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Wiedereingliederungsmaßnahme
22.05.2014, 21:54 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.05.2014 22:01 von Jive.)
Beitrag: #11
RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
Das war damals in meiner StB klausurvorbereitung immer ein ganz wichtiger Fußgängerpunkt:

Wenn WK höher als An-Pb wird der gerade NICHT verbraucht, weil entweder WK oder PB

§ 9a EstG :

Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1. a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro;


Weise ich also höhere WK nach wird der PB gerade NICHT verbraucht !!!

ergo ist der für §32b EstG noch da !!!

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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23.05.2014, 09:03
Beitrag: #12
RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
Wird bei diesen Wiedereingliederungen das Krankengeld nicht nur anteilig und ansonsten Lohn/Gehalt gezahlt? Aber egal wie, m.E. sind es ganz klar WK. Es sind ggf. (wenn kein BAL) vorweggenommene WK, was ja durch "Wiedereingliederung" eigentlich ersichtlich ist.
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