nachträgl. Zusammveranl.
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09.07.2015, 22:39
Beitrag: #8
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RE: nachträgl. Zusammveranl.
ih kapier es auch grad nicht ... warum soll denn § 56 Nr. 1 b) nicht einschlägig sein ??
die ehefrau stimm nachträglich der zusammenveranlagung zu . Arbeitslohn wurde bezogen, und sonstige einkünfte augenscheinlich doch so hoch, dass § 46 Abs. 2 Nr. 1 in betracht kommt. Damit Pflichtveranlagung nach 26 estg unter der steuernummer des EM. der Bescheid für die Ef ist aufzuheben. Das wär zmindest meine Lösung .. aber ich lass mich gern eines besseren belehren :-) "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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nachträgl. Zusammveranl. - Opa - 08.07.2015, 17:57
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 09.07.2015, 09:27
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Stadtkatze - 09.07.2015, 10:50
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 09.07.2015, 14:42
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Stadtkatze - 09.07.2015, 14:49
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 09.07.2015, 15:37
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Opa - 09.07.2015, 15:30
RE: nachträgl. Zusammveranl. - Jive - 09.07.2015 22:39
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RE: nachträgl. Zusammveranl. - Eisvogel - 12.07.2015, 17:56
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