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Unvollständige Rechnung
05.03.2015, 16:47
Beitrag: #1
Unvollständige Rechnung
Hallo Zusammen,
wir kämpfen hier vorort mit einem "saudummen" Problem. Mandant erhielt in 2009 - 2011 laufend Rechnungen von einem Geschäftspartner (GP) über monatliche, tatsächlich auch erbrachte EdV-Leistungen. Die Leistung wurde nie detailliert, es gab bei unserem Mandanten auch keine schriftliche Vereinbarung. Fazit: BP schmeist den Vorsteuerabzug raus. Der GP weigert sich berichtigte/ergänzte Rechnungen zu erstellen (Mandant und GP waren wegen anderen Differenzen davor schon bei Gericht). Somit Einspruchsentscheidung, wiederum ohne Vorsteuerabzug.
Jetzt hat der Mandant die Idee, ob wir beim FG den GP als Zeuge zitieren können und ob er da seine Leistungen beschreiben muss. Wenn ja, reicht diese mündliche Darstellung dem FG für ein für uns pos. Urteil?
Meinem Verständnis nach geht gar nichts ohne eine berichtigte Rechnung.
Anzumerken ist noch, dass unser Mandant aufgrund des ganzen Ärgers mit dem GP keinen zivilrechtlichen Weg gehen und eine formell korrekte Rechnung einklagen will.
Seht Ihr das so wie ich?
Danke im Voraus

frankts

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05.03.2015, 16:51
Beitrag: #2
Unvollständige Rechnung
Das Verständnis teile ich. Der Wortlaut des Gesetzes ist da ziemlich eindeutig und eine "mündliche" Zeugenaussage vor Gericht wird wohl nicht als Dokument gewertet werden können.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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05.03.2015, 18:28
Beitrag: #3
RE: Unvollständige Rechnung
Ich sehe ohne korrigierte Rechnung auch keine Möglichkeit. Allerdings sehe ich auch, dass die Klage selbst bei einer korrigierten Rechnung keinen Erfolg haben kann, denn der Vorsteuerabzug wird erst möglich, wenn die korrigierte Rechnung vorliegt - frühestens also 03/2015.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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05.03.2015, 19:11
Beitrag: #4
RE: Unvollständige Rechnung
Zu der Frage, ob eine spätere Vorlage einer berichtigten Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem bereits eine rudimentäre Rechnung vorlag, ist m.E. aber beim BFH was anhängig.
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