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§ 4 Abs. 4 StBVV
09.12.2016, 11:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.12.2016 10:55 von tolledeu.)
Beitrag: #1
§ 4 Abs. 4 StBVV
Ein wenig untypisch aber praktisch....

Mit unseren Weihnachtskarten haben wir unseren Mandanten auch gleich unsere neuen AGB`s mit dem Pflichtvermerk des neuen § 4 Abs. 4 StBVV gesendet. Wie handelt ihr das mit der Rückmeldung? Ich werde in 4 Wochen bei den Mandanten noch einmal nachhaken die uns keine Bestätigung des Erhalts geschickt haben.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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11.12.2016, 12:27
Beitrag: #2
RE: § Abs. StBVV
Ich hab den hinweis auf § 4 abs. 4 bei mir auf das Rechnungsformular gepackt.

Wer bei mir auch nur eine Rechnung bezahlt hat, hat den satz damit zwingend und zwar sogar in schriftform erhalten.

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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11.12.2016, 18:51
Beitrag: #3
§ Abs. StBVV
Textform ist ja auch super für den Newsletter per Email geeignet.
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12.12.2016, 18:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.12.2016 18:04 von Jive.)
Beitrag: #4
RE: § 4 Abs. 4 StBVV
Kriegt bei dir jeder kleine einkomensteuermandant den Newsletter?

Mein Problem war, dass ich ohne viel Aufwand niemanden durchrutschen lassen wollte.

Und Jeder der eine Rechnung bekommen hat wurde von mir auf der Rechnung auf 4(4) hingewiesen.

Eine Bestätigung brauch ich auch nicht... wenn der Kunde bezahlt hat, dann hat er auch zwangsweise die Rechnung und damit den Hinweis erhalten.

Das fand ich einfach nur recht unkompliziert :-)

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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu Jive für diesen Beitrag:
Eisvogel (16-12-2016)
18.12.2016, 18:51
Beitrag: #5
§ 4 Abs. 4 StBVV
Muss jeder Mandant informiert werden?
Ich hatte mal gelesen, nur in Verbindung mit einer Vergütungsvereinbarung sei auch auf die mögliche niedrigere Gebühr hinzuweisen.
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18.12.2016, 23:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.12.2016 23:00 von Jive.)
Beitrag: #6
RE: § 4 Abs. 4 StBVV
ja .. jeder muss informiert werden, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

wobei auch noch nicht geklärt ist was passiert wenn mans nicht tut ..

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19.12.2016, 18:04
Beitrag: #7
RE: § 4 Abs. 4 StBVV
(18.12.2016 23:00)Jive schrieb:  ja .. jeder muss informiert werden, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

wobei auch noch nicht geklärt ist was passiert wenn mans nicht tut ..

Na ich könnte mir vorstellen, dass die Inso-Verwalter sich dann solche Rechnungen und Vereinbarungen genauer ansehen und auch sich die Bestätigung einholen, ob der Mandant darauf hingewiesen wurde.

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19.12.2016, 21:46
Beitrag: #8
RE: § 4 Abs. 4 StBVV
ich auch :-)

und dann verweise ich darauf, dass der mandant irgendwann mal eine Rechnung bezahlt hat wo das draufstand :-)

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20.12.2016, 13:50
Beitrag: #9
RE: § 4 Abs. 4 StBVV
Hallo,

also bei uns sind die neuen AGB´s des DWS-Verlages immer an den Jahresabschlüssen und den Ertragsteuererklärungen angebammselt. Somit hat der Mandant es auch schon einmal gesehen.

Ciao Dragon
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20.12.2016, 23:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.12.2016 00:02 von Jive.)
Beitrag: #10
RE: § 4 Abs. 4 StBVV
und dann heisst es im falle des falles : Da war aber nie nix dran ....

Im Übrigen musst Du beispielsweise auch Erbschaftsteuer- mandanten darauf hinweisen ....

Nur bei Ja und EK Erklärungen wär mir zu risikoreich.

Das Problem ist doch die Frage wie man nachweisen kann, dass der Mandant in textform unterrichtet wurde.

eigentlich geht das nur mit Unterschrift vom Mandanten, oder mit Faxbestätigung etc..... und bei Neumandaten muss man immer darauf achten, diese hinweise nicht zu vergessen.

Aber Jeder Mandant bekommt sicher eine Rechnung. und wenn der Mandant nur eine Rechnung bezahlt hat, dann muss er auch den Hinwei in Textform erhalten haben.

q.e.d. und ohne Arbeit :-)

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