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Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
15.09.2016, 13:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.09.2016 13:55 von phönix.)
Beitrag: #1
Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
Eine Personengesellschaft erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem gesellschaftseigenen Grundbesitz Mietshaus. An der Personengesellschaft sind seit Gründung vor 30 Jahren 100 Gesellschafter beteiligt. In den vergangenen 10 Jahren hat pro Jahr je ein Gesellschafter seinen Anteil an der Personengesellschaft gekündigt. Die Regeln des Gesellschaftsvertrages entsprechend der gesetzlichen Regelung im § 738 BGB, wonach bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Die Gesellschaft hat den ausscheidenden Gesellschafter von den gemeinschaftlichen Schulden befreit und ein Auseinander-setzungsguthaben von jeweils € 10.000,00 an den ausscheidenden Gesellschafter ausgezahlt.

Aktuell erwägt die Gesellschaft, dass seit 30 Jahren im Gesellschaftsvermögen befindliche Grundstück (Privatvermögen) zu veräußern. Es wird dabei die Frage gestellt, ob die in den vergangenen Jahren erfolgte Anwachsung im Rahmen der Kündigungen von Gesellschaftern als ein Anschaffungsvorgang im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 4 gilt, wodurch die Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG ausgelöst würde, soweit der Verkaufsvorgang auch in den letzten 10 Jahren „durch Anwachsung angeschaffte Anteile“ entfällt. Die Formulierung des § 23 lautet: „Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.“

In der Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft ergibt sich ein Überschuss von € 1 Millionen. Scheidet ein Gesellschafter, der 1 % der Anteile hält, durch Kündigung oder Insolvenz oder Vereinbarung mit der Gesellschaft aus, steht ihm entsprechend 1 % des Überschusses zu. Die Gesellschaft zahlt ihm entsprechend € 10.000,00 als Guthaben nach § 738 BGB. Die Kommanditanteile werden nicht durch Kauvertrag erworben, auch das gesellschaftseigene Grundstück bleibt weiterhin gesellschaftseigenes Grundstück. Allerdings wächst das Vermögen des ausgeschiedenen Gesellschafters den verbliebenen 99 Gesellschaftern an. Jeder der verbliebenen Gesellschafter hat nunmehr 1/100 mehr Vermögen. Buchungstechnisch ist der Vorgang bisher als Erhöhung der Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude verarbeitet worden. Soweit der Betrag auf das Gebäude entfielt, sind entsprechend (minimal) höhere Abschreibungen als in Vorjahren in Anspruch genommen worden.

Ich finde zu der Frage keine direkte Literaturauffassung. Eine Anwachsung wird in den Kommentaren zu § 23 Absatz 1 Satz 4 als Anschaffungsvorgang nicht erwähnt.

Lediglich ein Hinweis im BMF-Schreiben vom 25. März 1998 zum Umwandlungssteuergesetz gibt in Textziffer 20.02 einen Hinweis, wonach die Anwachsung nach § 738 BGB ertragsteuerlich als unser Fall der Einzelrechtsnachfolge behandelt wird. Gleiche Aussage dazu unter Textziffer 22.14. Dies dürfte wohl unter Berücksichtigung einer BFH-Aussage im Nebensatz aus Urteil vom 17.07.2001 – IX R 50/98 (letzter Absatz der Urteilsbegründung) geschrieben sein.

Wie seht Ihr das? Ist eine Anwachsung ein solches Anschaffungsgeschäft, das nach § 23 Absatz 1 Satz 4 zu einer entsprechenden Besteuerung führt? Ich selbst vertrete die Auffassung, dass bei einer Anwachsung des Gesellschaftsanteils jedenfalls kein Anschaffungsvorgang im Sinne des § 23 ausgelöst wird, da es an einer willentlichen Kaufentscheidung fehlt.
Ich bin mir aber unsicher.

schönen Tag noch

phönix
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15.09.2016, 14:21
Beitrag: #2
RE: Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
Ich tendiere auch zu der Einzelrechtsnachfolge mit der Folge einer Schattenrechnung für diese Anteile um die 10-Jahresfrist (falls notwendig) der Altgesellschafter im Blick zu haben. Werde aber heute Abend noch einmal Recherche betreiben.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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15.09.2016, 16:24
Beitrag: #3
Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
Also im HHR wird die Auffassung vertreten, dass "der Erwerb auf dem Willen des Erwerbers beruht (BFH v. 5.5.1961 - VI 107/60 U, BStBl. III 1961, 385; v. 19.4.1977 - VIII R 23/75, BStBl. II 1977, 712), also insbes. Kauf- und Tauschverträge. Deshalb ist zB der Erwerb kraft Gesetzes keine Anschaffung iSd. Abs. 1; s. hierzu Anm. 97." (Anm. 91)

Anm. 97: "Eine Anschaffung setzt eine vom Willen des Erwerbenden getragene Erwerbshandlung voraus; s. Anm. 91. Daraus folgt, dass für eine Anschaffung iSd. § 23 Abs. 1 nicht der Erwerb kraft Gesetzes (OFH v. 4.7.1950 - IV 53/50, BFHE 54, 503) und der Erwerb durch aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergehender Hoheitsakte (BFH v. 15.1.1974 - VIII R 63/68, BStBl. II 1974, 606) gehören."
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phönix (16-09-2016)
16.09.2016, 09:17 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.09.2016 14:23 von tolledeu.)
Beitrag: #4
RE: Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
Habe etwas gefunden vielleicht hilft das weiter, FG Düsseldorf 14.01.2015 15 K 2051/12F. Die Richter setzen eine neue Frist in Gang und FG Nürnberg 1-K-773/14 vom 26.01.2016.

