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Änderung Abgabezeitraum UStVa
10.08.2017, 16:57
Beitrag: #1
Änderung Abgabezeitraum UStVa
Hallo zusammen,

nach langer Zeit mal wieder... und dann auch noch mit einer blöden Frage:

Mandant ist Unternehmer (PV Anlage), kauft nun eine Ferienwohnung (Umsatzsteuerbelastet) und hätte nun gerne zeitnah die Vorsteuerbeträge erstattet.

Kann ich bei jährlicher Abgabeverpflichtung einfach einen Antrag auf vierteljährliche Abgabe der UStVA stellen? Von vierteljährlich auf monatlich sind mir die Voraussetzungen bekannt, aber für meinen Fall finde ich weder ein eindeutiges nein bzw. ja.

Könnte mir mal bitte jemand unter die Arme greifen?

Danke und angenehme Restwoche.

Tax

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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10.08.2017, 18:27
Beitrag: #2
RE: Änderung Abgabezeitraum UStVa
Das Programm, das 15 Bundesländer verwenden, lässt das nicht zu, weil es gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Vielleicht das in NRW, weil es noch nicht in Gänze an den Rest der Republik angepasst ist....
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10.08.2017, 21:24
Beitrag: #3
Änderung Abgabezeitraum UStVa
Naja. Nen Antrag kann ich ja mal stellen 😎

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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11.08.2017, 10:17
Beitrag: #4
RE: Änderung Abgabezeitraum UStVa
Doch das ist gesetzlich schon vorgesehen. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG lautet ja
Zitat:Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Der UStAE sagt deshalb in 18.2 Abs. 2 S. 2
Zitat:Hat sich im Vorjahr kein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen.

Diese Befreiung ist mE ein Verwaltungsakt. Dieser war rechtmäßig und begünstigend, wirkt nun aber belastend. Also müsste für den Widerruf § 131 Abs. 1 AO gelten.

Ich würde also mal versuchen: Antrag auf Widerruf der Befreiung nach o.g. Vorschriften mit Wirkung vom ... an, weil Befreiung belastend wirkt (VoSt-Überhang).

I.E. müsste die FinVerw technisch dann ein anderes UST-Signal setzen und die UStVA annehmen.
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11.08.2017, 10:22
Beitrag: #5
Änderung Abgabezeitraum UStVa
Danke. Ich hätte auch über wesentlich veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten argumentieren wollen, da dort nun auch noch stpfl. Mieteinnahmen hinzukommen.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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