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Steuerhinterziehung Kontra AO
12.11.2007, 19:26
Beitrag: #21
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:
Zitat:Vielleicht weil für Steuerhinterziehung ein subjektiver und ein objektiver Tatbestand erforderlich ist? Der aber nicht automatisch erfüllt ist, nur weil das FA das sagt?
Stimmt bedingt.
Das gilt nur bei der Strafzumessung, und das FA will doch in diesem Fall gar nicht "bestrafen".

oh, oh Petz, Rolleyes und ich dachte immer, dass gerade die Finanzbeamten echte AO-Freaks (wozu ja auch die 368 ff. AO gehören) sind.

Der objektive und der subjektive Tatbestand müssen zwingend erfüllt sein, um überhaupt zur Strafbarkeit und damit (falls die übrigen Strafbarkeitsvorauss. vorliegen (RW, Schuld, keine Strafverfolgungshindernisse ...) zur Frage nach der Strafzumessung zu kommen.


Petz schrieb:
Zitat:Im vorliegenden Fall hat das FA den Delinquenten ja offensichtlich noch nicht mal angehört.
Stimmt.
Ist ja auch nicht erforderlich.

(auch wenn ich für diese Aussagen jetzt keinen Punkt von Vorwitzig bekomme Tongue, vermutlich ich jedenfalls)

keine Anhörung erforderlich?

Oh, oh, Petz, wie gut, dass Sie kein Strafrecht machen ...

Das kann wirklich keinen Punkt geben.Rolleyes

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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12.11.2007, 20:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 20:40 von Petz.)
Beitrag: #22
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Wenn ich mich recht erinnere, habe ich dieses hier geschrieben:
Petz schrieb:Das gilt nur bei der Strafzumessung, und das FA will doch in diesem Fall gar nicht "bestrafen".

Leider verwechseln Juristen hier das Besteuerungsverfahren mit dem Steuerstrafverfahren.

Das FA will doch nur die festzusetzende Steuer, mehr nicht.

Das Strafverfahren, das völlig losgelöst vom Besteuerungsverfahren zu betrachten ist, steht doch gar nicht zur Debatte, worüber sich der TE unverständlicherweise auch noch beschwert.

Und genau deswegen ist eine Anhörung auch nicht erforderlich.

Daher kann ich deine Aussagen beim allerbesten Willen nicht nachvollziehen.

Man gut, dass es Finanzbeamte gibt, die AO-Freaks sind und ein waches Auge darüber haben.
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12.11.2007, 22:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 22:50 von Vorwitzig.)
Beitrag: #23
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Wenn ich mich recht erinnere, habe ich dieses hier geschrieben:
Petz schrieb:Das gilt nur bei der Strafzumessung, und das FA will doch in diesem Fall gar nicht "bestrafen".

Leider verwechseln Juristen hier das Besteuerungsverfahren mit dem Steuerstrafverfahren.

Das FA will doch nur die festzusetzende Steuer, mehr nicht.

Das Strafverfahren, das völlig losgelöst vom Besteuerungsverfahren zu betrachten ist, steht doch gar nicht zur Debatte, worüber sich der TE unverständlicherweise auch noch beschwert.

Und genau deswegen ist eine Anhörung auch nicht erforderlich.

Daher kann ich deine Aussagen beim allerbesten Willen nicht nachvollziehen.

Man gut, dass es Finanzbeamte gibt, die AO-Freaks sind und ein waches Auge darüber haben.



Ich habs nicht verwechselt, nur bezog sich die Antwort von towel day auf das Steuerstrafverfahren, deshalb hab ich Deine Antwort auf ein Steuerstrafverfahren bezogen und bezogen sich auch meine Antworten auf das Steuerstrafverfahren.

Im Übrigen: zu der FF von 10 Jahren kommt man nur, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt wurde. Deshalb wäre die Steuerfestsetzung im vorliegenden Fall nur zulässig, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt war. Das FA kommt deshalb nicht drumherum zu prüfen, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt war.

Ferner: Eine Anhörung ist grds. im Steuerfestsetzungsverfahren erforderlich, ergibt sich aus dem unsere Rechtsordnung beherrschenden Rechtsstaatsprinzip, die Nichtanhörung ist die Ausnahme Big Grin.

Deshalb ist es gut, dass es Juristen und Steuerberater gibt, die auf den Unsinn, den Ihr manchmal verzapft, ein wachsames Auge habenWink

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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12.11.2007, 22:11
Beitrag: #24
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Das FA will doch nur die festzusetzende Steuer, mehr nicht.
Ja. Aber diese Festsetzung ist nur möglich, wenn die Frist hierfür noch nicht abgelaufen ist. Und das ist dann nicht der Fall, wenn der subjektive und der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt sind. Warum das im Besteuerungsverfahren anders sein soll, als im Strafverfahren, erschließt sich mir nicht.
Zitat:Und genau deswegen ist eine Anhörung auch nicht erforderlich.
Nun, der Gesetzgeber war anderer Ansicht, als er den § 91 AO verfasste.Wink

Davon unabhängig: Bevor das FA einen Verwaltungsakt erläßt, sollte es doch prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Steuerhinterziehung enthält eine subjektive Komponente. Wie will das FA diese subjektive Komponente denn würdigen, wenn es den Stpfl. noch nicht mal angehört hat?
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12.11.2007, 23:03
Beitrag: #25
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
towel day schrieb:Warum das im Besteuerungsverfahren anders sein soll, als im Strafverfahren, erschließt sich mir nicht.

Schade.