Durch die Anwachsung entstand bei den verbliebenen Partnern der Partnerschaftsgesellschaft kein Gesellschaftsanteil, der eine dingliche Sonderrechtsstellung eingenommen hätte. Vielmehr vereinigten sich die entsprechenden Anteile bzw. quotalen Berechtigungen an sämtlichen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - unbeschadet ihrer Herkunft - zu einem einzigen Anteil.

Nach der gängigen BGH-Rechtsprechung (vgl. die BGH-Urteile vom 11.04.1957 II ZR 182/55, BGHZ 24, 106, vom 10.06.1963, a.a.O., vom 20.04.1972 II ZR 143/69, BGHZ 58, 316 und vom 01.06.1987 II ZR 259/86, BGHZ 101, 123) kann ein Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nur einen Anteil innehaben. Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist daher notwendig "einheitlich". Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzuerworbene Anteil grundsätzlich nicht seine Selbständigkeit (vgl. das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.10.2013, a.a.O.).

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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phönix (16-09-2016)
16.09.2016, 10:33
Beitrag: #5
RE: Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
Ich habe nochmal in meine Bücher geschaut und da kam die Frage auf, wie sieht es denn mit den Kapitalkonten der Gesellschafter aus? M.E. müsste doch folgendes gelten, bekommen Sie nicht mehr als ihr Kapitalkonto, ist die Anwachsung unentgeltlich und damit steuerneutral und keine Anschaffung. Bekommen Sie mehr, fließt ein Entgelt und damit Anschaffung.

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ecro (20-09-2016)
16.09.2016, 11:01
Beitrag: #6
RE: Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
Die kündigenden Gesellschafter erhalten nach der Auseinandersetzungsbilanz tatsächlich mehr als ihr Kapitalkonto. Insoweit spricht das für eine entgeltliche Anschaffung, da hast du Recht. Entsprechend wird ja bereits in der "Bilanz" der Zugang in den AK durch Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gezeigt.

Wenn aber der § 23 eine willentliche Anschaffung voraussetzen sollte (HHR), fällt die (entgeltliche) Anwachsung nicht unter die Tatbestände des § 23.

An Euch erstmal vielen Dank, ich werde dann erstmal die Quellen durcharbeiten. Den Hermann/ Heuer (@ Showbee) hatte ich z.b. im Vorfeld durchgesehen, aber die von Dir genannte Stelle ist mir nicht aufgefallen.

schönen Tag noch

phönix
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16.09.2016, 14:23
Beitrag: #7
RE: Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
(16.09.2016 11:01)phönix schrieb:  Wenn aber der § 23 eine willentliche Anschaffung voraussetzen sollte (HHR), fällt die (entgeltliche) Anwachsung nicht unter die Tatbestände des § 23.

Ich könnte mir vorstellen, dass das FA den Grundvertrag schon als Anschaffungswillen auslegt. Immerhin ist hier festgelegt, dass beim Ausscheiden ein Entgelt gezahlt wird. Spannende Frage.....

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16.09.2016, 14:33
Beitrag: #8
RE: Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
(16.09.2016 14:23)tolledeu schrieb:  Ich könnte mir vorstellen, dass das FA den Grundvertrag schon als Anschaffungswillen auslegt. Immerhin ist hier festgelegt, dass beim Ausscheiden ein Entgelt gezahlt wird. Spannende Frage.....

Das halte ich für wenig stichhhaltig. Immerhin regelt der Gesellschaftsvertrag nur das, was auch § 738 BGB vorschreibt. Und aus dieser Situation ergibt sich nun mal bei Kündigung des Anteils zwangsläufig ein Anwachsen des Anteils bei den verbliebenen Gesellschaftern kraft Gesetz. Daraus einen "Anschaffungswillen" abzuleiten, wäre nach meiner Meinung schon sehr strange.

schönen Tag noch

phönix
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17.09.2016, 09:22
Beitrag: #9
Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
Man kann allerdings überlegen, ob der "Wille zum Erwerb" hier darin liegt, dem Ausscheidenden mehr als sein KapKto zu geben. Diese Entscheidung dürfte durch den GF der KG getroffen werden und müsste dem Gesellschafter zuzurechnen sein. Die Zurechnung dürfte gerade in der "volltransparenten" VuV PersGes in Betracht kommen, denn auch sowas wie Einkünfteerzielungsabsicht wird ja der Gesellschafter nicht jedes Jahr von neuem bilden.
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17.09.2016, 12:23
Beitrag: #10
RE: Anwachsung von Gesellschaftsanteilen
Hm, gerade einen Willen zum Erwerb sehe ich hier überhaupt nicht. Der § 738 BGB stellt ausdrücklich nicht auf die Buchwerte ab, sondern auf die wahren Werte, die wohl den Verkehrswerten entsprechen. Es bleibt der Gesellschaft und dem Geschäftsführer schlicht nichts übrig, als dem Gesetz und dem gleich lautenden Gesellschaftsvertrag zu folgen, und die wahren Werte des Gesellschaftsvermögens im Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens anzusetzen. Eine Entscheidung des Geschäftsführers oder der Gesellschaft, die dem Gesellschafter zugerechnet würde, kann ich nicht erkennen.

Ich würde einen Willen zum Erwerb z.B. in einer vorstellbaren, aber bestimmt nicht häufigen Konstellation erkennen wollen: Wenn nämlich die Gesellschaft aktiv auf den Gesellschafter zugeht und ihn zur Kündigung drängt. Aber wie gesagt, so häufig wird das wohl nicht vorkommen, und im Fall unseres Mandanten ist das nicht gegeben.

schönen Tag noch

phönix
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