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Anlage U
27.12.2017, 11:01
Beitrag: #1
Anlage U
Noch ein Problem im alten Jahr:

Mandant hat nur 600,- in der Erklärung 2016 geltend gemacht (steuerl. Nachteilsausgleich bei der EX f. 2015). Hat aber vergessen 1.100,- steuerl. Nachteilsausgleich für 2014 (der im Jan. 2016 gezahlt wurde) mit anzugeben.
Die Ex hat natürlich 1.700,- als EK angegeben und will nun wiederum den Nachteilsausgleich dafür.
Beide Bescheide, des Mandanten und der Ex sind bestandskräftig.

Gibt es eine Möglichkeit irgendeinen Bescheid zu ändern? Entweder die Ex versteuert nur die 600,-, die der EM als SA geltend gemacht hat, oder der EM kann seinen Abzugsbetrag aus 1.700,- erhöhen?
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27.12.2017, 21:31
Beitrag: #2
Anlage U
Ah, dass ist misslich. Es gibt zwar die materielle Korrespondenz, aber keine Formelle.

Schmidt/Weber-Grellet § 22 Rn. 103
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28.12.2017, 10:54
Beitrag: #3
RE: Anlage U
Also keine Chance einen Bescheid zu ändern?

Der EM kann nur den Ausgleich voll zahlen, obwohl er keine steuerl. Entlastung für die 1.100,- hat. Den gezahlten Ausgleich kann er nur im Folgejahr wieder als SA ansetzen.

Wie lange geht das eigentlich?
-Unterhaltszahlung in 01 bspw. 3.000,- --> steuerl. Nachteil ca. 800,-
-in 02 gezahlt u. Ansatz als SA --> steuerl. Nachteil ca. 300,-
-in 03 gezahlt u. Ansatz als SA --> steuerl. Nachteil ca. 100,-
...
Das kann sich ja bei höheren Summen ewig hinziehen, obwohl kein Unterhalt mehr gezahlt wird, sondern nur steuerl. Nachteilsausgleich durch den steuerl. Nachteilsausgleich der Vj.
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29.12.2017, 13:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.12.2017 13:45 von Jive.)
Beitrag: #4
RE: Anlage U
Da hat wohl die EF und das Fa gepennt ...


Lediglich soweit die Unterhaltsleistungen vom Geber abgezogen werden können, hat der Empfänger sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1a EStG. Zwischen dem Sonderausgabenabzug des Zahlenden und der Erfassung der Zahlungen beim Empfänger besteht eine gesetzlich vorgegebene Korrespondenz. Die Abzugsfähigkeit beim Leistenden ist notwendige Voraussetzung für die Besteuerung beim Empfänger. Erst der Antrag des Gebers ist das die Besteuerung auslösende Ereignis. Ohne Antrag ist eine Zustimmungserklärung wirkungslos. Beantragt nach bestandskräftiger Veranlagung des Empfängers der Unterhaltsleistende die Anwendung des Realsplittings, so ist der Bescheid gegenüber dem Empfänger nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, auch wenn dieser seine Zustimmung zum Realsplitting bereits vor Erlass des ersten Bescheids erteilt hat (rechtskräftiges Urteil des FG Köln vom 27.4.1995, EFG 1995, 893). Wird der Empfänger zeitlich vor dem Geber veranlagt, haben die Unterhaltszahlungen bei ihm zunächst außer Ansatz zu bleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind. Werden aber die Unterhaltszahlungen im Wege des Realsplittings vom Geber als Sonderausgaben geltend gemacht und berücksichtigt, so wird durch die zeitlich nachfolgende ESt-Veranlagung des Gebers beim Empfänger der Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt (rechtskräftiges Urteil des FG Hamburg vom 13.6.1995, EFG 1995, 894).

Die Vfg. der OFD Koblenz vom 30.7.2007 (S 2221 a/S 2255 A – St 321, DStR 2007, 1820) nimmt zu Antrag und Zustimmung zum Realsplitting Stellung. Danach wird klargestellt, dass die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrages durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger für einen folgenden Veranlagungszeitraum möglich ist. Der Geber kann für jedes Kj. entscheiden, ob er die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen möchte und wenn ja, in welcher Höhe er dies tun möchte. Der Besteuerungsgrund i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG beim Unterhaltsempfänger wird durch den gestellten Antrag des Gebers auf Sonderausgabenabzug ausgelöst.

