verbindlichkeit **nicht** ertragswirksam aufzulösen?

schönen Tag noch

phönix
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