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Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
11.03.2016, 01:08
Beitrag: #1
Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
Ein Grundstückshändler (GbR) hat im Jahr 01 eine vom Finanzamt anerkannte Teilwertabschreibung auf die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke vorgenommen.

Im Jahr 08 gelingt es endlich wieder, Grundstücke zu ordentlichen Preisen zu vermarkten. Entsprechend ergibt sich aus der Gewinnermittlung ein laufender Gewinn für die veräußerten Grundstücke (Verkaufspreis abzüglich durch Teilwertabschreibung geminderter Buchwert). Eine Wertaufholung für die noch im Betriebsvermögen befindlichen verbliebenen Grundstücke nimmt der Händler nicht vor. Der Bescheid ergeht nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Der Feststellungsbescheid ist endgültig.

Im Jahr 10 stellt der Händler fest, dass sich die Tendenz aus dem Jahr 08 hinsichtlich der Ertragsaussichten aus den Grundstücken gefestigt hat und überlegt, in welchem Jahr die Wertaufholung zulässig ist. Dabei stellt er auch die Frage, ob der Bescheid 08 noch änderbar ist, um gegebenenfalls bereits im Jahr 08 ein höheres Ergebnis zu erzielen.

Also: Ist die unterlassene Wertaufholung ein Grund, im Sinne einer neuen Tatsache noch einmal an das Jahr 08 zu gehen? Oder wären andere Änderungsvorschriften anwendbar?

Vielen Dank für Euer Mitdenken

schönen Tag noch

phönix
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11.03.2016, 11:57
Beitrag: #2
RE: Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
Neue Tatsache wäre hier m.E.n. nicht das Unterlassen der Teilwertaufholung, sondern die Marktlage als wertbestimmende Tatsache.

Als pragmatischen Ansatz würde ich jedoch gar nicht erst nach einer Änderungsvorschrift suchen, wenn Du die Gewinnerhöhung in 08 haben willst!

Grundsätzlich ist die Wertaufholung kein Wahlrecht sondern zwingend vorzunehmen. Der bisher angesetzte Wert ist also falsch, es handelt sich daher um eine Bilanzberichtigung im Sinne §4 Abs.2 EStG. Da sich die Steuer hierdurch erhöht, besteht die Verpflichtung zur Berichtigung der Erklärung nach §153 AO.

Es ist dann Sache des FA zu prüfen, ob ein 173er oder eine andere Änderungsvorschrift vorliegt oder nicht! Und unter uns Klosterschwestern gehe ich davon aus, dass 95 von 100 Kollegen ohne weiter zu überlegen die Änderung durchführen!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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phönix (11-03-2016), showbee (11-03-2016)
14.03.2016, 15:52
Beitrag: #3
RE: Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
lt. FG Nürnberg ist eine TW-Afa bei Grundstücken innerhalb der ersten 10 Jahre nach Anschaffung grundsätzlich nicht möglich. FG vom 03.09.2014 7 K 1452/11 (mit Rev. X R 58/14).

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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14.03.2016, 16:16
Beitrag: #4
RE: Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
(14.03.2016 15:52)tolledeu schrieb:  lt. FG Nürnberg ist eine TW-Afa bei Grundstücken innerhalb der ersten 10 Jahre nach Anschaffung grundsätzlich nicht möglich. FG vom 03.09.2014 7 K 1452/11 (mit Rev. X R 58/14).

richtig, das Urteil handelt allerdings von Anlagevermögen. In meinem Fall war es typisches Umlaufvermögen. Und noch dazu erfolgte in meinem Fall die zwischenzeitliche Teilwertafa satte 11 Jahre nach Anschaffung...

schönen Tag noch

phönix
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