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Organschaft / Verlustvorträge
10.10.2014, 09:05
Beitrag: #1
Organschaft / Verlustvorträge
Hallo zusammen,

ich bräuchte mal zum folgenden SV eine Einschätzung:

B-GmbH erwirbt die C-GmbH unterjährig in 2014. In der Handelsbilanz wird zum 31.12.2014 ein Verlustvortrag T€2.000 ausgewiesen. Steuerlich sind diese unstreitig wegen § 8c KStG untergegangen. Ab 2015 wird ein GAV i.S.d §§ 14, 17 KStG wirksam abgeschlossen.

Angenommen die C-GmbH (OG) erwirtschaftet in 2015 einen Gewinn von T€500. Wegen § 301 AktG (analoge Anwendung?) kann dieser Gewinn nicht an die B (OT) abgeführt werden und folglich bei der B keine Buchung "Forderungen verbundene Unternehmen gegen Erträge aus Beteiligungen" erfolgen.

Verstehe ich es richtig, dass das Einkommen der C von T€ 500 der B zuzurechnen ist aber dann gemäß §§ 14 (3) 2, 8 (3) 3 KStG bei der Ermittlung des zvE der B wieder abzuziehen ist und der Betrag von T€ 500 bei der C in das steuerliche Einlagekonto fließt?

Schönen Tag
Tax

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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10.10.2014, 09:11
Beitrag: #2
RE: Organschaft / Verlustvorträge
Ich verstehe nur nicht, wie du auf 8 (3) 3 kommst. Das ist doch eine Vorschrift für bgA.

Ich würde folgende Lösung favorisieren:

vororg.Verluste sind ohnehin irrelevant bei C, also kommt es im Jahr 2015 auch erstmal nicht auf 8c an, der wäre nur relevant, wenn man die Verluste in 2014 oder nach der Org wieder haben wollte.

OG erzielt 500,- diese sind bei OT dem Einkommen zuzurechnen. die minderabführung von OG ist Einlage der OT in OG und neutral.
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10.10.2014, 09:16
Beitrag: #3
Organschaft / Verlustvorträge
Dass 8 (3) 3 eine Vorschrift nur für bgA ist, ist mir neu Wink bist du in den Absätzen verrutscht?

Okay, im Ergebnis ist also meine Lösung richtig.

Das mit den Verlustvorträgen in 2014 bzw. nach Org war mir bewusst, hatte es nur mit in den SV aufgenommen, falls ich etwas übersehen habe.

Danke dir Smile

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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10.10.2014, 09:26
Beitrag: #4
RE: Organschaft / Verlustvorträge
Jo, hab in 8 (8) 3 nachgelesen ;-)
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17.03.2015, 19:06
Beitrag: #5
Organschaft / Verlustvorträge
Muss das hier noch mal ausgraben...

Erhält man eine andere Lösung, wenn sich das EK handelsrechtlich zum 31.12. vor Wirkung des EAV wie folgt zusammensetzt?

Gezeichnetes Kap T€ 105
KapRL T€ 3.000
Verlustvorträge T€ 2.000
Jahresfehlbetrag T€ 500

Ich bin absolut unschlüssig.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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18.03.2015, 09:05
Beitrag: #6
RE: Organschaft / Verlustvorträge
Zunächst: War der Verlustvortrag nicht vorrangig durch KapRL aufzulösen? Müsste man in die Satzung der OG schauen.

Wenn VV zum 31.12. stehen bleibt und Org am 1.1. anfängt ein klassischer Fall der vororg. Minderabführung, vgl. das Bsp. aus dem Gosch (§ 14 Rn. 421a):

Zitat:Beispiel:

In 01 hat OG einen Verlust von 100 000 erlitten. In 02, dem ersten Jahr der Organschaft mit OT, erzielt OG ein Einkommen von 300 000. – Steuerlich ist in 02 dem OT ein Einkommen von 300 000 zuzurechnen. Handelsbilanziell ist gem. § 301 AktG der vororganschaftliche Verlust jedoch auszugleichen, so dass nur ein Gewinn von 200 000 an OT abgeführt werden kann (Minderabführung).

Auch dieser Fall ist in der steuerlichen Behandlung gedanklich dem Sachverhalt gleichzusetzen, als hätte die OG im ersten Schritt an OT 300 000 abgeführt und dann zum Ausgleich des Verlusts im Wege der Einlage 100 000 erhalten. Die vororganschaftliche Minderabführungberührt bei der OG gem. § 27 VI das Einlagekonto, und der OT bildet einen aktiven Ausgleichsposten (§ 14 IV 1).

Da gab es mE auch einen Erlass dazu.
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18.03.2015, 10:38
Beitrag: #7
Organschaft / Verlustvorträge
Okay. Danke dir für die Anregung. Ich schaue dann mal nach.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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19.03.2015, 16:15
Beitrag: #8
Organschaft / Verlustvorträge
Nach langem denken Big Grin bin ich dann doch mal auf die Lösung gekommen.
Nach meiner vorigen Denke wäre ein etwaiger Gewinn aber nicht abgeführter Gewinn beim OT nicht der Besteuerung unterworfen worden, da ich die (ertragswirksame) Bildung des Ausgleichspostens nicht vollzogen habe.
So ergibt nun alles einen Sinn und meine Welt ist wieder in Ordnung Wink

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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