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Korrektur Bilanzansatz möglich?
22.03.2018, 14:35
Beitrag: #1
Korrektur Bilanzansatz möglich?
Ich habe hier im Rahmen einer BP einen spannenden Punkt der nicht geklärt werden konnte. Der Prüfer will Bilanzansätze korrigieren und damit die Afa, obwohl diese in den Bilanzen m.E. formal richtig sind.

Der SV:
Mandant bildet in 2009 einen IAB in max. Höhe von 200 tsd. €. In 2011 wird investiert und die Maschine für 800 tsd. auch angeschafft. Der IAB wird gewinnerhöhend aufgelöst und keine Minderung der AHK vorgenommen und auch keine So-Afa, weil nicht benötigt. Natürlich wurde von uns von den 800 AHK abgeschrieben. Insoweit hat sich der Gewinn um 200 Tsd. erhöht bzw. der Verlust war nur noch einstellig. Im Rahmen der Steuererklärung forderte das FA auch die Berechnung des IAB und der Auflösung an. Das FA erließ einen Bescheid wie von uns eingereicht. 5 Monate später wurde der Bescheid 2011 geändert und das FA hat die Minderung der AHK als Aufwand berücksichtigt, somit 200 Tsd. zusätzliche Kosten geschenkt. Der Bescheid wird bestandskräftig und ist nicht mehr änderbar.

In 2017 fällt dem Prüfer das auf, er will das korrigieren und sagt, es wurde quasi zu viel Afa angesetzt und daher sind die Bilanzansätze zu ändern und es gibt jetzt ca. 16 Tsd. € weniger Afa pro Jahr ab 2014. Da die Minderung der AHK in § 7g EStG geregelt ist, ist es wie eine Afa zu behandeln.

Ich sehe hier keine Korrekturmöglichkeit auch wenn ganz klar hier ein Fehler vorliegt. Wie seht Ihr das?

LG

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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22.03.2018, 15:18
Beitrag: #2
RE: Korrektur Bilanzansatz möglich?
Ich kann das nicht nachvollziehen. Könntest du es bitte in Buchungssätzen darstellen?

2009 - IAB außerbilanziell gewinnmindernd 200T€

2011 - IAB außerbilanziell gewinnerhöhend 200T€

2011:

AV an Bank 800T€

AfA an AV 80T€ (unterstellen wir mal ND von 10 Jahren)

--> RBW 31.12.2011 = 720T€.

Auf den Gewinn 2011 haben sich ausgewirkt: +120T€ (Auflösung IAB abzgl. AfA)

Das verstehe ich nicht:

Zitat: Das FA erließ einen Bescheid wie von uns eingereicht. 5 Monate später wurde der Bescheid 2011 geändert und das FA hat die Minderung der AHK als Aufwand berücksichtigt, somit 200 Tsd. zusätzliche Kosten geschenkt.

Was ist da passiert? Welche "Minderung der AHK"?
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22.03.2018, 16:14
Beitrag: #3
RE: Korrektur Bilanzansatz möglich?
(22.03.2018 15:18)showbee schrieb:  Das verstehe ich nicht:

Zitat: Das FA erließ einen Bescheid wie von uns eingereicht. 5 Monate später wurde der Bescheid 2011 geändert und das FA hat die Minderung der AHK als Aufwand berücksichtigt, somit 200 Tsd. zusätzliche Kosten geschenkt.

Was ist da passiert? Welche "Minderung der AHK"?

§ 7g Abs. 2 EStG:
1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

Die Hinzurechnung ist erfolgt, die Minderung der AHK wurde nicht vorgenommen, weil wir es nicht brauchten. Im Endeffekt haben wir also in 2009 40 % IAB-Kosten gehabt und in 2011 40% Gewinnerhöhung. Die tatsächliche Normal-Afa sei hier unerwähnt.

"Normal" wäre 40% IAB in 2009, Erhöhung in 2011 um 40%, Neutralisierung der Erhöhung durch Minderung der AHK in gleicher Höhe, Sonder-AfA in 2011 i.H.v. 20% und normale Afa von den verminderten AHK ( AHK 800 ./. 200 IAB= 600 davon 10% AfA, nach 5 Jahren noch einmal Änderung wegen So-AfA).

All das ist bei uns nicht passiert, das FA hat von sich aus in 2011 die Gewinnerhöhung neutralisiert und stellt jetzt fest, hoppla der Mandant schreibt ja von 800 und nicht von 600 ab.

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22.03.2018, 18:00
Beitrag: #4
RE: Korrektur Bilanzansatz möglich?
Achso, naja ich denke die Sache ist eigentlich klar. Die Minderung der AHK nach Abs. 2 Satz 2 ist ein Wahlrecht. Wenn dieses nicht ausgeübt worden ist, kann nun nicht im Rahmen der Bilanzberichtigung so getan werden, als hätte der Stpf das Wahlrecht ausgeübt. Der Fehler ist eben nur außerbilanziell passiert, indem die Gewinnhinzurechnung nach Abs. 2 Satz 1 vom FA "storniert" wurde. Wenn die außerbilanzielle Gewinnerhöhung ordentlich erklärt wurde, würde ich dem Begehren des Prüfers gelassen entgegenblicken.
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phönix (22-03-2018), tolledeu (22-03-2018)
22.03.2018, 18:00
Beitrag: #5
RE: Korrektur Bilanzansatz möglich?
p.s. Die Bilanz ist ja richtig.
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22.03.2018, 18:16
Beitrag: #6
RE: Korrektur Bilanzansatz möglich?
Ja, so sehe ich das auch. Im Prüfbericht steht ein netter Nebensatz:..... die Vorgehensweise wurde mit der Rechtsbehelfsstelle abgestimmt...., da könnte ich ......... wir werden regelrecht in die Klage getrieben.

Danke

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Baron Rothschild
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23.03.2018, 10:00
Beitrag: #7
RE: Korrektur Bilanzansatz möglich?
p.s. ich würde nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage nun das FA das Wahlrecht des Steuerpflichtigen ausüben will.
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