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Seeling Modell durch Bruchteilsgemeinschaft
18.03.2017, 12:31
Beitrag: #1
Seeling Modell durch Bruchteilsgemeinschaft
Hallo liebe Mitglieder,

ich habe gerade folgenden Fall auf dem Tisch, bei dem ich mir leider unsicher bin und ich hoffe hier gute Ratschläge zu bekommen:

Die Ehegatten A+B erwerben als Bruchteilsgemeinschaft ein unbebautes Grundstück und lassen dieses dann im gemeinsamen Namen (gemeinsame Auftragserteilung) bebauen. Der Unternehmer-Ehegatte B nutzt seinen Anteil zu 19% betrieblich (Gesamt 38%). Der Anteil wurde auch ertragssteuerrechtlich beim Ehegatten B als Betriebsvermögen aktiviert. Außerdem wurde dargelegt, dass eine Vermietung der restlichen 19% durch die Ehegatten-Gemeinschaft an den Ehegatte B erfolgen soll.

Aufgrund dessen wurde vom StB für die kompletten Herstellungskosten des Gebäudes in den Jahren 2010 bis 2013 die Vorsteuer geltend gemacht (von der Ehegattengemeinschaft).

Ab 2013 wurden keine Steuererklärungen mehr erstellt, da der Unternehmer Ehegatte B in finanziellen Schwierigkeiten geraten ist. Insoweit erfolgten Schätzungen vom Finanzamt in der Weise, dass die Vermietung als auch der Eigenverbrauch nach "Seeling" in den USt-Bescheiden berücksichtigt wurde.
Die Miete ist jedoch nie geflossen, da der Ehegatte B nicht liquide war. Die Umsatzsteuer aus den Schätzungsbescheiden konnten bisher auch nicht bezahlt werden. Die Beträge sind daher alle offen. Einen (unterschriebenen) Mietvertrag gibt es auch nicht.

Im Jahr 2016 wurde dann die vorläufige Insolvenz nur bei dem Ehegatten B eingeleitet und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters das Haus im August 2016 verkauft.

Im Jahr 2017 kommt die BP und möchte nun den Seeling in Gänze rückabwickeln und fordert die geltend gemachten Vorsteuerbeträge zurück. Begründung von der BP für die Rückabwicklung ist, dass die Vermietung nie zustande gekommen ist.

Da der Ehegatte B insolvent ist, soll nun der Ehegatte A die geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen.
Nun ich stellt sich die Frage, ob dies grundsätzlich möglich ist?

Kurze Gedanken von mir.....
M.E. wäre ein Vorsteuerabzug in voller Höhe aus den Herstellungskosten nicht möglich gewesen. Nur der Anteil (50%) vom Ehegatten B wäre eigentlich als Vorsteuerabzug in Betracht gekommen. Insoweit wäre eine unternehmerische Nutzung von 38% dem Ehegatten B zurechenbar gewesen. Die restlichen 12% wären dann als Eigenverbrauch zu versteuern gewesen. Eine Vermietung durch die Ehegatten-Gemeinschaft an den Ehegatten B wäre umsatzsteuerrechtlich ebenfalls nicht möglich gewesen, da der Anteil der unternehmerischen Nutzung von B nicht seinen ideellen Anteil übersteigt. Somit wäre dann der Vorsteuerabzug für den Anteil von A nicht zulässig gewesen und nur dieser muss von A an das Finanzamt zurück gezahlt werden.

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar

Grüße
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