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Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
08.09.2015, 17:23
Beitrag: #11
Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
PH wird sicherlich der Prüfungshinweis sein.
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09.09.2015, 09:49
Beitrag: #12
RE: Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
Der Prüfhinweis kommt aber nur dann, wenn die freiwillige Zahlung auch auf das richtige Jahr gebucht wurde.

Steht auf dem Überweisungsträger kein genauer Verwendungszweck drauf wird das Geld in Verwahrung gebucht und das ESt-Programm stellt diese Verbindung dann nicht her.

[/b]
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09.09.2015, 12:57
Beitrag: #13
RE: Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
Das stimmt allerdings!

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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10.09.2015, 20:46
Beitrag: #14
Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
Ich hab den Kontoauszug vom Mandanten nicht gesehen, aber meine Anweisung war, im Verwendungszweckt "ESt 2013" zu schreiben...

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LG
Clematis
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11.09.2015, 10:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2015 10:06 von Petz.)
Beitrag: #15
RE: Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
Es brennt ja nichts an, wenn es nicht drauf steht.

Der Bearbeiter bekommt halt nur keinen Hinweis von der Maschine, dass eine freiwillige Zahlung erfolgt ist und er die Zinsen manuell erlassen muss.

Da reicht bei uns ein Anruf....

Notfalls ein kleiner Zweizeiler......

Wobei es im Vorfeld immer besser ist, einen Zweizeiler zu schicken, dass eine freiwillige Zahlung erfolgt (ist) und diese als nachträgliche Vorauszahlung für das entsprechende Jahr gebucht werden soll.
Und noch besser ist es dann, wenn man dann noch hinzufügt, wieviel von dieser freiwilligen Zahlung auf Einkommensteuer, auf Soli und ggfs auf Kirchensteuer entfallen soll....
Das macht das FA glücklich Smile
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23.09.2015, 09:04
Beitrag: #16
RE: Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
Update: Der Bearbeiter hat die Verzinsung abgelehnt mit der Begründung, nach AEAO zu § 233a Nr. 25 wären freiwillige Zahlungen zur Vermeidung von Missbräuchen der Verzinsung von der Verzinsung ausgeschlossen.

Da hat er schon recht, das steht da. Aber da steht auch, dass freiwillige Zahlungen zum Anlass genommen werden sollen (Ermessen), Vorauszahlungen festzusetzen oder die Jahressteuer unverzüglich festzusetzen.
Und Nr. 15 lässt bei Freiwilligen Zahlungen VOR Ablauf der Karenzzeit gar kein Ermessen zu.

Habe jetzt die Nachträgliche Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen mit Fälligkeit 2/2015 beantragt, und geschrieben, dass auch das Ermessen, dass Nr. 25 einräumt, fehlerhaft ausgeübt wurden, weil der Bearbeiter bereits im Mai 2014 nachträgliche VZ für 2013 festsetzen wollte, davon abgesehen hat, weil die ESt-Erklärung sowieso bald eingereicht werden sollte, und er die im September 2014 eingereichte Erklärung dann noch gut 1 Jahr hat liegen lassen. Wäre an ihm gewesen, Festsetzungen rechtzeitig zu erlassen. Wenn sich da der Steuerpflichtige mit einer freiwilligen Zahlung von den Nachteilen der Verzinsung schützen will, kann man nicht von Missbrauch sprechen!

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LG
Clematis
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