Zitat:Nun, der Gesetzgeber war anderer Ansicht, als er den § 91 AO verfasste.
Ups, dann wissen andere mehr als ich.

Was hat er sich denn damals gedacht ?

Zu der Zeit gab's mich noch nicht in der Finanzverwaltung.

Zitat:Steuerhinterziehung enthält eine subjektive Komponente. Wie will das FA diese subjektive Komponente denn würdigen, wenn es den Stpfl. noch nicht mal angehört hat?
Auch wenn ich mich wiederhole:
Der subjektive Tatbestand ist nur für die Strafverfolgung Voraussetzung, nicht für das Besteuerungsverfahren.
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12.11.2007, 23:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 23:18 von Petz.)
Beitrag: #26
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Vorwitzig schrieb:Das FA kommt deshalb nicht drumherum zu prüfen, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt war.
Nö, eben nicht im Besteuerungsverfahren.

Zitat:Ferner: Eine Anhörung ist grds. im Steuerfestsetzungsverfahren erforderlich, ergibt sich aus dem unsere Rechtsordnung beherrschenden Rechtsstaatsprinzip, die Nichtanhörung ist die Ausnahme
Wir sind nicht einem Strafverfahren irgendeiner Art, sondern im Besteuerungsverfahren, da gelten manchmal andere Regeln, auch wenn es Juristen das eine oder andere Mal gegen den Strich geht.

Zitat:Deshalb ist es gut, dass es Juristen und Steuerberater gibt, die auf den Unsinn, den Ihr manchmal verzapft, ein wachsames Auge haben
Naja, wie man sieht, wird man in unserem Job zwangsweise zum AO-Spezialisten, bei den Anträgen, die man so täglich von der anderen Seite auf den Tisch bekommt, kein Wunder.

Vielleicht hilft das hier ja ein wenig weiter:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrech...iehung.htm

http://www.drsp.net/index/Volltext/1996/...16222.html
Den Langtext habe ich hier leider nicht zur Verfügung.
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12.11.2007, 23:17 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 23:19 von towel day.)
Beitrag: #27
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Zu der Zeit gab's mich noch nicht in der Finanzverwaltung.
Da können Sie mal sehen, mit welch langem Atem der Gesetzgeber manchmal tätig wird. Macht Gesetze, die auch noch von Beamten zu befolgen sind, die im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung noch gar keine sind.
Zitat:Auch wenn ich mich wiederhole:
Der subjektive Tatbestand ist nur für die Strafverfolgung Voraussetzung, nicht für das Besteuerungsverfahren.
Durch Wiederholung wird das nur leider auch nicht richtiger
BFH, VI B 18/05 schrieb:...Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides davon ab, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, müssen deren objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale vorliegen...
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12.11.2007, 23:22
Beitrag: #28
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:
Vorwitzig schrieb:Das FA kommt deshalb nicht drumherum zu prüfen, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt war.
Nö, eben nicht im Besteuerungsverfahren.

Zitat:Ferner: Eine Anhörung ist grds. im Steuerfestsetzungsverfahren erforderlich, ergibt sich aus dem unsere Rechtsordnung beherrschenden Rechtsstaatsprinzip, die Nichtanhörung ist die Ausnahme
Wir sind nicht einem Strafverfahren irgendeiner Art, sondern im Besteuerungsverfahren, da gelten manchmal andere Regeln, auch wenn es Juristen das eine oder andere Mal gegen den Strich geht.

Zitat:Deshalb ist es gut, dass es Juristen und Steuerberater gibt, die auf den Unsinn, den Ihr manchmal verzapft, ein wachsames Auge haben
Naja, wie man sieht, wird man in unserem Job zwangsweise zum AO-Spezialisten, bei den Anträgen, die man so täglich von der anderen Seite auf den Tisch bekommt, kein Wunder.

Vielleicht hilft das hier ja ein wenig weiter:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrech...iehung.htm

http://www.drsp.net/index/Volltext/1996/...16222.html
Den Langtext habe ich hier leider nicht zur Verfügung.

Petz, manchmal kann ich mich des Eindrucks nicht verwehren, dass Sie ein richtiges Sensibelchen sind.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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13.11.2007, 11:20
Beitrag: #29
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
towel day schrieb:BFH, VI B 18/05
Fundstelle:
BFH/NV 2005, 2042-2043 (Leitsatz und Gründe)
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13.11.2007, 11:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2007 11:27 von tolledeu.)
Beitrag: #30
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Vorwitzig schrieb:
tolledeu schrieb:Ich glaube wenn man nach 1,5 Jahren seine Steuererkl?ng macht ist einem nicht mehr alles Bewusst was man mal unterschrieben hat.

Der Steuerbescheid f?0 war aber aus Juni 2001, d.h. es waren h?ten f?nate bis zur Einreichung der Steuererkl?ng vergangen.

@OPA: leichtfertig ist kein Vorsatz, http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__378.html hier handelt es sich nur um eine OWI und da betr? die FF 5 Jahre, http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__169.html.

Hallo,

die Barschecks hat er Anfang Februar und Ende Februar 2000 erhalten und quittiert, seine Steuererkl?ng stammt aus dem April 2001. Es soll ja Menschen (Politiker) geben die sich nicht mal an Millionenbetr? auf ihrem Konto erinnern k?n.Cool

Es kommt m.E. ?upt nicht darauf an, was auf dem Schreiben stand. Wichtig ist, dass das FA nachweisen muss, dass A die Eintragung vors?lich nicht gemacht hat und nicht nur vergessen hat.

Und damit eine FF von 10 Jahren oder 5 Jahren hat.

Gru?T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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