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Bescheinigung USt 1 TG
03.12.2014, 12:24
Beitrag: #1
Bescheinigung USt 1 TG
Hallo,
sollte man die Bescheinigung USt 1 TG unbedingt für jeden Bauleister-Mandanten beantragen? Zwingende Voraussetzung für Abrechnung nach § 13b UStG ist die Bescheinigung doch nicht?
Wie handhabt ihr das?
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03.12.2014, 13:44
Beitrag: #2
RE: Bescheinigung USt 1 TG
ich habe es komplett gemacht...Schon allein aus Sicherheitsgesichtspunkten. Kommt ein Vordienstleister , kann man direkt damit wedeln...

Subunternehmer sollten sich ab dem 01.10.2014 nur auf die Anwendung des § 13b UStG und die Ausstellung einer Nettorechnung einlassen, wenn der Auftraggeber ihnen eine Kopie dieser neuen Bescheinigung vorlegt.

schönen Tag noch

phönix
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03.12.2014, 13:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2014 13:57 von Lemgun.)
Beitrag: #3
RE: Bescheinigung USt 1 TG
Schließe mich das phönix uneingeschränkt an. Beim Lesen des BMF-Schreibens muss man schon den Eindruck gewinnen, dass nur die USt 1 TG wirklich Rechtssicherheit bringt.

Hab schon Diskussionen hinter mir, dass wenn der Subunternehmer mit USt-Ausweis abrechnet, die USt-Schuld trotzdem nach 13b übergeht, und dann sogar auf den Bruttobetrag!? Und die (falsch) ausgewiesene VoSt nicht abziehbar ist, nur die 13b USt, bis die Rg. korrigiert wurde?! Bevor ein Prüfer auf solche Ideen kommt, beantrage ich doch lieber die besagte USt 1 TG...

Als Vorteil stelle ich den Mandanten außerdem dar, dass es bei 13b-Rechnungen nicht auf die Rechnungs-Formalien des § 14 UStG für den Vorsteuer-Abzug ankommt. Wink

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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04.12.2014, 09:47 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.12.2014 09:48 von Jive.)
Beitrag: #4
RE: Bescheinigung USt 1 TG
ich habe auch für alle meine bauleister die Bescheinigung beantragt und geimpft dass nur bei vorliegen dieser Bescheinigung 13b anzuwenden ist.

Ich habe jetzt aber einen Mandanten, dem sein auftraggeber beruft sich auf das BFH urteil und will vom Fa die Umsatzsteuer, die er nach 13b abgeführt hat zurück ( Der Auftraggeber ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt)

Daraufhin bekommt mein Mandant vom finanzamt ein Schreiben die Rechnungen zu korrigieren und die Ust zu zahlen.

Der kunde meines Mandanten schreibt ihm, dass er korrigierte Rechnungen jedoch nicht bezahlen will, da seines erachtens der Vertrauensschutz für die anwendung des § 13b EstG für den ersteller greifen soll.

Die Rechnungen schreiben und an das FA abtreten hilft aber auch nichts, weil wenn Vertrauensschutz greifen sollte... dann habe ich ggf. einen 14c Fall. so oder so ist mein Mandant gekniffen weil er wohl wegen der Rechtsauffassung des Kunden Klagen muss .. entweder gegen den Kunden oder gegen das finanzamt :-(

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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