Wenn jetzt also die VA des Mannes bestandskräftig ist, und er nur 600 beantragt hatte, kann er die fehlenden 1100 nicht mehr nachschieben.

Da heisst aber, dass bei der Frau auch nur 600 steuerpflichtig sind. Die einschlägige Änderungsnorm meiner Meinung nach für die Frau ist 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Nachteilsausgleich gibts allerdings nur für die 600.. selbst wenn der Bescheid der Frau nicht änderbar wäre.

Schließlich hat nicht der Mann der Frau einen Nachteil bereitet, sondern die Frau sich selbst, indem Sie etwas als einkünfte erklärt hat, was leider zu diesem Zeitpunkt keine waren....

Aus genau diesem Grunde erkläre ich unterhaltsleistungen beim Empfänger NIE, sofern ich nicht ausnahmesweise exakt weiss wieviel der Geber beantragt hat abzuziehen. ( Denn wie das Beispiel Zeigt kann man sich nicht darauf verlassen, dass dass FA die beträge tatsächlich zunächst ausser Acht lässt wie es sein sollte)

frohe Festtage, euer jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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29.12.2017, 14:14
Beitrag: #5
RE: Anlage U
Danke
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29.12.2017, 16:58
Beitrag: #6
RE: Anlage U
@Jive: Wo ist denn das rückwirkende Ereignis? Der Leistende hat schlicht vergessen seinen Unterhalt in voller Höhe als SoA in Ansatz zu bringen. Der spätere SoA-Abzug kann für den Empfänger ein rückwirkendes Ereignis sein (bzgl. der nachzuholenden Versteuerung nach § 22). Gleiches gilt, wenn der zunächst beschränkte Antrag später erweitert wird (Leistung an Ex war bspw. 10T€ und zunächst wurden nur 5T€ beantragt, weil nur eine Zustimmung auf 5T€ vorlag). Ich verstehe den Fall aber so, dass eine unbeschränkte Zustimmung vorlag und Leistungen auch im VZ erbracht wurden. Ich sehe hier also nichts Rückwirkendes. Grundlagen- und Folgebescheidssystematik haben wir auch nicht. Man könnte jetzt nur daran denken, ob es ggf. Sinn macht, wenn der Empfänger nun seine Zustimmung auf die 600,-- beschränkt; ggf. könnte dies eine Folge für die Steuerbelastung des Empfänger sein, um den Schaden zu mindern.
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29.12.2017, 17:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.12.2017 17:28 von Opa.)
Beitrag: #7
RE: Anlage U
Naja, genau das ist das Problem.
Nur eine neue Anlage U gilt ja erst ab heute, wenn dann müsste man sie zurückdatieren und das fällt wohl auf.

Aber müsste das FA nicht querprüfen? Beim Zahler nur 600,- als SA angesetzt und der Empfänger setzt 1.700,- als Einnahme an.
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29.12.2017, 17:37
Beitrag: #8
RE: Anlage U
Das FA muss nur die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale prüfen. Beim Empfänger also, ob "soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind", also nur abstrakt. Es steht dort gerade nicht, dass "Einkünfte [sind], soweit diese als Sonderausgabenabzug tatsächlich geltend gemacht worden sind". Auch beim Zahler ist nur abstrakt zu prüfen: "...mit Zustimmung des Empfängers beantragt"; also auch nicht "wenn die Beträge beim Empfänger tatsächlich besteuert wurden".
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29.12.2017, 19:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.12.2017 20:03 von Jive.)
Beitrag: #9
RE: Anlage U
Es bedarf keiner neuen Anlage U ...

Mit der Unterschrift unter der anlage U verpflichtet sich der Empfänger lediglich der Besteuerung bis zu einem Höchstbetrag zuzustimmen.

