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Fünftelregelung
15.08.2016, 15:35
Beitrag: #1
Fünftelregelung
Folgender Fall:

Ein Arbeitnehmer scheidet zum Jahresende 00 aus und erhält im Folgejahr 01 eine Abfindung ausgezahlt.

Außer der Abfindung bezieht er nur ALG1.

Unter Berücksichtigung von Abfindung und ALG1 gibt es keine Zusammenballung der Einkünfte.

Im Jahr 02 gewinnt der AN seinen Prozess gegen die Arbeitsagentur und es muss im ALG1 für 01 nachgezahlt werden. Wäre das ALG1 in 01 in voller Höhe geflossen, läge eine Zusammenballung der Einkünfte vor.

(Zur Vollständigkeit. Der Stpfl. hat einen Ehegatten welcher in 01 Bruttolohn und ebenfalls ALG1 bezieht).

Gibt es eine Chance, dass der AN doch in den Genuß des Fünftelregelung kommen kann? Es wäre immerhin eine steuerliche Auswirkung von knapp 2.000 Euro.

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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15.08.2016, 17:28
Beitrag: #2
Fünftelregelung
Verstehe nicht, was das ALG1 mit der Zusammenballung (Progressionseffekt) zu tun hat, wenn es um die Beurteilung außerordentlicher Einkünfte geht. Kann es sein, dass es sich um eine Entschädigung handelt, die ledigl. die laufenden Zahlungen eines Jahres ersetzen sollte? Dann ist § 34 Abs. 1 nicht anwendbar, da der Stpfl durch diese Zahlungen nicht schlechter gestellt wird als bei normalen Verlauf des Jahres (so BFH XI R 71/94 v. 6.8.95, BFH/NV 96, 204).
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16.08.2016, 07:11
Beitrag: #3
RE: Fünftelregelung
Bei der Prüfung zur Zusammenballung vergleiche ich doch, ob die Abfindung und die neuen Einnahmen höher sind, als die weggefallenen Einnahmen. Und zumindest nach meinen Unterlagen zählen für diese Prüfung auch steuerfreie Einnahmen.

Der AN hat in 2014 Bruttolohn i.H.v. 45.000 Euro erzielt, der 2015 auf Grund der Entlassung wegfällt. Er erhält (ausgezahlt in 2015) eine Abfindung i.H.v. 30.000 Euro und ALG 1 i.H.v. 14.000 Euro. Wir bleiben dann unter den weggefallenen Einnahmen und die Abfindung wird mit dem Normaltarif versteuert.

In 2016 gewinnt der AN der Prozess gegen das Arbeitsamt und er erhält 6.000 Euro für 2015 nachgezahlt. Hätte er bereits in 2015 ALG i.H.v. 20.000 Euro bezogen, dann hätte er Einnahmen in Höhe von 50.000 Euro gehabt und es läge eine Zusammenballung vor.

Oder hänge ich irgendwo komplett?

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16.08.2016, 08:53
Beitrag: #4
RE: Fünftelregelung
Doch, du hast wohl recht. ALG wirkt sich ja über 32b auf den Steuersatz aus und man prüft ja im Punkt "Zusammenballung", ob es zu Progressionseffekten durch die Abfindung kommt. In deinem Fall dürfte das dann in 2015 nicht vorliegen, wenn man mit 2014 vergleicht.
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16.08.2016, 15:18
Beitrag: #5
RE: Fünftelregelung
Die Frage ist jetzt nur, klammern wir uns da wirklich strikt an das Zuflussprinzip? Wäre das in 2016 nachgezahlte ALG in 2015 geflossen, dann hätten wir eine Zusammenballung und der Stpfl. bekäme die Fünftelregelung...

Wenn jemand der im ALG ist, mit seiner Klage auf EU-Rente Erfolg hat, dann wird ja auch der Bescheid geändert und die Rente angesetzt. Oder bin ich da auch nicht mehr up to date.

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