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Berichtigungsmöglichkeit?
03.08.2015, 13:31
Beitrag: #1
Berichtigungsmöglichkeit?
Mandant läßt ab 2014 die ESt-Erklärung, weil Einnahmen aus VuV ab 2014 bei uns erstellen. 2013 hat er WK aus VuV gehabt und die Erklärung wie immer selbst gemacht und im Servicecenter abgegeben. Jetzt stellt sich aus, dass die Mieteinahmen aus 2014 (die natürlich in der 2014 Erklärung angesetzt sind) bereits in 2013 erfaßt sind. Grund lt. Mandant. Er hatte die Einnahmenseit der Anlage V ausgefüllt, damit dass FA ab 2014 o. 2015 die VZ in zutreffender Höhe berechnen könne. Dies habe er dem Beamten am Tresen auch so gesagt. Mangels Sachverstand habe er anschließend keinen Einspruch eingelegt.
Wie haben jetzt schon einige Möglichkeiten durchgespielt, welche Berichtigungsvorschrift hier zu treffen könnte. Ich tendiere zu § 173 Abs. 1 Nr.2 AO, da grobe Fahrlässigkeit m.E. nicht vorliegen dürfte; hier scheint ja die Rechtsprechung mittlerweile etwas "gnädiger". Außerdem hat das FA seinen Amtsermittlungsgrundsatz nicht so ganz befolgt. Wie kann eine Wohnung umgebaut und gleichzeitig neu vermietet werden?
Der Kollege tendiert zur widerstreitenden Steuerfestsetzung.
Die einfachste Lösung wäre jetzt Berichtigungsantrag stellen und warten was FA macht bzw. wie ablehnt. Ist aber nicht so ganz mein Ding.
Ratlose Grüße
frankts

frankts

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03.08.2015, 14:57
Beitrag: #2
RE: Berichtigungsmöglichkeit?
Müsste unter 174 Abs. 1 fallen. Wenn die Einnahmen in 14 erfasst werden, muss 13 nach 174 geändert werden.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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03.08.2015, 15:34
Beitrag: #3
RE: Berichtigungsmöglichkeit?
Mein Problem mit § 174 AO ist, dass es nach meiner Meinung sich nicht um selbe Sachverhalte handelt. Entweder es wurde in der ESt 2013 Mieteinnahmen erklärt (vereinnahmt in 2013) oder es wurde speziell darauf verwiesen, dass die erklärten Einnahmen aus 2014 kommen.

Wenn speziell erklärt wurde dass die Einnahmen aus 2014 kommen sehe ich sowohl eine Korrektur nach § 129 oder § 174 AO. Wenn der Mdt aber keine Hinweis darauf gegeben hat (nicht dem Servicecenter) dann ist meines Erachtens der erklärte Sachverhalt: Erzielte Einnahmen aus V+V in 2013, und spätestens im Rahmen einer Prüfung des Steuerbescheid hätte auffallen müssen, dass die Einnahmen doch veranlagt wurden, insbesondere da der MDT offensichtlich sehr wohl wusste, dass die Eintragung zu verwirrung führen könnte. Ich nehme mal an dass es sich bei den erklärten Einnahmen nicht um 500 € oder 1000 € handelt sondern um etwas mehr, so dass es dem MDT bei der Prüfung sehr wohl auffallen hätte müssen dass die Einkünfte aus V+V erheblich höher waren als ermittelt.
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04.08.2015, 07:47
Beitrag: #4
RE: Berichtigungsmöglichkeit?
(03.08.2015 15:34)ManuelM schrieb:  Mein Problem mit § 174 AO ist, dass es nach meiner Meinung sich nicht um selbe Sachverhalte handelt. Entweder es wurde in der ESt 2013 Mieteinnahmen erklärt (vereinnahmt in 2013) oder es wurde speziell darauf verwiesen, dass die erklärten Einnahmen aus 2014 kommen.

Wenn speziell erklärt wurde dass die Einnahmen aus 2014 kommen sehe ich sowohl eine Korrektur nach § 129 oder § 174 AO. Wenn der Mdt aber keine Hinweis darauf gegeben hat (nicht dem Servicecenter) dann ist meines Erachtens der erklärte Sachverhalt: Erzielte Einnahmen aus V+V in 2013, und spätestens im Rahmen einer Prüfung des Steuerbescheid hätte auffallen müssen, dass die Einnahmen doch veranlagt wurden, insbesondere da der MDT offensichtlich sehr wohl wusste, dass die Eintragung zu verwirrung führen könnte. Ich nehme mal an dass es sich bei den erklärten Einnahmen nicht um 500 € oder 1000 € handelt sondern um etwas mehr, so dass es dem MDT bei der Prüfung sehr wohl auffallen hätte müssen dass die Einkünfte aus V+V erheblich höher waren als ermittelt.

Da habe ich jetzt doch Zweifel:
Mit dem Auffallen ist das so eine Sache! Der Mandant ist absolut steuerlicher Laie. In der Anlage V sind die Einnahmen eingetragen, aber nicht aufsummiert. Auf der Rückseite sind aussschließlich in der Vorspalte für auf bis zu 5 Jahren zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen eingetragen. Zur Verteilung keine Aussage. Keine sonstigen Kosten, die bei jedem Gebäude anfallen (Grundsteuer,Kaminkehrer, Gebäudevers.). Die Summe der WK ist nicht ermilttelt. Eine Überschuß (verlust) aus VuV ist nicht ermittelt worden. Der Mandant hat sich einfach nur gefreut, dass er von ca. 2000€ vorausbezahlter LSt doch noch 1500 zurückbekommen hat. Dem Servicecenter hat er die Eintragungen und deren Zweck erklärt.
frankts

frankts

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06.08.2015, 12:09
Beitrag: #5
RE: Berichtigungsmöglichkeit?
Ich würde das gar nicht so sehr problematisieren, weil ohnehin nicht viel Wahlmöglichkeiten bestehen.
Ich würde die Einnahmen in 2014 erklären, sonst liegt für 2014 eine Steuerhinterziehung vor. Also besteht für 2014 sowieso keine Wahlmöglichkeit.
Gleichzeitig würde ich unter Vorlage von Belegen darauf hinweisen, dass die gleichen Einnahmen vom Sachbearbeiter bereits (versehentlich) in 2013 erfasst wurden und dass der Bescheid insoweit zu berichtigen ist gem. § 174 I AO.
Fakt ist, es sind die gleichen Einnahmen und deshalb ist § 174 AO einschlägig.

Also Erklärung raus und Antrag raus und abwarten was kommt....

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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10.08.2015, 12:00
Beitrag: #6
RE: Berichtigungsmöglichkeit?
;)Hallo Zusammen,

heute kam der geänderte Bescheid auf meine dürftige Bitte um Berichtigung. Berichtigungsvorschrift § 129 AO!!!???

Aber wie heißt es in Bayern: Wurscht wia, Hauptsach dass!

Vielleicht hat die große Hitze die grauen Zellen im FA etwas behindert.

frankts

frankts

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11.08.2015, 08:32
Beitrag: #7
RE: Berichtigungsmöglichkeit?
😮 Interessant. Aber letztendlich wirklich egal.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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