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Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
19.03.2015, 16:22
Beitrag: #1
Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Hallo,
den ganzen Tag kann man mit solch unproduktivem Kram verbringenSad

Die Riester Zulagenstelle hat dem FA mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Riesterförderung besteht. FA ändert Steuerbescheid, m.E. zu Unrecht, da verjährt.
Wo ist denn nun der anfechtbare VwA und wie kann ich AdV bekommen?
Das FA verweigert, da die Mitteilung der Riesterstelle Grundlagenbescheid sei. Muss ich dagegen einen Rechtsbehelf einlegen? Unbefristet, da ja gar nicht ggü. dem Stpfl. bekannt gegeben? Gewährt die Zulagenstelle AdV für den Folgebescheid?
Hat da jemand Erfahrung?
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19.03.2015, 18:57
Beitrag: #2
RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Das glaube FA hat nach 175 geändert?
Aus Grund bist du der Auffassung, dass Verjährung eingetreten ist?

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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19.03.2015, 22:09
Beitrag: #3
RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
es betrifft 2007, der Zeitraum zur Überprüfung soll ja nur 4 Jahre betragen
siehe hier
https://www.test.de/Riester-Rente-Behoer...4608446-0/
In meiner Fachliteratur selbst finde ich irgendwie kaum etwas zum Thema

Als Korrekturnorm ist § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG genannt
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19.03.2015, 23:29
Beitrag: #4
Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Vielleicht hilft FG Mü vom 29.10.2014, 9 K 1277/14.

Zitat:14
Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG liegen vor.

15
a) Danach ist die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung insoweit zu ändern, wenn die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ergibt. Mit der Formulierung wird – nach der Gesetzesbegründung – klarer zum Ausdruck gebracht, dass § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht nur eine Mitteilungspflicht begründet, sondern auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO darstellt BT-Drs. 16/6739, zu Art. 1 Nr. 43a neu - § 91 Abs. 1 EStG, S. 18).

16
Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG übermitteln u.a. die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 EStG durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 EStG übermittelt worden sind. Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 EStG übermittelten Daten automatisiert abgleichen (§ 90 Abs.1 Sätze 1 und 2 EStG).

17
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Bescheid vom 20. November 2013 zu ändern. Das FA ist im ESt-Bescheid und der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG von einer unmittelbaren Begünstigung ausgegangen. Aufgrund des in - als Ausgleich für den Entfall der Verpflichtung zur Abgabe jährlicher Zulageanträge (vgl. Lindberg in Blümich, EStG, § 91 EStG Rz. 2) - allen Fällen durchzuführenden Datenabgleichs ergab sich eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug bzw. der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (Bundesgesetzblatt I 2007, 3150) bestimmt in diesem Fall, dass die Steuerfestsetzung bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung zu ändern sind. Ein Ermessen steht dem FA insoweit nicht zu. Es kommt nach der Vorschrift nicht darauf an, aus welchen Gründen die Abweichung erfolgte.

18
Die Änderung war auch nicht nach Treu und Glauben bzw. aufgrund eines Vertrauenstatbestandes ausgeschlossen. § 91 EStG ist nach der Gesetzesbegründung eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d AO. Die Überprüfung nach § 91 EStG findet im Rahmen der Altersvorsorgebeiträge in jedem Fall statt, so dass sich der Steuerpflichtige darauf einstellen muss und ein Vertrauenstatbestand von vorneherein nicht entstehen kann. Die Änderung im Rahmen des § 91 EStG erfolgt nach dem Wortlaut des Gesetzes unabhängig von etwaigen Mitwirkungs- bzw. Ermittlungspflichtverletzungen auf Seiten des Steuerpflichtigen bzw. des FA. Eine Änderung kann daher auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.