Die anlage U bleibt bis auf widerruf gültig.

den entgültigen Betrag bestimmt jedoch der Geber

Wenn der Mann keinen sonderausgabenabzug beantragt hat die Frau auch keine einkünfte zu versteuern. Beantragt der Mann weniger als er tatsächlich gezahlt hat hat die Frau mangels antrag über die hinausgehende summe auch eben nur die beantragten Einkünfte

selbst bei einer unterschriebenen Anlage U ohne Begrenzung des Höchstbetrages können bei der Frau lediglich einkünfte in Höhe von € 13805 entstehen, selbst wenn der mann 20.000 bezahlen würde.

Ein Blick in den Wortlaut des gesetzes schafft klarheit:

§ 22 Abs. 1a EStG :
Sonstige Einkünfte sind ....
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;

§ 10 Abs 1a EStG :

Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.

Jetzt hat der Mann aber lediglich 600 beantragt (obwohl die zustimmung ggf. sogar bis 13805 vorliegt)

Damit sind in der folge trotzdem nur 600 bei der Frau steuerpflichtig.

Ich hatte schon häufiger folgende Fälle:

Mann hat ein zvE von 50.000 ohne berücksichtigung von unterhalt

Frau hat zvE von 30.000 ohne berücksichtigung von unterhalt.

Unterhalt wurde aber in Höhe von 15.000 gezahlt.

auch wenn 13805,-- beim mann möglich wären als sonderausgabe abzusetzen wäre das quatsch.

Der optimale antrag wird nur mit 10.000 gestellt, da dann beide ein zvE von 40.000 hätten und damit die optimale steuerentlastung erreicht wird.

also nochmal das wesentliche.. Einkünfte im sinne des 22 liegen beim empfänger nur vor SOWEIT der geber es beantragt.

Weil der mann für die 1100,-- keinen Antrag gestellt hat, hat er zutreffenderweise dafür auch keine sonderausgaben bekommen.

Damit sind bei der frau für diese 1100 aber die vorraussetzung des 22 nicht gegeben .. damit nicht steuerbar.

Und das rückwirkende Ereignis ist der nunmehr erst vorliegende antrag des Gebers über lediglich 600,-- anstelle der vorher geschätzten 1700,--

wie gesagt .. einer neuen anlage u bedarf es nicht .. Der antrag wird jedes jahr aufs neue durch den geber gestellt.

Lediglich die Zustimmung zu dieser zu diesem Zeitpunkt noch unbestimmten Größe wurde durch die Unterschrift unter die anlage u erteilt.

Ohne Antrag, keine auswirkung und wenn man absichtlich weniger beantrag als möglich, muss der Geber auch nur dieses versteuern. Passiert es versehentlich darf es aber keinen unterschied machen.


@ showbee : soweit nicht beantragt , sind die vorraussetzungen für den sonderausgabenabzug nicht erfüllt

der geber hat nur 600 beantragt .. also liegen auch nur für 600 ( soweit) die vorraussetzungen zum sonderausgabenabzug vor

Der Besteuerungsgrund i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG beim Unterhaltsempfänger wird durch den gestellten Antrag des Gebers auf Sonderausgabenabzug (hier 600,--) ausgelöst.

Und dieser antrag ist das rückwirkende ereignis, weil steuer beim empfänger entsteht mit ablauf 31.12 und der antrag erfolgt zwangsläufig später.

Für mich ein klarer 175 den ich bei meinen FA und sogar einmal in einem Steuerstrafverfahren wegen angeblich nicht erklärtem unterhalt durchbekommen habe.

Denn mit der Unterschrift unter der anlage U erklärt man nur die zustimmung bis zu einem Höchstbetrag ggf. dem gesetzlichen. Der antrag das Gebers ist aber tatbestandsvorraussetzung .. und wenn die fehlt dann kein antrag, kein sonderausgabenabzug und keine § 22.

Als Empfänger weiss man zwar was man bekommen hat, aber nicht inwieweit der Geber es tatsächlich als sonderausgabe beantragt. Deshalb erklär ich in meinen Erklärungen niemals unterhalt. Da muss das FA mal kontrollmitteilungen verschicken und darf dann ggf nach 175 ändern .. nichts anderes gilt aber wenn es in die andere richtung geht.


lg, jive

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