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Berichtigung von Rechnungen
05.05.2017, 19:19
Beitrag: #1
Berichtigung von Rechnungen
Guten Abend,

ich hänge gerade bei der Berichtigung von Rechnungen:

In einer Werkstatt werden TÜV Leistungen durch die Dekra erbracht. Die Kunden zahlen dabei direkt an die Werkstatt, bsw. 100 EUR. Die Rechnung wird im TÜV-Bericht durch die Dekra ausgestellt incl. USt-Ausweis.
Versehentlich hat die Werkstatt nun dem Endkunden ebenfalls eine Rechnung mit USt-Ausweis gestellt: 84,03 + 15,97 = 100. Somit hat er bei jeder Rechnung Verlust gemacht, da die TÜV Leistung nach § 10 (1) UStG ein durchlaufender Posten ist und somit ohne USt weiterberechnet wird.

Daher geht es nun um die Berichtigung der Rechnung.
Dabei hänge ich an der Definition "Unberechtiger Steuerausweis". Sehe ich da Gespenster oder könnte ich darunter fallen, da ja eine Leistung abgerechnet wurde, welche von der Werkstatt nicht erbracht wurde?

Zitat:NWB sagt dazu:
Ein unberechtigter Steuerausweis liegt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG aber auch dann vor, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Oder würdet Ihr die Rechnungen stornieren neu fakturieren ohne Einholung der Genehmigung der Finanzverwaltung?

Danke.
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06.05.2017, 13:51
Beitrag: #2
Berichtigung von Rechnungen
Die TÜV Leistung wird direkt vom TÜV an den Halter erbracht (OFD FFm 24.6.2010):
Zitat:Im Zusammenhang mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stellt sich die Frage, ob autorisierte Prüfingenieure der Überwachungsorganisation (z. B. DEKRA, TÜV) in Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachbetrieben (sog. Prüfstützpunkte) Leistungen gegenüber dem Kraftfahrzeughalter oder Kraftfahrzeugwerkstatt erbringen.
Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde abgestimmt, ab dem 1. 1. 2003 hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer erlässt gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt. Daher liegt insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter, nicht jedoch gegenüber der Werkstatt vor.
Soweit der Kraftfahrzeughalter von der Kraftfahrzeugwerkstatt eine Rechnung erhalten hat, in der Umsatzsteuer auf die TÜV-Gebühren berechnet und ausgewiesen wurde, ist in Höhe dieses Betrages der Vorsteuerabzug zu versagen.
Ebenso steht der Kraftfahrzeugwerkstatt kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Überwachungsorganisation über durchgeführte Hauptuntersuchungen für Kundenfahrzeuge zu.

Da somit der Unternehmer (KFZ Werkstatt) insoweit keine Leistung erbringt, ist es ein Fall von § 14c Abs 2 Satz 2 und nicht von § 14c Abs 1.
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09.05.2017, 20:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.05.2017 20:13 von Effenhausen.)
Beitrag: #3
RE: Berichtigung von Rechnungen
(06.05.2017 13:51)showbee schrieb:  Die TÜV Leistung wird direkt vom TÜV an den Halter erbracht (OFD FFm 24.6.2010):

Da somit der Unternehmer (KFZ Werkstatt) insoweit keine Leistung erbringt, ist es ein Fall von § 14c Abs 2 Satz 2 und nicht von § 14c Abs 1.

Ok. Danke. Also doch keine Gespenster.
Die Frage ist nun, was passiert bei Rechnungen welche an Privatkunden geschrieben wurde. Hier liegt vom Grunde her keine Gefährdung des USt-Aufkommens vor.
Es sind hunderte von Kleinbetragsrechnungen. Ich überlege mir gerade, ob wir für jede Rechnung ein separaten Antrag stellen müssen/dürfen.

Danke
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