19
Selbst wenn man jedoch den Grundsatz von Treu und Glauben hier anwendbar halten wollte, weil es sich beim Grundsatz von Treu und Glauben um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der auch im Korrekturrecht zu beachten ist (vgl. v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Vor §§ 172-177 AO, Rz. 93 m.w.N.), liegt im Streitfall aufgrund der Änderung kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Der Kläger war als Rechtsanwalt nichtselbständig (Einkünfte 72.000 €) und in sehr geringem Umfang auch selbständig tätig (Einkünfte 2.089 €). In Der Anlage AV hat er daher in der Zeile 11 auch rentenversicherungspflichtigen Einnahmen i.H.v. 83.677 € aufgeführt. Gleichzeitig hat er in Zeile 20 die Ziffer 2 eingetragen und damit erklärt, dass er nur mittelbar berechtigt ist. Aus dieser widersprüchlichen Angabe war es dem FA nicht möglich, einen eindeutigen Schluss zu ziehen. Weitere Ermittlungen waren aufgrund des ohnehin erfolgenden Datenabgleichs nach § 91 EStG nicht geboten. Einen Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht hat er nicht vorgelegt, so dass auch der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen und daher eine überwiegende Pflichtverletzung des FA nicht erkennbar ist. Wegen des Wortlauts der Vorschrift kommt es für die Änderungsbefugnis darauf jedoch nicht an.
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20.03.2015, 00:10 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.03.2015 08:39 von Eisvogel.)
Beitrag: #5
RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
(19.03.2015 23:29)showbee schrieb:  Vielleicht hilft FG Mü vom 29.10.2014, 9 K 1277/14.
hm, wie ich an die Adresse (edit: blöde Autokorrektur am Handy, gemeint ist AdV) komme, steht da ja irgendwie nicht drin
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20.03.2015, 01:13
Beitrag: #6
Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Adresse??? Der Datenabgleich ist gesetzlich vorgesehen. Führt dies zu Abweichungen ist zu ändern. Es liegt eine originäre Änderung durch das FA vor; die Mitteilung der zentralen Stelle ist kein Grundlagenbescheid im Sinne von § 175 AO. Rechtsschutz also mE wie üblich: Einspruch. Aussicht auf Erfolg? Wohl eher nicht?
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20.03.2015, 09:36
Beitrag: #7
RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
(20.03.2015 01:13)showbee schrieb:  Adresse??? Der Datenabgleich ist gesetzlich vorgesehen. Führt dies zu Abweichungen ist zu ändern. Es liegt eine originäre Änderung durch das FA vor; die Mitteilung der zentralen Stelle ist kein Grundlagenbescheid im Sinne von § 175 AO. Rechtsschutz also mE wie üblich: Einspruch. Aussicht auf Erfolg? Wohl eher nicht?
Beitrag ist editiert...
Das FA meint, der Einspruch gegen den ESt-Bescheid wäre unzulässig.
Warum keine Aussicht auf Erfolg? Meinst Du die Verjährungsfrist ist doch länger als 4 Jahre? Ich finde dazu auch leider überhaupt nichts in der Literatur
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20.03.2015, 10:58
Beitrag: #8
RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Also, ich verstehe das FG (oben) so, dass § 91 Abs. 1 Satz 4 eine eigenständige Änderungsnorm ist; die Mitteilung der zentralen Stelle stellt mE auch keinen Grundlagenbescheid dar. Insoweit sollte also schon die normale Festsetzungsverjährung greifen, wenn das FA die Sonderausgaben kürzt. Oder was kürzt das FA?
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20.03.2015, 13:14
Beitrag: #9
RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
(20.03.2015 10:58)showbee schrieb:  Oder was kürzt das FA?
Das FA kürzt die Steuerermäßigung wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge auf 0,00
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20.03.2015, 14:41
Beitrag: #10
RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Ich hab mich schon so oft mit diesem "Riester" rumgeärgert, daß ich den Teil in der Erklärung ignoriere. Da wird willkürlich geändert, da werden Kinderzulagen gestrichen, oder aufgeschlagen, auch wenn das Kind im Ausland lebt. Hinzu kommen die VBL/ZVK wo keiner mehr durchsieht. Die Mandanten bekommen keinerlei Unterlagen mehr zugeschickt. Die Versicherungen sagen: "Es wird alles elektronisch gemeldet (was oft nicht funktioniert), Sie bekommen nichts mehr zugesandt". Das ist zwar eigentlich nicht zulässig, aber es interessiert niemanden. Es macht keinen Sinn sich damit zu beschäftigen. Meinen Mandanten sag ich, wenn eine Abweichung im Bescheid kommt, sollen sie das selber versuchen mit Ihrer Versicherung/Zulagenstelle/FA zu klären.
Ich empfehle: Автомат Калашникова
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